RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2019/07/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0280 E 29. Juli 2015 RS 1(ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse ist grundsätzlich in jedem Fall unabhängig von der Möglichkeit bzw. dem Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung ist ein solches öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar (vgl. E 22. Dezember 2011, 2009/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070054.L03

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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