RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/09/0080

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art20 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allgemeine Verhaltensrichtlinie erteilt ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L01

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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