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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1380Rechtssatz
Eine im gerichtlichen Vergleichsweg erfolgte Zahlung stellt ohne weitere Erklärungen kein Anerkenntnis dar (siehe OGH 18.10.2007, 2 Ob 286/06g). Damit ersetzt eine solche Vergleichszahlung die Prüfung des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht und ist insbesondere im Hinblick auf allfällige Auswirkungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090004.J02Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019