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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass das VwG aufgrund eines vor dem 1. Jänner 2014 gestellten, zulässigen Devolutionsantrages und aufgrund des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG entschied, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nicht, wenn von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L02Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019