RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2019/07/0054

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §34 Abs1

Rechtssatz

In § 34 Abs. 1 vorletzter Satz WRG 1959 heißt es, dass "die besonderen Anordnungen (...) tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen (sind)." Die Möglichkeit der Trennung von Schutzgebietsanordnungen von der wasserrechtlichen Bewilligung wurde vom Gesetzgeber zwar nicht gewünscht, er nahm eine solche Situation aber in Kauf (arg.: "tunlichst").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070054.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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