TE Vwgh Beschluss 2019/6/27 Ra 2019/07/0056

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSLG NÖ §2 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des G P in W, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Schrannenplatz 3/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. März 2019, Zl. LVwG-AV-1021/001-2016, betreffend Abweisung eines Antrags auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Niederösterreichische Agrarbezi rksbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. G P und 2. J P, beide in W, beide vertreten durch Dr. Christian Preschitz, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 95/2/38), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. März 2019 änderte das Verwaltungsgericht - aufgrund einer Beschwerde der Mitbeteiligten - einen Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbez irksbehörde (ABB) vom 19. August 2016, mit dem zugunsten der nunmehr dem Revisionswerber gehörenden Grundstücke Nr. 12/2 und 12/ 3 KG D. ein Bringungsrecht nach dem Nö. Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 (GSLG) eingeräumt worden war, ab und wies den zugrunde liegenden Antrag des Revisionswerbers ab.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht die wesentlichen Feststellungen zugrunde, der Revisionswerber habe die genannten Grundstücke von G.R. und D.K. erworben und sei zum Zeitpunkt der Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides bereits alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke gewesen. Bis zu dem Erwerb sei die Bewirtschaftung der Grundstücke durch einen Pächter erfolgt, der diese über einen über seinen eigenen Grund führenden Weg erreichen habe können; ein "unbestrittener Titel" für eine Zufahrt zu den notleidenden Grundstücken bestehe nicht.

3 Bei Abschluss des Kaufvertrages sei der Revisionswerber davon ausgegangen, dass ihm die vom bisherigen Pächter benutzte Zufahrt zur Verfügung stehen werde. Bei einer Einsicht in das Grundbuch habe er nicht auf Eintragungen von Wegerechten geachtet, sondern sich lediglich von den Eigentumsverhältnissen an den benachbarten Grundstücken überzeugt. Außerdem habe er weder den Eigentümer der Wegparzelle kontaktiert noch Auskünfte beim Gemeindeamt eingeholt, ob für die Grundstücke eine rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe; er habe sich dies auch nicht von Verkäuferseite zusichern lassen. Vielmehr habe sich der Revisionswerber auf die Auskunft des Verkäufers hinsichtlich des faktischen Bestandes einer Zufahrtsmöglichkeit im Sinn der bisherigen Bewirtschaftung und auf den Eindruck, den er bei Besichtigung vor Ort und bei Einsichtnahme in die Hofkarte gewonnen habe, verlassen. Dabei habe er auch festgestellt, dass die asphaltierte Zufahrt nur bis zum Hof des bisherigen Pächters geführt habe und der weitere Weg Richtung der gegenständlichen Grundstücke bloß geschottert sei sowie dass der Weg auf der landwirtschaftlichen Liegenschaft des bisherigen Pächters verlaufe.

4 In rechtlicher Hinsicht verneinte das Verwaltungsgericht die Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes an den Revisionswerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSLG, weil dieser "auffallend sorglos" im Sinn dieser Bestimmung gehandelt habe: Von einem sorgfältigen Käufer wäre zu verlangen gewesen, dass dieser sowohl vom Verkäufer Auskünfte über eine Zufahrtsmöglichkeit einhole als auch die notwendigen Grundbuchsabfragen zielgerichtet vornehme; dem gegenüber habe der Revisionswerber keinerlei zielführende Erkundigungen über die rechtliche Möglichkeit der Zufahrt zu der Liegenschaft eingeholt. So habe er nicht einmal mit dem bisherigen Pächter über die von diesem genutzte Zufahrt gesprochen. 5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG sei deshalb gegeben, weil das angefochtene Erkenntnis in Widerspruch zu verschiedenen, näher dargelegten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) stehe. Damit allerdings wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von vornherein nicht dargelegt, stellt doch diese Bestimmung (u.a.) auf ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses "von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes"

- nicht aber von jener des OGH - ab (vgl. etwa auch VwGH 14.2.2017, Ra 2017/17/0010).

9 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 GSLG wirft im Übrigen - entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf.

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070056.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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