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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des P R in M, vertreten durch MMag. Dr. Jakob Margreiter, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Höhenstraße 42a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts
Salzburg vom 4. April 2019, 405-1/387/1/20-2019, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste AG in 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vom 26. April 1929 wurde G und U L., den damaligen Besitzern des Oberholzlehengutes in H., gemäß §§ 75, 76 und 86 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 32 (im Folgenden: Salzburger WRG 1870), die Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle mit Kreissäge "sowie das Wasserrecht hiezu" (laut Bescheidbegründung im Ausmaß von 4 l/s) nach Maßgabe eines Planes, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, unter Einhaltung von Vorschreibungen erteilt.
2 Entsprechend den im angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) getroffenen Feststellungen liege der im Bescheid zitierte Einreichplan weder im Wasserbuch noch im Verwaltungsakt auf, wobei der Vorakt bis ins Jahr 2017 in Verstoß geraten sei.
3 Im Kollaudierungsverfahren wurde mit Bescheid der BH vom 13. November 1934 G L. gemäß § 96 Salzburger WRG 1870 die "Betriebs- und Benützungsbewilligung" für die beschriebene Anlage unter einer Bedingung, die sich auf die fallweise Auswechslung der Transmission bezog, erteilt. In der einleitenden Begründung des Bescheides wurde unter anderem festgehalten, dass die mit Bescheid vom 26. April 1929 genehmigte Wasserkraftanlage anders als geplant ausgeführt worden sei. Über die tatsächliche Ausführung lägen die Aufnahmepläne des Wasserbuchdienstes der BH vor, auf welche verwiesen werde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 4. April 2019 wurde - in Abweisung einer vom Revisionswerber gegen den Bescheid der BH vom 4. Jänner 2019 erhobenen Beschwerde und unter gleichzeitiger Neuformulierung des Spruchs dieses Bescheides - festgestellt, dass das mit Bescheid der BH vom 26. April 1929 verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Sammlung und Ableitung von Quellwasser vom Grundstück Nr. 444/6, KG J., (Jbach, ehemals Lgraben) im Ausmaß von max. 4 l/s zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Hausmühle mit Kreissäge auf den Grundstücken Nr. 24 und 204, je KG J., wegen eigenmächtiger Veränderung des Zwecks der Anlage gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 ex lege erloschen sei. 5 Dem Revisionswerber als ehemals Berechtigtem wurde gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 die Durchführung letztmaliger Löschungsvorkehrungen aufgetragen.
6 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
7 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen seines Erkenntnisses hielt das LVwG unter anderem fest, aus dem dem Kollaudierungsbescheid vom 13. November 1934 zugrunde liegenden und vidierten Plan, überschrieben mit "Planskizze Sägewerksanlage U und G (L.)" sei in einem Teilausschnitt ein Lageplan mit der Leitungsführung, in weiteren Teilausschnitten ein Längenprofil, ein Grundriss, eine Darstellung der Turbine und Sägewerksanlage im Grundriss und Schnitt sowie eine Darstellung des Quellfassung-Reservoir im Grundriss und Schnitt abgebildet. Weiters seien im Lageplan eine "Viehtränke" auf Grundstück Nr. 204/1 mit dem namentlichen Zusatz S S. sowie ein "Auslauf für Feldbewässerung" auf dem Grundstück Nr. 205 dargestellt. Im Längenprofil und Grundriss seien zusätzlich noch ein Hydrant und ein "Brunnenauslauf Küche-Viehtränke" bzw. "Auslauf Wohnhaus" und "Viehtränktrog" ersichtlich. Bei der Darstellung der Räume finde sich bei dem an den Turbinenraum angrenzenden Raum einmal der Vermerk "Raum zum Betrieb einer Hausmühle" und einmal der Vermerk "Mühle - noch nicht durchgeführt".
8 Ferner stellte das LVwG fest, dass faktisch (zumindest seit 1934 auch) eine Trink- und Nutzwasserversorgung des Oberholzlehengutes mit dem auf dem ehemaligen Grundstück Nr. 444, KG J., gefassten und abgeleiteten Quellwasser des Jbachs erfolgt sei. Weiters sei eine Viehtränke auf dem Grundstück Nr. 204/1, KG. J., mit Wasser in Form eines Auslaufs bei der Zuleitung des Quellwassers zum Krafthaus versorgt worden.
9 Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014, abgeschlossen zwischen dem früheren Eigentümer der Liegenschaft EZ 84, KG J., und dem Revisionswerber, sei die genannte Liegenschaft an den Revisionswerber verkauft worden, welcher seither grundbücherlicher Eigentümer sei. Auf den Grundstücken Nr. .24 und 207, je KG J., befinde sich ein Bauernhaus und das Krafthaus/Mühlengebäude als Nebenobjekt. Auf dem Grundstück Nr. 205/2, KG J., befinde sich ein Ferienhaus. Beide Objekte würden aktuell mit Trinkwasser aus der/den Quelle/n auf Grundstück Nr. 444/6 versorgt. Der Revisionswerber sei dort nicht wohnhaft, sondern vermiete beide Objekte. Eine Nutzwasserversorgung erfolge für das dort gehaltene Vieh. Der aktuelle Wasserbedarf - für das vermietete Bauern- und Ferienhaus (8 + 10 Personen) sowie für die Viehtränke (für 25 + 10 GVE) - sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit 7.110 l/d berechnet worden.
10 Zuvor habe der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers mit der mitbeteiligten Partei als Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 444/6 einen Wasserbezugsvertrag vom 2. Dezember 2014 abgeschlossen. Darin sei zur Trink- und Nutzwasserversorgung ein Ausmaß von max. 0,2 l/s (17.280 l/d) für die Nutzung, die Errichtung eines Sammelbehälters und eine Wasserleitung auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 444/6 privatrechtlich vereinbart worden. In diesem Vertrag sei unter anderem festgehalten worden, dass als Gegenleistung für den laufenden Wasserbezug und die damit verbundene Grundbenützung "der Vertragspartner der Löschung des (im Wasserbuch) eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für die Kraftwerksanlage und der Änderung des Gesamtkonsenses auf 0,2 l/s unwiderruflich" zustimme. Ein am 15. Februar 2017 von der mitbeteiligten Partei gestellter Antrag auf Löschung des Wasserbenutzungsrechtes sei jedoch abgewiesen worden, weil - so das LVwG - der von der mitbeteiligten Partei der Behörde im Februar 2017 zur Kenntnis gebrachte Verzicht des vorherigen Wasserberechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) habe rechtswirksam werden können.
11 Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes stützte das LVwG auf den Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959. 12 Im gegenständlichen Verfahren sei wesentlich und strittig, welche Wasserbenutzungsrechte zu welchem Zweck überhaupt bestünden. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 26. April 1929 (bzw. dem Wortlaut seines Spruchs) ergebe sich, dass das Wasserbenutzungsrecht für die Errichtung einer Hausmühle mit Kreissäge ("sowie das Wasserrecht hiezu") erteilt worden sei. Eine Wasserversorgungsanlage zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung des Oberholzlehengutes sei hingegen nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung gewesen. Dies lasse sich damit begründen, dass sich sämtliche Auflagen auf die Mühle und die Kreissäge und nicht auf die Quellfassung, Sammelbehälter, Leitungen oder Ähnliches bezögen. Weiters sei in der Begründung des Bescheides im Hinblick auf die Wassermenge von "Betriebswasser" und nicht von Trink- und/oder Nutzwasser die Rede. Eine getrennte Festlegung des Konsenses für das Betriebswasser und das Ausmaß der Nutzung als Trink- und Nutzwasser sei ebenfalls nicht vorgenommen worden. Auch wenn sich im Wasserbuch der Eintrag "Trinkwasserkraftwerk" befinde, wobei darunter eine Anlage zu verstehen sei, bei der es sich primär um eine Wasserversorgungsanlage handle und diese nur sekundär zur Erzeugung von Strom diene, ergebe sich aus der bloß deklaratorischen Wirkung von Wasserbucheinträgen keine andere Beurteilung. Zudem sei als Art der Wasserbenutzung nicht die Entnahme einer bestimmten Wassermenge zu Trink- oder Nutzwasserzwecken, sondern der Gebrauch des Wassers mit Zuleitung aus dem heutigen Jbach und Rückleitung des Wassers in den Graben vorgesehen worden bzw. festgelegt gewesen (Zitat aus dem Bescheid vom 26. April 1929: "Das Wasser nach Ausnützung wird in den gleichen Graben neben Reservoir und Mühle abgeleitet"). 13 Unbestritten sei seit mehreren Jahrzehnten eine Wasserversorgung des Oberlehengutes erfolgt bzw. erfolge diese nach wie vor. Aus dem Spruch sowie der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 26. April 1929 ergebe sich aber unzweifelhaft, dass der vom damaligen Konsenswerber angestrebte Zweck der Wasserbenutzung die Errichtung und der Betrieb einer Sägewerksanlage mit Hausmühle und nicht die Errichtung und der Betrieb einer Wasserversorgungsanlage gewesen sei. Ebenso wenig sei Zweck der Wasserbenutzung die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie gewesen. 14 Eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides komme nicht in Betracht. Es sei zulässig, im Spruch auf Plandarstellungen zu verweisen bzw. Pläne zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Dieser Umstand könne aber nicht dazu führen, dass aufgrund der bloßen (ergänzenden) Einzeichnung von Anlagenteilen und/oder Leitungen im vidierten Ausführungsplan zum Bescheid vom 13. November 1934, konkret von Auslaufkennzeichnungen bei der Druckrohrleitung für eine Viehtränke nahe dem Bauernhaus bzw. für eine weitere Viehtränke auf Grundstück Nr. 204/1 und für das damalige Wohnhaus/Bauernhaus (nicht für ein Ferienhaus), ein eigenes mit Bescheid vom 26. April 1929 verliehenes Wasserbenutzungsrecht zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung rechtswirksam abgeleitet werden könne. Mit Bescheid vom 13. November 1934 sei nach dessen klarem Spruch nur die Betriebs- und Benützungsbewilligung der Anlage erteilt worden. 15 Nicht anstelle der Hausmühle mit Kreissäge, sondern zusätzlich zu dieser sei die Anlage (Kompaktanlage, Generator samt Elektroinstallationen) zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet worden. Aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren ergebe sich eindeutig, dass die Wasserkraftnutzung durch eine Turbine mit mechanischer Kraftübertragung und ohne Stromzeugung bewilligt worden sei. 16 Es liege weder eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserbenutzung zur Wasserversorgung noch für eine Wasserbenutzung zur Erzeugung von elektrischer Energie vor; es handle sich um eigenmächtig erfolgte Veränderungen. Aus dem Mühlen- und Sägewerksbetrieb sei nun hauptsächlich eine Wasserversorgungsanlage geworden. Der vom Revisionswerber angestrebte und ausgeübte Zweck der Wasserbenutzung sei jedoch die Trink- und Nutzwasserversorgung.
17 Da unter dem Begriff einer Zweckänderung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 (im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959) auch das Hinzukommen weiterer Zwecke der Wasserbenutzung (ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung) zu verstehen sei, sei der genannte Erlöschenstatbestand erfüllt. 18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
19 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 22 2.1. Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Zweckbindung eines Wasserbenutzungsrechtes keineswegs nur aus der ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern aus einer breiteren Gesamtbetrachtung (z.B. durch Heranziehung anderer Teile des Bewilligungsbescheides, des zugrunde liegenden Projektes, etc.) ergebe (Verweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0098, und auf VwGH 25.4.2002, 2001/07/0064). Insbesondere lasse sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Inhalt eines durch einen Wasserrechtsbescheid eingeräumten Rechtes auch aus darstellenden Plänen und weiteren technischen Unterlagen bestimmen, auf die im Bescheidspruch ausdrücklich verwiesen werde und die so zu einem integrierenden Bescheidbestandteil geworden seien (Verweis unter anderem auf VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0101). Da der darstellende Plan, auf den im Bewilligungsbescheid von 1929 ausdrücklich verwiesen werde, offenbar verloren gegangen sei, sei auch die Rechtsfrage zu klären, ob sich der Inhalt und der Zweck von Wassernutzungsrechten auch aus dem Kollaudierungsbescheid mit seinen zugehörigen darstellenden Plänen, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellten, ableiten ließen. 23 Die Änderung des Zwecks einer Wasserbenutzung bedarf gemäß § 21 Abs. 4 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung. 24 Gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte unter anderem durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 WRG 1959 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
25 Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 142 Abs. 1 WRG 1959 bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden können. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.
26 Den diesbezüglichen Feststellungen des LVwG (sinngemäß: für den Fall, dass nach der früheren Rechtslage eine Wasserbenutzung insbesondere zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung nicht bewilligungspflichtig gewesen wäre), wonach eine "fortbestehende Berechtigung" im Sinne des § 142 Abs. 1 WRG 1959 für eine Wasserversorgungsanlage nicht vorliege, weil ein entsprechender, zeitgerecht gestellter Antrag in der Urkundensammlung des Wasserbuches nicht evident sei und die Eintragungen im Wasserbuch betreffend Trinkwasserversorgung nach Angabe des Wasserbuchführers ausschließlich - und nach Beurteilung des LVwG in fälschlicher Weise - aufgrund der Darstellungen in der Planskizze zum Bescheid vom 13. November 1934 erfolgt seien, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret entgegen getreten.
27 In dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2015/07/0098, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959, worauf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 abstellt, nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa aus dem Befund) bzw. dem zugrunde liegenden Projekt ergeben kann. Ferner wurde in diesem Erkenntnis dargelegt, dass die Anführung des Anlagenzwecks im Wasserbuch allein für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht ausreichen würde.
28 Hervorzuheben ist jedoch, dass nach dem zitierten Erkenntnis der Zweck im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959, an den ein Wasserbenutzungsrecht gebunden ist, aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ersichtlich sein muss.
29 Nun können gemäß § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 im Überprüfungsbescheid geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, nachträglich genehmigt werden. 30 Es kann jedoch dahinstehen, ob - nach der geltenden Rechtslage - von einer nachträglichen Genehmigung "geringfügiger Abweichungen" im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 auch solche Abweichungen umfasst sein können, die gegenüber dem Bewilligungsbescheid eine Erweiterung des Zwecks des verliehenen Wasserbenutzungsrechts mit sich bringen. § 96 Salzburger WRG 1870, auf den allein sich der Kollaudierungsbescheid vom 13. November 1934 stützte, sah eine mit § 121 Abs. 1 WRG 1959 vergleichbare nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen nämlich gar nicht ausdrücklich vor. In diesem Zusammenhang führt auch Peyrer, Das österreichische Wasserrecht (Wien, 1886), zur entsprechenden Bestimmung des § 96 des Gesetzes vom 30. Mai 1869, RGBl. Nr. 93, betreffend die der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen des Wasserrechtes, aus, dass der Bauführer im Falle von Abweichungen eines Wasserbaues vom ursprünglich genehmigten Bauprojekt um die Genehmigung der Abänderung unter Vorlage der erforderlichen Ausführungspläne einzuschreiten habe, worüber das weitere Verfahren wegen nachträglicher Genehmigung einzuleiten sei.
31 Dass vor oder im Zuge des mit Bescheid vom 13. November 1934 abgeschlossenen Kollaudierungsverfahrens ein solches Verfahren wegen nachträglicher Genehmigung (mit gleichzeitiger Erweiterung des Zwecks des Wasserbenutzungsrechtes) eingeleitet und abgeschlossen worden wäre, wurde weder festgestellt noch behauptet.
32 Den unter Punkt 1. wiedergegebenen Gründen des angefochtenen Erkenntnisses, weshalb aus Sicht des LVwG der Zweck des mit Bewilligungsbescheid vom 26. April 1929 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes ausschließlich in der Errichtung einer Hausmühle mit Kreissäge sowie dem hiezu gehörigen Wasserrecht bestanden habe, tritt der Revisionswerber nicht konkret entgegen. Er beruft sich in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision vielmehr auf den dem Kollaudierungsbescheid vom 13. November 1934 zugrunde liegenden Plan.
33 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0482, 0483, mwN). Ein derartiger Vorwurf ist dem LVwG jedoch nicht zu machen. Vielmehr ist dessen Beurteilung, dass fallbezogen aus bloßen ergänzenden Einzeichnungen von Anlagenteilen etc. in einem Ausführungsplan zum Kollaudierungsbescheid vom 13. November 1934 ein eigenes mit Bescheid vom 26. April 1929 verliehenes Wasserbenutzungsrecht zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung (und damit eine Erweiterung des Zwecks des mit Bescheid vom 26. April 1929 verliehenen Wasserbenutzungsrechts) nicht rechtswirksam abgeleitet werden könne, - selbst unter der Annahme, ein solcher Ausspruch wäre im Kollaudierungsbescheid zulässig gewesen - nicht als unschlüssig zu erkennen.
34 Dafür spricht auch, dass mit dem Kollaudierungsbescheid vom 13. November 1934 lediglich eine "Betriebs- und Benützungsbewilligung" - und nicht eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung - erteilt wurde.
35 Darüber hinaus stellt der Revisionswerber die Feststellungen des LVwG, wonach die Nutzung als Trink- und Nutzwasserversorgung offenbar de facto auf rein privatrechtlicher Ebene in der Form erfolgt sei, dass von dem wasserrechtlich bewilligten Konsens von 4 l/s eine nicht näher definierte Menge von Wasser zu Trink- und Nutzwasserzwecken des Oberholzlehengutes verwendet worden sei und dies auch durch einen (von der mitbeteiligten Partei) mit dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers abgeschlossenen "Wasserbezugsvertrag", der bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung jedoch völlig obsolet gewesen wäre, untermauert werde, nicht in Abrede. 36 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen somit nicht aufgezeigt. 37 2.2. Der ferner nicht zu beanstandenden, in Anlehnung an die Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und die dort enthaltene Wortfolge "eigenmächtig vorgenommen Neuerungen" vertretenen Rechtsansicht des LVwG, eine "eigenmächtige" Veränderung des Zwecks der Anlage gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 liege dann vor, wenn diese Veränderung des Zwecks ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt sei, tritt der Revisionswerber nicht entgegen.
38 Mit seinem in seinen Zulässigkeitsausführungen der Revision vorgetragenen Vorwurf, der Begriff der Eigenmächtigkeit könne "bei Vorliegen einer entsprechenden behördlichen Bewilligung" nicht erfüllt sein, verkennt der Revisionswerber jedoch, dass im vorliegenden Fall weder mit dem Bewilligungsbescheid vom 26. April 1929 noch mit dem Kollaudierungsbescheid vom 13. November 1934 rechtswirksam eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, die eine Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an einen anderen Zweck als an jenen der Errichtung und den Betrieb einer Sägewerksanlage mit Hausmühle zum Inhalt hatte (vgl. oben die Ausführungen zu Punkt 2.1.).
39 Damit zeigt auch das als Frage formulierte Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, ob ein Verhalten, das "in Einklang mit einem Kollaudierungsbescheid steht", als "eigenmächtig" im Sinne des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 gelten könne, von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
40 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070062.L00Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019