TE Vfgh Erkenntnis 1996/12/9 B5/95

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Veröffentlicht am 09.12.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
Tir StraßenG §37

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Gemeindeverordnung betreffend die Widmung eines Privatweges für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße; Erteilung der erforderlichen Zustimmung der Eigentümer des Weges entgegen den Annahmen des Prüfungsbeschlusses

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberperfuss vom 21.5.1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §4 Abs4 des Tiroler Straßengesetzes aufgetragen,

"die unzulässige Behinderung des Gemeingebrauches des Gemeindeweges at/38 (nunmehr Gp. 2701) sofort zu beenden und die auf Gst. 2701 auf Höhe der Grundstücksgrenzen der Gst. 2714 und 2700 auf Seiten des Gst. 2705/2 befindliche Tafel 'Privatstraße - Durchfahrt verboten' binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides zu entfernen."

Die gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Oberperfuss in diesem Verfahren erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.11.1994 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten infolge der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat darauf mit einer Äußerung repliziert.

Aufgrund von Ersuchschreiben des Verfassungsgerichtshofes übermittelte die Tiroler Landesregierung eine weitere Äußerung sowie mehrere Unterlagen.

3. Aus Anlaß der erwähnten Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28.2.1996 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberperfuss vom 4.12.1987 betreffend die Entlassung der alten Wege aus dem Gutsbestand EZl. 294 II und 887 II KG. Oberperfuss, Tffentliches Gut Wege, und die Übernahme der neuen Wege in EZl. 294 II und 887 II KG. Oberperfuss, kundgemacht durch Anschlag vom 7.12.1987 bis zum 12.1.1988 und vom 21.1.1988 bis zum 5.2.1988, soweit sie den Weg at/38 betrifft, ein.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V51/96, erkannte der Gerichtshof, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

4. Die - zulässige (vgl. VfGH 9.12.1996 V51/96) - Beschwerde ist nicht begründet:

Angesichts der Unbedenklichkeit der im genannten Verfahren V51/96 in Prüfung gezogenen Bestimmung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberperfuss vom 4.12.1987 ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch Anwendung dieser Verordnung in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Es trifft auch nicht zu, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im Gleichheits- und im Eigentumsrecht verletzt wurde: Der Bescheid findet, was auch der Beschwerdeführer zugesteht, in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberperfuss vom 4.12.1987 Deckung. Eine Verletzung der genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verordnungserlassung, Widmung (einer Straße), Straßenverwaltung, Öffentlicherklärung (einer Straße), Zustimmung (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B5.1995

Dokumentnummer

JFT_10038791_95B00005_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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