TE Vwgh Erkenntnis 2019/6/26 Ra 2018/09/0080

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BAK-G 2009 §4 Abs1
BAK-G 2009 §5
BDG 1979 §135
BDG 1979 §278 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §53 Abs1
B-VG Art130 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs1
SPG 1991 §10
SPG 1991 §4
StPO 1975 §78 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. X Y in Z, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, W136 2165311- 1/22E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.2. und 3. des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. Juni 2017 richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 240 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der im Jahr 1957 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Hofrat der Verwendungsgruppe A1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtete als Referatsleiter (Strafamt) in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion S (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) seinen Dienst.

2 Zur Vorgeschichte wird, soweit es den im vorliegenden Disziplinarverfahren (auch) zugrundeliegenden Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. September 2014 (Spruchpunkt 3d des Disziplinarerkenntnisses) betrifft, auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042, verwiesen.

3 Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 3) vom 7. Juni 2017 wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"I.

Der DB ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:

1. Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen,

a) gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 BAK-G (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am ? 23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA S anzeigte, ? 06.09.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA L anzeigte,

? 13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die S Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der 'Plattform Menschenrechte', wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA L anzeigte, ? 04.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach §§ 302 und 310 StGB bei der StA L anzeigte,

? 06.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA L anzeigte

und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ ...und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion S;

b) unverzüglich dem Leiter der Dienstelle, das ist der Landespolizeidirektor, zu melden und zwar am

? 04.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach §§ 288, 297, 302 und 310 StGB und Dr. W wegen des Verdachtes nach § 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte,

? 06.11.2013, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte.

2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten Dr. F mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom

a) 04.09.2013 an den Landespolizeidirektor ?schikanöses Verhalten, penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken' vorwarf,

b) 28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft S eines ?Intrigenhaften Verhaltens' beschuldigte und

c) 19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor, die Erteilung von ?schikanösen, untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenen Verhaltens' anlastete, einer ?narzisstischen Persönlichkeitsstörung' bezichtigte sowie Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußerte und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigte, an einer ?offensichtlichen Gesundheitsstörung' zu leiden.

3. Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten HR Dr. F nicht befolgt und zwar:

a) die Weisung vom 21.08.2013, 10:42 Uhr, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum er die Weisung vom 05.02.2013 missachtete, nach der Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen;

b) die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK S mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S ... - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des FW durchzuführen - zu beauftragen;

c) die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin Mag. MW erhoben hatte, abzugeben und ihm (Dr. F) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;

d) die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV... gegen EK (§ 99 Abs. 1 lit b i. V.m. § 5 Abs. 2, 2.Satz Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.

4.

a) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (DF - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht

nachvollziehbarer Begründung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE ..., vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.

b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (HS - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt.

c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (M - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung ?Privatgrund' gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.

d) Er hat in den Verwaltungsstrafsachen

S ... (EM - Verweigerung des Alkotests) und

S ... (KL - § 37a FSG - Minderalkoholisierung)

die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Halle von EUR 1.600,-- (S ...), bzw. EUR 300,-- (S ...) ohne

nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG, um die Hälfte (S ...). bzw. 1/3 (S ...) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S ... wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Strafe in der Höhe von EUR 800,-- und am 05. März 2013 zu S ... wegen Übertretung nach § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG eine Strafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.

e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (JW - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 15. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden, gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.

Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil I/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteil I/1/b), gemäß §§ 91, 133 BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- (Euro sechstausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt.

II.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu den in den nachfolgenden Einleitungsbeschlüssen angeführten Punkten gemäß §§118 Abs. 1, Ziffer 1 und 2, 126 Abs. 2 BDG - zum Teil in dubio - freigesprochen:

1. GZ 4-DK/3/2014 - zu Punkt 1

a) soweit es die Tatzeit 28.10.2013 und die Strafanzeige gegen die Schreibkraft AW betrifft, vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG sowie

b) im Hinblick auf die Tatzeiten 23.08., 06.09.,13.09. und 28.10.2013, sowie die Anzeige gegen die Schreibkraft W vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 53 Abs. 1 BDG.

2.

GZ 5-DK/3/2014  - im gesamten Umfang und

3.

GZ 12-DK/3/2014 - zu Punkt 2. (S 16070/13)

jeweils vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

nach § 44 Abs. 1 BDG,.

4.

GZ 40-DK/3/2014 - zu Punkt 1 (S 38852 - U) und

5.

GZ 7-DK/3/2015 - zu Punkt 5 (S 8546/13 -  F) vom Vorwurf der Begehung der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG.

III.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten die Kosten des Verfahrens für die Disziplinarverhandlung am 31. Mai 2017, in der Höhe von EUR 161,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist auf das Konto der Landespolizeidirektion S zu überweisen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen."

4 Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Revisionswerber als auch der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. März 2018 wie folgt über diese Beschwerden:

"A) In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als

1. der Disziplinarbeschuldigte HR iR Mag. XY vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4. a bis c und e wonach er Verwaltungsstrafsachen ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt habe, sowie vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4.d, wonach er die vorgesehenen Mindeststrafen in Verwaltungsstrafsachen ohne nachvollziehbare Begründung unterschritten habe, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird, und

2. über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- verhängt wird.

Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten I.1. bis I.3., des Freispruches zu Punkt II.2. und des Kostenausspruches zu Punkt III. bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

6 Nach Darstellung des Verfahrensganges, der teilweisen Wiedergabe des Disziplinarerkenntnisses und der im Verfahren eingebrachten Schriftsätze ging das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung davon aus, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfenen Handlungen (Anzeigenerstattung, Verwendung der Wortwahl in Schreiben, Nichtbefolgung von Weisungen, mit Ausnahme des Vorwurfes gemäß I. 3. d. des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde) zugestanden habe, jedoch deren Qualifikation als Dienstpflichtverletzung verneine. In der rechtlichen Beurteilung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung mit den vorgeworfenen Handlungen auseinander. Die Strafbemessung der Disziplinarkommission wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe aufgrund des Freispruchs reduziert. 7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grunds??tzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).

11 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zu dem Ganzen VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017; 24.5.2017, Ra 2017/09/0017). Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2015/08/0044, mwN).

12 Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit als auch Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete "Revisionsgründe" lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0008, mwN).

13 Zum Zulassungsvorbringen in der außerordentlichen Revision nun im Einzelnen (unter Zugrundelegung der vom Revisionswerber vorgenommenen Nummerierung):

14 Zu Punkt 1.) seiner Revision bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, entgegen der Ankündigung der Verhandlungsrichterin sei ihm am Ende der Verhandlung weder das Schlusswort erteilt worden noch sei die Verhandlung unterbrochen worden, um sich zur Beratung zurückzuziehen. Er sei daher in fundamentalen Verfahrensrechten beschnitten worden, es sei das Recht auf eine (vollständige) mündliche Verhandlung sowie das Recht auf Unmittelbarkeit verletzt worden.

15 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang, aber auch an anderen Stellen in der Zulässigkeitsbegründung, unsubstanziiert Verfahrensmängel geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substanziierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich, wie bereits ausgeführt, aus der gesonderten Darstellung ergeben (vgl. erneut VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017).

16 Diesem Erfordernis ist der Revisionswerber mit dem Hinweis auf den Verstoß von Verfahrensrechten nicht nachgekommen. 17 Zu Punkt 2.) erachtet sich der Revisionswerber auch dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht durch eine Einzelrichterin, sondern durch einen Senat entschieden habe. Gemäß § 135a Abs. 3 Z 2 BDG 1979 habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dann durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben habe. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass nur dann ein Senat zuständig sei, wenn der/die Disziplinaranwalt/anwältin Beschwerde erhoben hat. Im vorliegenden Fall habe jedoch sowohl der Revisionswerber als auch der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben und fehle hinsichtlich der Interpretation dieser Gesetzesbestimmung Rechtsprechung.

18 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009 (ebenfalls den Revisionswerber betreffend) mit der Bestimmung des § 135 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 auseinandergesetzt und insbesondere zur Frage der Zuständigkeit eines Senates in einem Fall wie dem vorliegenden Stellung genommen hat. Dazu wird auf die Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

19 Zu Punkt 3.) hält der Revisionswerber seine Revision für zulässig, weil im Zusammenhang mit § 103 Abs. 1 BDG 1979 eine Interpretation, welche dienstlichen Interessen der Disziplinaranwalt zu vertreten habe, bisher in der Rechtsprechung fehle. Da dieser gegen die Strafhöhe und gegen den Freispruch Beschwerde erhoben habe, habe er damit seine Kompetenzen überschritten, dessen Beschwerde wäre rechtsrichtig a limine zurückzuweisen gewesen.

20 Gemäß § 103 Abs. 1 BDG 1979 sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. wird der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Recht eingeräumt, 1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und 2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

21 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind schon auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes keine Einschränkungen der Befugnisse des Disziplinaranwalts/der Disziplinaranwältin hinsichtlich der Ausübung des Beschwerderechtes gegeben. Mit dem Vorbringen der Überschreitung der Kompetenzen als auch mit den Ausführungen, die Beschwerde des Disziplinaranwalts sei mangels Bezeichnung von Rechtswidrigkeit nicht rechtskonform ausgeführt, zeigt der Revisionswerber ebenso keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

22 Zu den Punkten 4.), 5.) und 6.) macht der Revisionswerber einen Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes geltend, wonach das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen der belangten Behörde zur Schuldfrage wörtlich wiedergegeben habe, während das Vorbringen des Disziplinaranwalts kurz und das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers in äußerst rudimentärer Form sinnentstellt angeführt worden wäre. Dies widerspreche einem fairen Verfahren nach Art. 6 EMRK. Darüber hinaus würde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Gänze fehlen und so könne dieses weder für ihn noch für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle nachvollzogen werden.

23 Des Weiteren moniert der Revisionswerber, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt worden sei, weil sein 14- seitiges Vorbringen zwar von der Verhandlungsrichterin zu Beginn der Verhandlung verlesen worden sei, in welchem er jeweils die inkriminierten Disziplinarvergehen substanziiert bekämpft habe, was in der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch völlig unbeachtet geblieben sei.

24 Soweit der Revisionswerber diese Verfahrensmängel geltend macht, zeigt er die unter Punkt 1.) aufgezeigten Voraussetzungen einer Relevanzdarlegung nicht auf.

25 Weiters ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen die dem Revisionswerber jeweils angelasteten Pflichtverletzungen dahingehend festgestellt hat, dass sie diese aus dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission übernommen und festgehalten hat, dass der Revisionswerber die darin inkriminierten Fakten zugestanden habe, sich jedoch dagegen wende, dass diese eine Pflichtverletzung darstellen würden. Schließlich ist es konkret in der rechtlichen Beurteilung auf die einzelnen Fakten eingegangen. Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht keine strittigen Tatfragen vorliegend gesehen, sondern solche der rechtlichen Beurteilung. 26 Inwieweit das angefochtene Erkenntnis einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich wäre, zeigt die Revision nicht auf. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in seiner Kontrollfunktion nicht eingeschränkt.

27 Zu Punkt 7.) sieht der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin gelegen, dass die Disziplinarkommission - Senat 3 für ihn nicht zuständig gewesen sei, weil er Beamter des Ruhestandes sei und sich die Geschäftsverteilung auf ihn nicht erstreckt habe. Zu dieser Thematik, dass auf Grund dieses ungleichen Status eines Beamten die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission auch auf den Personenkreis der Ruhestandsbeamten zu erstrecken wäre und auch die Beamte des Ruhestandes im Wortlaut der Geschäftsverteilung zu nennen seien, fehle Rechtsprechung. 28 Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach dem klaren Wortlaut des § 135 BDG 1979 zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienst zuständig war. Davon ausgehend zeigt der Revisionswerber nicht auf, weshalb der aus den Bezug habenden Geschäftsverteilungen tätig gewordene Senat 3 für ihn nicht zuständig gewesen sein soll. 29 Zu Punkt 8.) sieht der Revisionswerber eine weitere Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet worden sei.

30 Entgegen den Revisionsausführungen ist festzuhalten, dass im Erkenntnis der Disziplinarkommission die lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund gewertet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 3 B-VG dar (siehe zum Ganzen VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des § 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).

31 Mit den Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist.

32 Zu Punkt 9.) seiner Revision führt der Revisionswerber aus, er habe bereits in seiner Beschwerde vorgebracht, dass die Anschuldigungen zu den Spruchpunkten 4 lit. c, d und e, zu Spruchpunkt 3 lit. d und zu Spruchpunkt 4 lit. a und b wegen Nichtvorliegens einer Vollmacht und damit auf Grund einer unwirksamen Zustellung an Rechtsanwalt Dr. K P verjährt seien. Allen drei Verfahren sei gemeinsam, dass die Disziplinaranzeigen und Einleitungsbeschlüsse nur an den Rechtsanwalt zugestellt worden seien, obwohl dieser keine Vollmacht gehabt habe und daher ein Zustellgebrechen nach § 108 BDG 1979 iVm § 10 AVG vorliege. 33 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Revisionswerber schon auf die Feststellungen im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission (Seite 49), die vom Bundesverwaltungsgericht auch übernommen wurden, zu verweisen, wonach der Rechtsvertreter des Revisionswerbers, Rechtsanwalt Dr. K P, per E-Mail vom 13. März 2013 an den Leiter der Personalabteilung der LPD S wörtlich ausführte: "Sehr geehrter Herr S! Ich darf auch auf diesem Wege mein Vollmachtsverhältnis zu Herrn Hofrat Mag. X Y (Anmerkung: Revisionswerber) bekanntgeben. Wenn irgendwelche Schriftstücke zuzustellen sind, so habe ich Sie aufzufordern, diese zu meinen Handen zuzustellen." Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers bezieht sich dieser Schriftsatz auf kein gesondertes Verfahren. Die in weiterer Folge ebenso erfolgten Mitteilungen, wie beispielsweise das Schreiben vom 13. März 2015 vom Revisionswerber selbst mit dem Betreff "Vertretungs- und Zustellvollmacht", wonach er ausschließlich in Angelegenheiten von Disziplinarsachen von Rechtsanwalt Dr. K P vertreten werde und um Beachtung dieser Mitteilung ersuchte, untermauert das jedenfalls seit Mai 2014 in Disziplinarsachen bestehende Vertretungsverhältnis samt Zustellvollmacht.

34 Mit seinen Revisionsausführungen entfernt sich der Revisionswerber somit vom festgestellten Sachverhalt und er kann schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen (vgl. dazu VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0188). Der behauptete Zustellmangel liegt somit nicht vor. 35 Zu Punkt 10.) releviert der Revisionswerber, dass hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, wonach er schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten nicht beachtet hätte, einerseits diese Weisungen mit keiner Frist versehen gewesen wären, und andererseits der Revisionswerber nicht gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen hätte, sondern allenfalls eine rechtliche Subsumption unter § 43 Abs. 1 BDG 1979 vorgenommen hätte werden müssen.

36 Damit zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision nicht auf. Der Revisionswerber setzt sich in dieser Hinsicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 1 BDG 1979 nämlich gar nicht auseinander. Nach dieser Rechtsprechung kann auch ein an einen Mitarbeiter gerichtetes "Ersuchen" eines Vorgesetzten eine Weisung darstellen und muss eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein ?Ersuchen' oder ein ?Gebetenwerden' durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035, mwN). Es ist nicht zu ersehen, dass ein solcher Kontext im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen wäre. Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen habe, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allgemeine Verhaltensrichtlinie erteilt war. Der Revisionswerber zeigt auch nicht auf, wirksam remonstriert zu haben, weil er das Vorbringen konkreter Bedenken gegenüber seinem Vorgesetzten gegen die Rechtmäßigkeit nicht behauptet (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/09/0032).

37 Zu Punkt 11.) verweist die Revision auf die unterlassene Beischaffung des beantragten Gerichtsaktes des Landesgerichtes S zum Beweisthema, dass er nicht seinen Abteilungsleiter gemobbt habe, sondern von ihm gemobbt worden sei und sein Abteilungsleiter mit ihm überhaupt nicht gesprochen habe, sondern ihm ausschließlich schriftliche Weisungen erteilt habe. Sie macht damit einen Verfahrensmangel geltend. Dabei trifft zwar zu, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0078; 8.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen und ist auch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, zumal das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise begründet hat, warum es von der beantragten Beischaffung des Gerichtsaktes Abstand genommen hat.

38 Zu Punkt 12.) vermeint der Revisionswerber, es könne aus dem Spruch des Erkenntnisses nicht abgeleitet werden, warum der Revisionswerber zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei bzw. welche Tatbestände ihm angelastet worden wären und auf welche gesetzliche Bestimmung sich der Spruch stütze. Darüber hinaus enthalte der Spruch nicht einmal die Bestimmung des § 91 BDG 1979. 39 Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprechen, wenn zwar ein Themenbereich angesprochen wird, aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage unterbleibt. Mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich die weitere Frage, ob eine solche - hier nicht offengelegte - Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre, nicht (VwGH 29.4.2015, Ra 2014/17/0043).

40 Zu Punkt 13.) in der Zulassungsbegründung führt der Revisionswerber aus, dass weder die Geschäftseinteilungen für die Jahre 2014 und 2015 noch für das Verhandlungsjahr 2017 der belangten Behörde einen Kundmachungsvermerk aufweisen würden. Eine ausführliche Darstellung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage finde sich in den Revisionsgründen.

41 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen. Somit handelt es sich um bloße Behauptungen, die für sich genommen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen (vgl. dazu VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0070, mwN). Im Übrigen ist der Revisionswerber den Feststellungen, dass die Geschäftseinteilungen ordnungsgemäß kundgemacht waren, nicht substanziiert entgegengetreten. 42 Zu Punkt 14.) letztlich macht der Revisionswerber als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch die Befangenheit der Richterin des Bundesveraltungsgerichts geltend, weil das Erkenntnis grob fehlerhaft sei und dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden seien.

43 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber mit seinem pauschal gehaltenen, nicht näher substanziierten Vorbringen keine konkreten Umstände geltend macht, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Revisionswerber hindeuten könnten, zeigt der Revisionswerber damit wiederum nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

44 In der Revision werden mit dem soeben dargestellten Zulassungsvorbringen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

45 Hinsichtlich des auf den Schuldspruch I.1. bezogenen Zulässigkeitsvorbringens des Revisionswerbers (Punkt 8.) lit b der Revision), er sei nicht Normadressat der Bestimmungen der §§ 4 und 5 BAK-G gewesen, weil sich diese Norm nur an einen Kollektiv richte und damit eine Verletzung des Grundsatzes "nulla puena sine lege" nach Art. 7 MRK vorliege, erweist sich die Revision jedoch als zulässig und berechtigt.

46 Die bezughabenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2013 (im Folgenden BAK-G) lauten wie folgt:

"Aufgaben

§ 4. (1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

2.

Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

3.

Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

4.

Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),

5.

Bestechung (§ 307 StGB),

6.

Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

7.

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),

8.

Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

8a.

Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),

8b.

Verstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,

                 9.       Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

10.

Geschenksannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

11.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

                 12.      Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),

                 13.      Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 8, Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

                 14.      strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

                 15.      strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

(2) Das Bundesamt ist für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Das Bundesamt ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation der zentrale nationale Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.

(3) Das Bundesamt hat im Rahmen der Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu erstellen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.

Meldestelle

§ 5. Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht). Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht)."

47 Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Begründung dazu aus, dass der Revisionswerber als Strafamtsleiter der LPD S, somit als Beamter einer Sicherheitsbehörde, unter Verwendung des Briefkopfes dieser Behörde und Vergabe einer Geschäftszahl, den Verdacht von Straftaten an die Staatsanwaltschaft angezeigt, eine Meldung gemäß § 5 BAK-G an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) unterlassen habe.

48 Damit übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die in § 5 BAK-G normierte Meldepflicht nicht an "einen Beamten einer Sicherheitsbehörde" richtet, sondern an die "Sicherheitsbehörden oder -dienststellen" und daher an deren Leiter. Der Revisionswerber hat in diesem Zusammenhang schon vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, als Leiter des Strafamtes, eines Referates einer Abteilung der Landespolizeidirektion, der ausschließlich einer Verwaltungseinheit vorgestanden sei, nicht Adressat der in Rede stehenden Norm gewesen zu sein, weil er weder Sicherheitsbehörde noch Sicherheitsdienststelle gewesen sei.

49 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt, weil nicht erkennbar ist, dass der Revisionswerber, der unstrittig nicht Leiter der Sicherheitsbehörde war, Adressat der Meldeverpflichtung nach § 5 BAK-G wäre.

50 § 5 BAK-G legt eine Meldepflicht der "Sicherheitsbehörden oder -dienststellen" über zur Kenntnis gelangte Straftaten iSd § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 BAK-G fest. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, dass diese Meldepflicht nur vom Leiter der Dienststelle wahrzunehmen wäre. Dies ergibt sich jedoch aus einem Vergleich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des BAK-G geltenden - ganz ähnlichen Anzeigepflicht "einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle" nach § 78 Abs. 1 StPO, und zur dazu vertretenen Auffassung, dass diese nur den Leiter der Behörde

bzw. Dienststelle trifft und nicht etwa auch den Leiter eines Dienststellenteils (vgl. OGH 11.2.2003, 11 Os 43/02, zum gleichlautenden § 84 StPO alt und Schwaighofer in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung (2017) § 78 StPO, RZ 10). 51 An der Verpflichtung des Beamten, gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 unverzüglich dem Leiter der Dienststelle einen ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, zu melden, hat das BAK-G nichts geändert. Jedoch wurde in § 5 BAK-G zweiter Satz ein unmittelbares Melderecht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung über auf die § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 leg. cit. genannte Straftaten auch außerhalb des Dienstweges festgelegt.

52 Weder das BAK-G noch die Gesetzeserläuterungen enthalten eine Definition des Begriffs "Sicherheitsbehörden oder - dienststellen". Es ist jedoch davon auszugehen, dass diesen Begriffen dieselbe Bedeutung zukommt, die ihnen auch in anderen Gesetzen beigemessen ist.

53 Als Sicherheitsbehörden sind in § 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) der Bundesminister für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde sowie die Landespolizeidirektionen und die diesen nachgeordneten Bezirksverwaltungsbehörden als Behörden der Sicherheitsverwaltung in den Ländern sowie der Bürgermeister als Fundbehörde oder sonstige bundesgesetzlich bestimmte Organe der Gemeinden festgelegt. Diese Behörden sind daher auch als Sicherheitsbehörden im Sinne des § 5 BAK-G anzusehen.

54 Bei "Dienststellen" handelt es sich nach der Definition des § 278 Abs. 1 BDG 1979 um "Behörden, Ämter und andere(.) Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen". Ausgehend davon sind als "Sicherheitsdienststellen" daher jene Dienststellen zu verstehen, die mit Aufgaben der Sicherheitsverwaltung betraut sind. Als "Sicherheitsdienststellen" iSd § 5 BAK-G sind daher die gemäß § 10 SPG eingerichteten Polizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen anzusehen (vgl. Vogl, Das neue Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, in Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (Hrsg.), FS Benn-Ibler (2011), 329, 339). Für Grosinger/Siebert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht, 4. Auflage 2012, 219, kommen im WaffenG als "'Sicherheitsdienststellen'... insbes.

Polizeiinspektionen oder Dienststellen von Gemeindewachkörpern ('Stadtpolizei') aber auch Dienststellen einer Sicherheitsbehörde in Betracht"; Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar, 6. Auflage 2017, 98, betrachten als Sicherheitsdienststellen die "Dienststellen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sohin regelmäßig die Polizeiinspektionen".

55 Aus dieser Betrachtung des Begriffs der Sicherheitsdienststelle ergibt sich, dass der Revisionswerber als Leiter des Referates (Strafamt) einer Abteilung der Behörde und Dienststelle Landespolizeidirektion nicht Adressat der in § 5 BAK-G normierten Anzeigeverpflichtung gewesen ist, weil es sich bei der von ihm geleiteten Stelle weder um eine Sicherheitsbehörde noch um eine Sicherheitsdienststelle gehandelt hat. Wohl hatte er nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die Befugnis, eine solche Meldung zu erstatten, er war dazu aber nicht verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt.

56 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches I.1.a des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. Juni 2017 sowie - darauf aufbauend - in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten als rechtswidrig, weshalb es in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 57 Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 26. Juni 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L00

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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