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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 135 BDG 1979 ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienst zuständig war.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L07Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019