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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1Rechtssatz
Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allgemeine Verhaltensrichtlinie erteilt ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L01Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019