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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Der Zweck des Widerstreitverfahrens besteht darin, dass nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd § 17 WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Eine Reihung aller Projekte sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L04Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019