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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs4Rechtssatz
Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959, worauf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 abstellt, kann sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa aus dem Befund) bzw. dem zugrunde liegenden Projekt ergeben. Die Anführung des Anlagenzwecks im Wasserbuch allein reicht für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht aus. Der Zweck iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959, an den ein Wasserbenutzungsrecht gebunden ist, muss aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtlich sein (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070062.L00Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019