TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 93/12/0049

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs4 idF 1992/314;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des M, zur Zeit in Auslandsverwendung in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und andere Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josef-Kai 5, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der bescheidmäßigen Festsetzung eines Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GG 1956,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

1. Die Beschwerde wird - soweit sie die Festsetzung eines Auslandsaufenhaltszuschusses für den Zeitraum vom 1. März 1991 bis 30. Juni 1991 betrifft - als gegenstandslos erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. Die Beschwerde wird - soweit sie den Zeitraum ab 1. August 1992 betrifft - zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Gemäß § 42 VwGG iVm den §§ 62 VwGG und 21 GG 1956 wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid (betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Juli 1992) zu erlassen, wobei sie davon auszugehen hat, daß der Beschwerdeführer die streitverfangenen Mietzinse bezahlt und diese Mietzinse ohne die strittige Kürzung der Bemessung zugrunde zu legen sind.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.970,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde er als Vizekonsul an der österreichischen Botschaft in Nairobi verwendet (in der Folge kurz: Botschaft); diese Verwendung dauerte bis zum Sommer 1994. Im Zuge seiner Verwendung in Nairobi übersiedelte der Beschwerdeführer in ein Haus, das er ab 1. März 1991 angemietet hatte, wobei sich der Mietzins (zunächst) auf monatlich KSh 34.200 belief.

Mit Erledigung vom 13. Februar 1991 teilte die belangte Behörde der Botschaft mit, dem Beschwerdeführer werde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Wohnkostenbeitrag (auch Wohnungskostenbeitrag, WKB) auf Basis von KSh 30.780 (das seien KSh 34.200 abzüglich 10 % für zwei Garagenplätze), zuzüglich nichtstreitgegenständlicher Nebenkosten, zuerkannt. Diese Erledigung wurde der Botschaft fernschriftlich übermittelt.

Mit Fernschreiben vom 14. Februar 1991 erwiderte die Botschaft mit näheren Ausführungen, die vorgesehene Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer beabsichtige, den zweiten Garagenplatz als Abstellraum zu verwenden, weil ein solcher im Haus nicht vorhanden sei.

Mit Schreiben vom 19. Februar 1991 ersuchte der Beschwerdeführer dementsprechend um Bemessung eines Wohnkostenbeitrages auf Basis von KSh 34.200 monatlich. Dieser Eingabe waren verschiedene Beilagen angeschlossen.

Über eine ergänzende Anfrage der belangten Behörde vom 18. März 1991 berichtete die Botschaft mit Erledigung vom 16. April 1991, der Beschwerdeführer verfüge derzeit über zwei Pkw, was nach den lokalen Gegebenheiten für eine Familie mit zwei kleinen Kindern eine unverzichtbare Notwendigkeit darstelle. Neuerlich werde darauf verwiesen, daß das Haus keinen Abstellraum, Keller oder zur Ablage verwendbaren Dachboden aufweise. Die für ein zweites Fahrzeug theoretisch vorhandene Fläche der Garage werde daher als Abstellraum verwendet (wurde näher ausgeführt), wobei zwecks Dokumentation drei Fotos der Garage angeschlossen seien.

Die belangte Behörde erwiderte mit Erledigung vom 3. Juli 1991, daß "aufgrund von seinerzeitigen Vereinbarungen" zwischen der belangten Behörde und dem Bundesminister für Finanzen für jede Garage, die zu einem von Bediensteten angemieteten Objekt gehöre, 10 % "von der WKB-Basis" in Abzug gebracht worden seien. Zufolge späterer Vereinbarungen zwischen den beiden Ressorts sei bei der "WKB-Basis" für eine Garage, die zu einem vom Bediensteten angemieteten Objekt gehöre, kein Abzug mehr vorgenommen worden. Für jede weitere Garage bestehe aber nach wie vor die Regelung, 10 % von dieser Bemessungsbasis in Abzug zu bringen. Es werde hiebei auf die Besoldungsrichtlinien verwiesen, aus denen hervorgehe, daß den Beamten zur Deckung der nachgewiesenen Kosten für eine leere Wohnung ein Wohnkostenbeitrag gebühre, sohin ein solcher Beitrag für Garagenkosten überhaupt nicht vorgesehen sei.

In einem Antwortschreiben vom 23. Juli 1991 beharrte die Botschaft mit näheren Ausführungen auf ihrem Standpunkt und verwies auch darauf, daß es der Auffassung der belangten Behörde wohl an einer Rechtsgrundlage mangle. Sie kündigte weiters an, daß der Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung "des vollen WKB" um eine bescheidmäßige Festlegung ansuchen werde, wobei die Botschaft sich erlaube "in diesem Sinne auf die maximal 6-monatige Bearbeitungsfrist hinzuweisen".

Der Bundesminister für Finanzen teilte der belangten Behörde mit Erledigung vom 22. August 1991 mit, er sei mit der Bemessung eines Wohnungskostenbeitrages für den Beschwerdeführer auf einer Basis von monatlich KSh 30.780 zuzüglich näher bezifferter Nebenkosten ab dem Zeitpunkt der Anmietung des Wohnobjektes einverstanden. Mit Erledigung vom 25. September 1991 ermächtigte die belangte Behörde die Botschaft, dem Beschwerdeführer einen Wohnungskostenbeitrag auf dieser Basis auszuzahlen.

Mit Erledigung vom 24. September 1991 legte die Botschaft einen (undatierten) Antrag des Beschwerdeführers vor, mit welchem er unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (idF der 52. GG-Novelle) die bescheidmäßige Zuerkennung eines Auslandsaufenthaltszuschusses in Höhe von KSh 2.736 monatlich rückwirkend ab dem 1. März 1991 begehrte (aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird in weiterer Folge in Übereinstimmung mit der Darstellung in der Beschwerde dieser undatierte Antrag auch als "Antrag vom 24. September 1991" bezeichnet).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, nach der zitierten Gesetzesstelle solle der Auslandsaufenthaltszuschuß die durch den Auslandsaufenthalt erwachsenden besonderen Kosten abdecken. Die vorliegendenfalls bestehenden besonderen Kosten resultierten aus der gegebenen betraglichen Differenz "zwischen zuerkannter und beantragter Mietbasis" für diese Unterkunft am Dienstort. Der nach Berechnung der Wohnungskostenbeiträge ("beantragte Mietbasis - zuerkannte Mietbasis") von ihm zu leistende Betrag erwachse ihm monatlich in der begehrten Höhe. Der Beschwerdeführer habe in einer Vielzahl von Stellungnahmen unterschiedlichste Fragen des Bundesministers für Finanzen bezüglich seiner Wohnverhältnisse, wie die Anzahl der zugeteilten Diplomatenkennzeichen, die Frage nach einem Swimmingpool usw. beantwortet (Anm.: der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die Schreiben der Botschaft). Der Bundesminister für Finanzen habe sich aber damit nicht auseinandergesetzt und ihn insbesondere über die der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen nicht aufgeklärt. Die vorgenommene Kürzung von 10 % von der beantragten Mietbasis sei vorliegendenfalls nicht gerechtfertigt ("kein Stauraum, vierköpfige Familie, Vorratshaltung, da Drittweltstaat"). Auch verletzte die verfügte Kürzung seiner Auffassung nach den Gleichheitsgrundsatz (wurde näher ausgeführt).

Mit Erledigung vom 6. Februar 1992 legte die Botschaft, soweit hier erheblich, einen (weiteren Plan) des angemieteten Hauses vor, der um die "Quartiere der Lokalangestellten" ergänzt ist (es handelt sich um einen Bereich im Anschluß an die Garage, der im wesentlich einen offenen Hof sowie zwei Räume umfaßt, welche in der Folge als "Dienerzimmer" bezeichnet werden). Es heißt ergänzend, es gebe weder ein Dachgeschoß noch einen Keller.

In einer Erledigung vom 26. November 1992 an die belangte Behörde vertrat der Bundesminister für Finanzen (sinngemäß zusammengefaßt) die Auffassung, in welchem Maße im Sinne des § 21 Abs. 3 GG 1956 auf die besonderen Kosten für ein Wohnobjekt im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten billige Rücksicht zu nehmen sei, könne nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles entschieden werden. Subjektive Vorstellungen des Beamten über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit eines Wohnobjektes seien allein nicht ausschlaggebend. Ein sachlich nicht gerechtfertigter, überhöhter Aufwand sei nicht zu ersetzen. Daß der Beschwerdeführer die Doppelgarage einerseits zum Abstellen nur eines Fahrzeuges und andererseits den zweiten Abstellplatz als Abstellraum nütze, liege in seinem Belieben. Eine zwingende Notwendigkeit hiefür könne jedoch nicht ersehen werden, zumal als Abstellräume und zur Vorratshaltung beispielsweise die nicht benötigten Dienerquartiere zur Verfügung stünden.

Mit Erledigung vom 2. Dezember 1992 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, daß für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1991 nur eine Bemessung der Gesamtauslandsverwendungszulage möglich sei, weil erst aufgrund der Novellierung des § 21 GG 1956 mit der 52. GG-Novelle ab 1. Juli 1991 zwischen pauschalierter Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuß unterschieden werde. Dies bedeute, daß für den erstgenannten Zeitraum die gesamten Aufwendungen im Ausland nachzuweisen wären. Weiters werde darauf hingewiesen, daß die begehrte Absprache über eine Differenz nicht möglich sei, sondern nur über einen Wohnzuschuß als solchen im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses. Im Hinblick auf die Note des Bundesministers für Finanzen vom 26. November 1992 werde unter einem die Botschaft bezüglich der Bewertung der Garagenkosten und Dienerquartiere ersucht, zusätzlich Erhebungen vorzunehmen. In einem erging ein entsprechender Auftrag an die Botschaft.

Die Botschaft nahm in einem ausführlichen Schreiben vom 29. Dezember 1992 zur Thematik Stellung. Sie führte darin unter anderem aus, daß nach den lokalen Gegebenheiten ein zweites Fahrzeug für den Ehepartner eine unbedingte Notwendigkeit sei. Ebenso seien die "Dienerquartiere" infolge der Notwendigkeit, Hauspersonal zu beschäftigen, erforderlich (wurde näher ausgeführt). Die Anstellung von ganztägig tätigem Hauspersonal entspreche nämlich dem ortsüblichen Standard. Diese "Dienerquartiere" umfaßten jeweils ca. 4 m2. Eines werde von der Hausangestellten, das andere vom Nachtwächter verwendet. Die Benützung dieser Räumlichkeit als Abstellraum sei daher nicht möglich. Darüber hinaus wäre ein Abzug für eine Fläche von etwa 8 m2 in Vergleich mit Wohnobjekten in Europa, welche meist über Keller oder Dachböden mit ähnlicher Fläche verfügten, nicht gerechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer verwendete Abstellfläche im halben Garagenbereich für das nicht ständig benötigte Übersiedlungsgut müsse daher aus der Sicht der Botschaft als absolut angemessen angesehen werden.

Weiters sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer seinerseits aufgrund der Einschulung der älteren Tochter "in die vom BMF favorisierte Deutsche Schule" innerhalb des Dienstortes habe umziehen müssen, abgesehen von der Tatsache, daß der Hauseigentümer die Miete habe erhöhen wollen. Die damaligen Übersiedlungskosten seien zur Gänze vom Beschwerdeführer getragen worden. Es sei daher von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer ein Haus in der Nähe der Fahrtroute des Busses der Deutschen Schule habe suchen müssen. Zu berücksichtigen sei aber auch der Umstand, daß das neue Objekt wesentlich billiger sei als das frühere (derzeitige Miete KSh 34.200, früheres Objekt zwischenzeitig KSh 45.000). Am Dienstort des Beschwerdeführers würden weder Garagen (außer im Zentrum für Büros) noch Dienerquartiere vermietet, sodaß als Basis für die Kosten bzw. den Wert von Garagen und Dienerquartieren unter Umständen die Kosten für die entsprechenden Räumlichkeiten der Residenz bzw. die dort angewendeten Nutzungsentgelte herangezogen werden könnten.

Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mangels Entscheidung über seinen Antrag am 10. Februar 1993 die nun verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde einbrachte.

Er brachte damit zusammengefaßt vor, er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Aus schulischen Gründen habe er seinen Wohnsitz am Dienstort wechseln müssen. Das nunmehr von ihm und seiner Familie bewohnte Haus weise keinen Dachboden und keinen Keller auf, jedoch einen Raum, der als Doppelgarage benützt werden könne. Tatsächlich benütze er den betreffenden Raum höchstens zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges und den übrigen Teil als Abstellraum. Im Hinblick auf die Notwendigkeit für eine solche Benützung sei der von der Behörde vorgenommene Abzug von KSh 2.736 (was einem Betrag von rund S 1.050,--) entspreche, nicht gerechtfertigt, weil dieses Haus, anders als andere Unterkünfte, eben über keinen eigenen Abstellraum verfüge.

Er begehrte, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung des Antrages "vom 24. September 1991" aussprechen, daß ihm nach § 21 GG 1956 für besondere Kosten, die ihm in Form von Wohnungskosten erwachsen seien und erwüchsen zusätzlich zu den ausbezahlten und unbestrittenen Beträgen ein Betrag von monatlich KSh 2.736 gebühre, weil die in diesem Ausmaß vorgenommene Minderung der ihm liquidierten Beträge ungerechtfertigt sei.

Mit Verfügung vom 15. Februar 1993 wurde über diese Beschwerde das Vorverfahren eröffnet, mit weiterer Verfügung vom 17. Mai 1993 wurde der belangten Behörde die Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG um drei Monate verlängert.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, daß sie den versäumten Bescheid nicht erlassen habe, was sie zusammengefaßt damit begründete, daß der Beschwerdeführer nicht ausreichend mitgewirkt habe. In der Folge legte sie über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes weitere Akten vor.

Aus der weiteren Entwicklung ist folgendes festzuhalten:

Mit Note vom 2. April 1993 teilte die Botschaft der belangten Behörde mit, der mit 1. März 1991 für zwei Jahre abgeschlossene Mietvertrag betreffend das verfahrensgegenständliche Haus sei mit Ablauf des 28. Februar 1993 abgelaufen. Es sei ein neuer Mietvertrag für sechs Monate zu einem Mietzins von KSh 50.000 monatlich (mit bestimmten Zahlungsmodatitäten) abgeschlossen worden. Diese Mieterhöhung entspreche der durchschnittlichen gegenwärtigen Mieterhöhungsrate am Dienstort. Die Miete sei für sechs Monate im voraus zu bezahlen.

Der Bundesminister für Finanzen, mit dem die belangte Behörde das Einvernehmen hergestellt hatte, teilte mit Note vom 4. Mai 1993 mit, mit der Bemessung eines Wohnzuschusses im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses mit der Maßgabe einverstanden zu sein, daß als Bemessungsgrundlage die Miete von KSh 50.000, vermindert um den Aufwand für einen Garageneinstellplatz und einen Pkw-Abstellplatz herangezogen werde (verwiesen wird auf einen näher bezeichneten Runderlaß der belangten Behörde vom 27. Mai 1992). Demgemäß ermächtigte die belangte Behörde die Botschaft mit Erledigung vom 10. Mai 1993, dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 1993 einen Wohnzuschuß auf Basis von KSh 50.000 abzüglich eines Betrages von S 745,92 (S 473,60 für den Garageneinstellplatz und S 236,80 für einen nichtüberdachten Pkw-Abstellplatz "zuzüglich 5 % Parität") auszuzahlen. Ab 1. April 1993 betrage der Wohnzuschuß KSh 50.000 abzüglich S 710,40 (=S 473,60 + 236,80). Bei einer "Paritätenänderung" sei die jeweilige Parität zum jeweils 1. jeden Monats gültigen Kassenwert zu den Kosten von S 710,40 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer werde um Bekanntgabe gebeten, ob es sich bei dem vorhandenen Abstellplatz um einen überdachten oder nicht überdachten Abstellplatz handle.

Mit Note vom 9. Juni 1993 gab die Botschaft bekannt, daß es sich bei dem vorhandenen Abstellplatz um einen nicht überdachten Platz handle.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1993 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er hiemit auf eine "zusätzliche Zuerkennung eines Auslandsaufenthaltszuschusses für den Zeitraum 1.3.1991 - 30.6.1991" verzichte, weil es ihm mangels ausreichender Unterlagen unmöglich erscheine, für diesen Zeitraum wahrheitsgetreu Angaben hinsichtlich seiner Aufwendungen zu machen (...).

Mit Erledigung vom 27. Juli 1993 forderte die belangte Behörde die Botschaft und den Beschwerdeführer auf, bestimmte Umstände bekanntzugeben. Demgemäß berichtet die Botschaft mit Note vom 31. August 1993, daß das vom Beschwerdeführer bis Ende Februar 1991 bewohnte Objekt rund 5,3 km von der nächsten Bushaltestelle des "Deutschen Schulbusses" sowie 14,7 km von der Deutschen Schule entfernt gewesen sei. Das nunmehr bewohnte Objekt befinde sich 200 m neben einer solchen Bushaltestelle und sei rund 11 km von der deutschen Schule entfernt. Über Aufforderung der belangten Behörde legte er in der Folge einen Stadtplan mit entsprechenden Einzeichnungen vor.

Mit Erledigung vom 9. September 1993 teilte die Botschaft mit, nach entsprechenden Verhandlungen mit dem Hauseigentümer sei ein neuer Mietvertrag für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis Ende August 1994 abgeschlossen worden, wobei im Hinblick auf die Teuerung am Dienstort ein Mietzins von KSh 65.000 monatlich vereinbart worden sei. Die Miete sei für ein Jahr im voraus zu bezahlen.

Mit Erledigung vom 21. Oktober 1993 teilte die belangte Behörde der Botschaft mit, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen werde dem Beschwerdeführer ab 1. September 1993 ein Wohnzuschuß auf Basis von monatlich KSh 65.000 abzüglich S 473,60 für einen Garageneinstellplatz und S 236,80 für einen nicht überdachten Pkw-Abstellplatz "zuzüglich der jeweils geltenden Parität" zuerkannt.

Mit Schreiben vom 22. September 1993 nahm der Beschwerdeführer zu verschiedenen Vorhalten der belangten Behörde Stellung und verblieb, soweit hier erheblich, im wesentlichen auf seinem bisherigen Standpunkt. Auch führte er Näheres zu den Modalitäten bezüglich der Zahlung des Mietzinses aus. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993, 3. Februar 1994 und 3. März 1994 legte die Botschaft verschiedene Belege vor und nahm zu Anfragen der belangten Behörde Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, liegen die Voraussetzungen des § 27 VwGG vor; da die belangte Behörde den versäumten Bescheid nicht erlassen hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

I. 1. Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 1993 auf die "Zuerkennung eines Auslandsaufenthaltszuschusses für den Zeitraum vom 1.3.1991 bis 30.6.1991" und damit auf eine Sachentscheidung für diesen Zeitraum verzichtet hat, war das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG insoweit einzustellen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0279, mwN).

I. 2. Wie im folgenden noch näher auszuführen sein wird, ist aus § 21 GG 1956 in der ab 1. Juli 1992 geltenden Fassung ein Anspruch des Beamten auf bescheidmäßigen Zuspruch einer (gleichsam) monatlichen Rente für künftige Zeiträume aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht abzuleiten. Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde konnte daher (zulässigerweise) nur ein Zeitraum erfaßt werden, der mehr als sechs volle Kalendermonate vor Einbringung der Beschwerde liegt. Da die Säumnisbeschwerde im Februar 1993 eingebracht wurde, endet dieser Zeitraum mit Ablauf des Monates Juli 1992, sodaß die vorliegende Beschwerde - soweit sie den Zeitraum ab 1. August 1992 betrifft - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

II. Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend.

Im Beschwerdefall ist daher § 21 GG 1956 zunächst idF gemäß BGBl. Nr. 466/1991 (52. GG-Novelle) und sodann in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992 (53. GG-Novelle) anzuwenden.

§ 21 GG 1956 idF gemäß BGBl. Nr. 466/1991 lautet (auszugsweise):

"§ 21. (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, gebührt

1.

eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schillings,

2.

eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstehen.

(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt zum Monatsbezug, zur Sonderzahlung und zur Auslandsverwendungszulage. Zu bemessen ist sie nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

1.

auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,

2.

auf seine Familienverhältnisse,

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder,

2.

wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

(5) Die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und die Kaufkraft-Ausgleichszulage gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

.............."

§ 21 GG 1956 wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 314/1992 geändert.

Für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 30. Juni 1992 wurde der Absatz 6a eingefügt, der im Beschwerdefall nicht von Belang ist. Für den Zeitraum ab 1. Juli 1992 wurde § 21 GG gänzlich neu gefaßt.

Nunmehr lautet diese Bestimmung (auszugsweise) wie folgt:

"§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,

1.

eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2.

eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienste im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,

2.

auf seine Familienverhältnisse,

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

....

(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst

später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

....

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

...."

Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei, daß nach den Umständen des Beschwerdefalles die streitgegenständlichen Kosten typologisch als Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (Auslandsaufenthaltszuschuß) zu beurteilen sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097). Da die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkennbar immer wieder auf Grundlage der sogenannten Auslandsbesoldungsrichtlinien argumentieren, ist hier abermals darauf zu verweisen, daß diesen behördeninternen Richtlinien kein normativer Charakter zukommt (siehe das zuvor genannte Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, unter Hinweis auf Vorjudikatur; im damaligen Verfahren waren diese Richtlinien vorgelegt worden). Die Höhe des strittigen Betrages von KSh 2.736, dessen Zuspruch mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde angestrebt wird, ist überhaupt nur auf Grundlage dieser Richtlinien verständlich: Es handelt sich dabei um 80 % der strittigen Differenz von KSh 3.420 monatlich (10 % von KSh 34.200).

Zu klären ist, welchen Zeitraum das verwaltungsgerichtliche Verfahrens zu umfassen hat. Dies ist zunächst - vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - im Hinblick auf die vorgenommene Antragseinschränkung der Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis Ende Juni 1992. Mit 1. Juli 1992 wurde § 21 GG 1956, wie oben ausgeführt, neu gefaßt. Auf Grundlage dieser ab 1. Juli 1992 geltenden Fassung ist ein Anspruch des Beamten auf bescheidmäßigen Zuspruch einer (gleichsam) monatlichen Rente für künftige Zeiträume aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht abzuleiten. Das ergibt sich insbesondere aus Abs. 4 leg. cit., wonach der Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß der Monat ist, in welchem die besonderen Kosten entstanden sind, und im Gesetz, anders als bei der Kaufkraft - Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage, nicht vorgesehen ist, diesen Zuschuß im vorhinein auszubezahlen.

Abs. 9 leg. cit. (der unterschiedslos für den Auslandsaufenthaltszuschuß und die - im vorhinein auszubezahlende - Auslandsverwendungszulage gilt) steht dem nicht entgegen, weil diese Meldepflicht auch bei bereits erfolgten Leistungen relevant werden kann: Dies ergibt sich anschaulich im Beschwerdefall aus dem Umstand, daß Mietzins für mehrere Monate im vorhinein zu bezahlen war, somit eine nachträgliche Rückverrechnung bei einer allfälligen früheren Beendigung des Bestandsverhältnisses erfolgen hätte können (ein Aspekt, der allerdings im Beschwerdefall nicht von Relevanz war).

Daraus ergibt sich, daß die bescheidmäßige Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses grundsätzlich im nachhinein zu erfolgen hat (demnach nicht im vorhinein für noch nicht entstandene Kosten).

Im Hinblick auf den vom Gesetz (§ 21 Abs. 4 leg. cit.) angeordneten monatlichen Abrechnungszeitraum iVm der in § 27 VwGG normierten Frist von sechs Monaten bedeutet dies im Beschwerdefall, daß von der gegenständlichen Säumnisbeschwerde (zulässigerweise) nur ein Zeitraum erfaßt werden kann, der mehr als sechs volle Kalendermonate vor Einbringung der Beschwerde liegt. Da die Säumnisbeschwerde im Februar 1993 eingebracht wurde, endet daher dieser Zeitraum mit Ablauf des Monates Juli 1992 (die Monate August 1992 bis Jänner 1993 fallen in die zuvor umschriebene Sechsmonats-Frist).

Kern des Streites ist die Frage, ob bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses (zu den rechtlich maßgeblichen Aspekten siehe abermals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097) der monatliche Mietzins von KSh 34.200 in voller Höhe zu berücksichtigen ist oder nicht. Hiezu gilt generell folgendes:

Zunächst ist zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Kosten solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 sind, was, wie bereits dargestellt, zu bejahen ist. Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, daß diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung dieses Zuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, daß sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; Vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. (in der Fassung vor und nach dem 1. Juli 1992) nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, d.h., sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, daß es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (siehe dazu abermals das hg. Erkenntnis Zl. 95/12/0097).

Der in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Auffassung des Bundesministers für Finanzen ist insofern beizutreten, als der Ersatz vermeidbarer überhöhter Aufwendungen in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 leg. cit. entsprechen wird. Diese Frage kann aber nach dem zuvor Gesagten nicht generell-abstrakt, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Maßgeblich sind daher im Beschwerdefall die lokalen Gegebenheiten, insbesondere der konkret gegebene Wohnungsmarkt. Dem haben sich nicht nur die subjektiven Vorstellungen des Beamten unterzuordnen, wie der Bundesminister für Finanzen hervorhebt, sondern auch die Vorstellungen der österreichischen Verwaltungsbehörden. Im Beschwerdefall wurde die Wahl der gegenständlichen Unterkunft plausibel und unbestritten einerseits mit wichtigen persönlichen Momenten in der Sphäre des Beschwerdeführers (Schulweg des Kindes) begründet, andererseits auch damit, daß der Mietzins billiger war als in der früheren Unterkunft. Gegenteiliges hat sich nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer könnte daher mit Erfolg nur entgegengehalten werden, daß er die streitgegenständliche Unterkunft angemietet hat, obwohl er eine den Vorstellungen der belangten Behörde (bzw. des Bundesministers für Finanzen) entsprechende Unterkunft hätte anmieten können, wobei freilich Voraussetzung ist, daß solche Unterkünfte in passender Lage und zu passenden Konditionen überhaupt am lokalen Wohnungsmarkt vorhanden waren. Das hat sich aber nicht ergeben. Ebenso hat der Beschwerdeführer unbedenklich dargelegt, daß nach den Umständen des Falles die strittigen Teile der Wohnung sinnvoll und zweckmäßig verwendet wurden. Für die Kürzung des Mietzinses um fiktive Garagen- bzw. Abstellplatzkosten mangelt es daher an einer tragfähigen Grundlage.

Ebenso hat der Beschwerdeführer die Bezahlung der Mietzinse unbedenklich dargetan (die Ausführungen der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren könnten dahin verstanden werden, daß diese Zahlungen angezweifelt wurden).

Nach der Lage des Falles hält es der Verwaltungsgerichtshof für sachgerecht, sich gemäß § 42 Abs. 4 VwGG auf die Schöpfung eines "Grundsatz-Säumniserkenntnisses" zu beschränken und der belangten Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Bindung an diese Auffassungen aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120049.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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