RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2019/07/0051

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §109
WRG 1959 §109 Abs1
WRG 1959 §109 Abs4
WRG 1959 §17

Rechtssatz

Der Abs. 1 des das Widerstreitverfahren regelnden § 109 WRG 1959 normiert ausdrücklich, dass bei Vorliegen widerstreitender (§ 17) Ansuchen vorerst darüber zu entscheiden ist, "welchem Vorhaben der Vorzug gebührt". Diese Bestimmung stellt somit allein auf das obsiegende Vorhaben ab, eine Reihung der anderen Vorhaben ist nicht vorgeschrieben. Auch § 109 Abs. 4 WRG 1959 regelt, dass "Entscheidungen gemäß Abs. 1 außer Kraft (treten), wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde". Diese Bestimmung hat demnach nicht nur (ebenfalls) allein das im Widerstreitverfahren obsiegende Vorhaben vor Augen, sondern sie normiert auch, dass "Entscheidungen gemäß Abs. 1" bei Nichtbewilligung des obsiegenden Vorhabens außer Kraft treten, was im Ergebnis auch hinsichtlich der Reihung der unterlegenen Vorhaben gälte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L03

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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