Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0070 B 27. Juli 2017 RS 1Stammrechtssatz
Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. B 19. April 2016, Ra 2016/02/0062). Nichts anderes kann in einem Fall gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010219.L00Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019