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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit iSd § 34 Z 2 Stmk EinforstungLG 1983 sind die diese Nutzungsrechte begründenden Regulierungsurkunden und die dort ersichtliche Zweckbestimmung der Nutzungsrechte, also die Situation bei Urkundenerstellung, zum einen und die seither eingetretenen Änderungen, also die aktuelle Situation des berechtigten Gutes, zum anderen zu Grunde zu legen. Ist diese Zweckbestimmung wegen der zwischenzeitigen Veränderungen auf Dauer weggefallen, dann ist auch keine Rechtfertigung für das Weiterbestehen eines Nutzungsrechtes gegeben (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/07/0042). Demnach kommt es bei der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten auf die derzeitige aktuelle Situation, also auf die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag, an. Darunter ist die aktuell gegebene flächenmäßige Ausstattung des berechtigten Gutes (Vermehrung/Verringerung der Flächen), der aktuell vorliegende Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder etwa - im Zusammenhang mit Holzbezugsrechten - eine aktuell gegebene Zweckbestimmung eingeforsteter Gebäude zu verstehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J03Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019