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E1PNorm
B-VG Art130Rechtssatz
Ist das VwG zur Entscheidung in einer Angelegenheit zuständig, ist es auch gefordert, unter anderem eine Interessenabwägung im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren vorzunehmen. Ein solcherart durch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährter Rechtsschutz steht auch mit Art. 13 MRK und Art. 47 GRC nicht im Widerspruch (VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, 0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L01Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019