RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0043 B 29. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 28 Abs 3 VwGG. Mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich die weitere Frage, ob eine solche - hier nicht offen gelegte - Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre, nicht (vgl schon VwGH B vom 23. Juni 2014, Ra 2014/17/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L02

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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