RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2019/07/0062

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs4
WRG 1959 §27 Abs1 lith

Rechtssatz

Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959, worauf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 abstellt, kann sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa aus dem Befund) bzw. dem zugrunde liegenden Projekt ergeben. Die Anführung des Anlagenzwecks im Wasserbuch allein reicht für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht aus. Der Zweck iSd § 21 Abs. 4 WRG 1959, an den ein Wasserbenutzungsrecht gebunden ist, muss aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtlich sein (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070062.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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