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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
In § 34 Abs. 1 vorletzter Satz WRG 1959 heißt es, dass "die besonderen Anordnungen (...) tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen (sind)." Die Möglichkeit der Trennung von Schutzgebietsanordnungen von der wasserrechtlichen Bewilligung wurde vom Gesetzgeber zwar nicht gewünscht, er nahm eine solche Situation aber in Kauf (arg.: "tunlichst").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070054.L00Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019