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L20014 Personalvertretung OberösterreichNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. E F in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. April 2018, LVwG-950092/23/SE, betreffend Verwendungsänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Wels; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wels hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutarstadt W.
2 Mit dem ausdrücklich als "Verwendungsänderung" übertitelten Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrates der Stadt W vom 25. Jänner 2017 wurde sie von ihrer bisherigen Verwendung als Leiterin der Abteilung Kinderbetreuung (KI) abberufen und mit Wirkung 1. März 2017 zur unmittelbaren Mitwirkung bei der neuen Leitung der Abteilung Bildung, Kultur (BK) als Bildungsbeauftragte der Stadt W eingesetzt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass die bezogene Aufwandsvergütung für leitende Beamte in bestimmter Höhe mit der nächstfolgenden Vorrückung zum 1. Juli 2017 eingestellt werde. Darüber hinaus blieben die gehaltsrechtliche Einstufung sowie die Bezüge durch diese Verwendungsänderung unverändert.
3 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Der Stadtsenat der Stadt W wies diese mit Bescheid vom 2. März 2017 als unbegründet ab und änderte den Bescheid mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt I., dessen Titel beibehalten wurde, dahingehend zu lauten habe, dass die Revisionswerberin mit Wirksamkeit 28. Februar 2017 von der bisherigen Verwendung als Leiterin der Abteilung KI abberufen werde und unverändert auf dem Dienstposten IK 001, Verwendungsgruppe A, DKL VIII, in der Abteilung Bildung und Kultur (BK) mit Wirkung ab dem 1. März 2017 zur unmittelbaren Mitwirkung bei der neuen Leitung der Abteilung BK als Bildungsbeauftragte verwendet werde. 4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie vorbrachte, die Berufung habe aufschiebende Wirkung gehabt, die unzuständige Behörde habe entschieden, es liege eine Zusammenlegung von Organisationseinheiten durch "Aufnahme der Leistung einer Abteilung in eine andere bestehende Abteilung" vor, alle Aufgaben der von der Revisionswerberin geleiteten Abteilung sowie alle organisatorischen Einrichtungen seien bis ins kleinste organisatorische Detail unverändert geblieben; dies treffe auch auf die andere Abteilung zu. Die erweiterte Abteilung KI, die 90 % des Personals und des Budgets umfassen würde, könne nur so verstanden werden, dass die Abteilung KB (Kultur und Bildung) in die Abteilung KI eingebracht werde; die neue Bezeichnung der Abteilung (BK) sei unbeachtlich. Es würde keine Frau mehr als Abteilungsleiterin geben. Sie sei an der Verwendung als Bildungsbeauftragte ehrlich interessiert, es sei zu klären, was "unmittelbare Mitwirkung" bedeute und welche Personal- und Sachausstattung zur Aufgabenerfüllung vorgesehen seien. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 ergänzt.
5 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) führte eine mündliche Verhandlung durch und wies in der Folge die Beschwerde als unbegründet ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Die Revisionswerberin sei Beamtin der Stadt W und habe von 1. Mai 1996 bis 28. Februar 2017 die Abteilung KI geleitet. Seit 1. März 2017 sei sie Bildungsbeauftragte der Stadt W in der Abteilung BK. Der von der Revisionswerberin als Abteilungsleiterin und auch aktuell als Bildungsbeauftragte besetzte Dienstposten "KI 001" habe die Bewertung "Verwendungsgruppe A, DKL VIII". Die von der Revisionswerberin bezogene Aufwandsentschädigung für leitende Beamte als Abteilungsleiterin der Abt. KI sei bis zum Erreichen der 1. Dienstalterszulage zum 1. Juli 2017 "aufsaugend gestellt" worden. Der Organisationsplan der Stadt W habe zum 1. Februar 2016 näher bezeichnete Abteilungen mit den angeführten Dienststellen vorgesehen; die im Projekt "Magistrat Neu" erarbeiteten Strukturreformen seien mit Beschluss des Stadtsenates vom 20. Dezember 2016 in der "Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt W 2017 - GEMag 2017" verordnet worden; die Kundmachung dieser Verordnung sei durch Anschlag an der Amtstafel erfolgt. Nach der Organisationsänderung habe der Organisationsplan der Stadt W die Abteilung BK mit näher genannten Dienststellen vorgesehen. Die Abteilung BK umfasse unter Zuordnung zusätzlicher Aufgaben anderer Organisationseinheiten auch die Aufgaben der Abteilung KI und der Abteilung KB. Das Verhältnis der Budget- und Personalzahlen der Abteilung BK im Vergleich zur Abteilung KI betrage 1:4; ein hohes Ausmaß des Budgets betreffe die Gebäudeverwaltung. Mit der Strukturreform sei insgesamt eine Reduktion von 9 Abteilungen, 3 Stabstellen und 40 Dienststellen auf 7 Abteilungen, 2 Stabstellen und 26 Dienststellen erzielt worden. Die organisatorische Veränderung betreffend die Abteilungen KI und KB sei sachlich begründet und die Errichtung einer neuen Abteilung (BK) im Sinn der Kriterien des § 38 Abs. 1 erster Satz des Statuts der Stadt W erforderlich. Auch die Abteilungsleiterin der (alten) Abteilung KB sei von ihrer Verwendung abberufen worden; die Funktion des Abteilungsleiters der (neuen) Abteilung BK sei öffentlich ausgeschrieben und mit 1. Oktober 2017 auf der Grundlage des Oö. Objektivierungsgesetzes neu besetzt worden. Die Leitungsfunktionen der zusammengelegten bzw. neu eingerichteten Abteilungen und Dienststellen seien alle neu ausgeschrieben worden. Der Organisationsplan der Stadt W vom 1. Jänner 2018 sehe näher genannte Dienststellen der Abteilung BK vor.
6 Das LVwG begründete seine Beweiswürdigung näher und folgerte rechtlich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die "Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt W 2017 - GEMag 2017" ordnungsgemäß an den Amtstafeln kundgemacht worden sei; ein Kundmachungsmangel könne nicht festgestellt werden. Es handle sich um eine qualifizierte Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Die Organisationsänderung sei Teil einer umfassenden Strukturreform des Magistrates der Stadt W gewesen, weshalb sie jedenfalls sachlich begründet sei; sie verfolge keine gegen einzelne Personen gerichtete Zwecke. Die Aufgabenänderung betrage mehr als 25 %, es bestehe keine Identität der neu geschaffenen Abteilung BK mit der von der Revisionswerberin geleiteten Abteilung. Da ein wichtiges dienstliches Interesse vorliege, sei auf die von der Revisionswerberin vorgebrachten unsachlichen und persönlichen Gründe nicht mehr näher einzugehen.
Der von der Revisionswerberin zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Er führte u.a. aus, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien, sowie, dass die Behauptung der Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Es könne dem Landesgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er im Einzelfall alternativ zur Kundmachung von Verordnungen im Amtsblatt der Stadt Wels eine Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt ermögliche (VfGH 12.12.2012, V 42/12 u.a.; VfSlg. 15.697/1999, 15.948/2000). Insofern unterscheide sich die dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Rechtslage von jener im Erkenntnis VfSlg. 17.960/2006, in dem der Verfassungsgerichtshof die fehlende Determinierung jener Fälle, in denen zum öffentlichen Anschlag an der Amtstafel konstitutiv für die Verordnungserlassung eine Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck habe hinzutreten müssen, als verfassungswidrig erkannt habe.
Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7 Gegen diese Entscheidung des LVwG richtet sich nunmehr die Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. vorgebracht, es bleibe unbegründet, warum sich die Aufgaben der Abteilung um 25 % geändert hätten; auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass sich die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin um mehr als 25 % geändert hätten, was aber Voraussetzung für ihre Abberufung wäre. Das LVwG sei dadurch von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Die vor dem LVwG belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision erweist sich aus den oben wiedergegebenen
Gründen als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 - Oö. StGBG), LGBl. Nr. 50/2002, ist dieses Landesgesetz auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
§ 3 Oö. StGBG idF LGBl. Nr. 73/2008, lautet:
"Dienstpostenplan
(1) Der Dienstpostenplan bestimmt die Anzahl der Dienstposten und Stellen. Er wird jährlich mit dem Voranschlag beschlossen und darf Dienstposten und Stellen nur in der Art und Anzahl vorsehen, als dies unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Aufgaben der Stadt erforderlich ist. Die Dienstposten sind nach Organisationseinheiten zu gliedern. Der Dienstpostenplan hat jene Bediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht zu erfassen.
(2) Der Dienstpostenplan kann in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert werden. In diesem Fall hat der allgemeine Teil allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung benötigten Dienstposten zu enthalten.
(2a) Die Dienstposten sind für alle Beamten (Beamtinnen) und Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen auszuweisen.
(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung der Stadt obliegenden Aufgaben durchzuführen.
(4) Der Gemeinderat kann den Stadtsenat ermächtigen, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Organisation der Stadtverwaltung, den Dienstpostenplan im erforderlichen Ausmaß anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlags der Stadt für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden."
10 § 21 Oö. StGBG in der Stammfassung lautet:
"Verwendungsänderung
(1) Die Verwendungsänderung ist die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung. Diese ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten (der Beamtin) eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder
2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten (der Beamtin) nicht mindestens gleichwertig ist.
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Tage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Ausübung der Funktion anstelle des (der) aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (Beamtin)."
§ 20 Oö. StGBG in der Stammfassung lautete bis zum 30. Juli 2018 wie folgt:
"Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten.
(3) Ist die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm (ihr) freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(4) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."
§ 65 Abs. 1 des Statuts für die Stadt Wels 1992 - StW 1992, LGBl. Nr. 8/1992, lautete in der hier maßgebenden Stammfassung vor der Novelle LGBl. Nr. 91/2018 wie folgt:
"Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat."
11 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels wurde nach dem Spruch eine die Revisionswerberin betreffende "Verwendungsänderung" verfügt. Das LVwG begründete das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse primär damit, dass die Abteilung KI durch die in Rede stehende Organisationsänderung untergegangen sei. Maßgeblich ist daher, ob aufgrund einer Organisationsänderung im Magistrat der Stadt W die von der Revisionswerberin geleitete Abteilung untergegangen ist und ob dieser Umstand ein wichtiges dienstliches Interesse an der Personalmaßnahme begründet.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt - eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist somit der für eine Versetzung essentielle Wechsel der Dienststelle.
13 Gemäß § 20 Oö. StGBG liegt eine Versetzung vor, wenn die Beamtin einer "anderen Organisationseinheit" zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Die vorzitierte Rechtsprechung ist auf den Bereich des Oö. StGBG mit der Maßgabe zu übertragen, dass es auf einen Wechsel der "Organisationseinheit" ankommt. Der Begriff Organisationseinheit wird vom Oö. StGBG nicht näher definiert. § 3 Abs. 1 Oö. StGBG sieht vor, dass die Dienstposten nach Organisationseinheiten zu gliedern sind. Der Dienstpostenplan der Stadt W hat daher Indizwirkung dafür, ob eine Abteilung des Magistrates der Stadt W als Organisationseinheit anzusehen ist. Das LVwG hat sich jedoch mit der Frage, ob die von der Revisionswerberin geleitete Abteilung des Magistrates der Stadt W eine Organisationeinheit im Sinn des § 20 Oö. StGBG ist, nicht weiter auseinander gesetzt.
14 Auch das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Oö. G-PVG, LBGl. Nr. 86/1991, definiert die Organisationseinheit nicht näher, sondern verwendet vielmehr den Begriff der Dienststelle. Eine solche sind gemäß § 4 leg. cit. Verwaltungsstellen sowie Anstalten und Betriebe der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Da die eigene Regelungen für die Personalvertretung von Beamten der Statutargemeinden enthaltenden §§ 113 und 114 des Oö. Statutarbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956, gemäß § 41 Abs. 3 Oö. G-PVG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt wurden, ist das Oö. G-PVG im vorliegenden Fall anwendbar. Diesem ist aber nicht zu entnehmen, ob eine Abteilung des Magistrates der Stadt W als Organisationseinheit im Sinne des Oö. StGBG zu qualifizieren ist (vgl. demgegenüber zur Möglichkeit, bei entsprechender gesetzlicher Regelung eine "Dienststelle" im Sinne des Personalvertretungsrechtes auch im Verständnis des Dienstrechtes als "Dienststelle" zu beurteilen VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195).
15 Es ist daher zunächst festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis keine nähere Begründung zur Frage enthält, ob die Abteilungen des Magistrates der Statutarstadt W jeweils als eigene Organisationseinheit im Sinne des Oö. StGBG zu qualifizieren sind, oder ob der gesamte Magistrat eine solche Organisationseinheit im dienstrechtlichen Sinn ist. Nur im letztgenannten Fall käme die von den Dienstbehörden verfügte, die "Sache" des Verwaltungsverfahrens konstituierende, "Verwendungsänderung" überhaupt in Betracht. Der Fokus der Beurteilung läge in der Folge auf den Aufgaben des von der Revisionswerberin zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes (und nicht auf der Abteilung, die dann ohnedies keine eigene Organisationseinheit gewesen wäre), sodass nähere Feststellungen zu diesem zu treffen gewesen wären. 16 Wären die Abteilungen des Magistrates hingegen jeweils als eigene Organisationseinheit zu qualifizieren, so wäre demgegenüber bereits von der erstinstanzlichen Dienstbehörde mit einem Versetzungsbescheid vorzugehen gewesen und nicht mit einer qualifizierten Verwendungsänderung (vgl. wiederum VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Eine von der erstinstanzlichen Dienstbehörde zu verfügende Versetzung der Revisionswerberin wäre in der Folge dann geboten, wenn die alte Organisationseinheit der Revisionswerberin untergegangen wäre.
17 Zur Frage, wann eine Organisationseinheit als untergegangen zu betrachten ist, liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine solche gibt es hingegen zur Frage der Identität des Arbeitsplatzes: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle darauf an, ob noch auf einem der im Zuge der Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125).
18 Diese Rechtsprechung ist auf den Fall der Änderung einer Organisationseinheit bzw. Dienststelle übertragbar: Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Organisationsänderung, die zur Änderung der Identität einer Organisationseinheit führt, jedenfalls dann vorliegt, wenn sich die Aufgaben der gesamten Organisationseinheit um mehr als 25 % geändert haben.
19 Die Beantwortung der Frage der Identität der Organisationseinheit setzt dabei nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach dem gesamten Arbeitsumfang der Organisationseinheit voraus. Sollte lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben der alten Organisationseinheit (weniger als etwa ein Viertel deren Arbeitsumfanges) geändert worden sein, so wird von im Wesentlichen gegebener Identität mit der neuen Organisationseinheit auszugehen sein (vgl. wiederum zur Frage der Beurteilung der Identität eines Arbeitsplatzes VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).
20 Angesichts des Vorbringens der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren, dass keine Auflösung zweier Abteilungen und die Einrichtung einer neuen Abteilung vorliege, wäre es zum Nachweis des Wegfalles der Identität der Organisationseinheit erforderlich, auch Feststellungen zu den Aufgaben der Abteilung der Revisionswerberin vor der Organisationsänderung sowie zu jenen der (behauptetermaßen) neuen Organisationseinheit - sowie deren jeweiligen Umfang - zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es in der Folge nämlich möglich zu prüfen, ob die (anhand der zuvor getroffenen Feststellungen als solche zu qualifizierende) Organisationseinheit der Revisionswerberin untergegangen ist. Nur für den letzten Fall wäre der Arbeitsplatz der Revisionswerberin nicht mehr existent, weshalb auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen wäre (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). In diesem Fall wäre jedoch die bereits von der Dienstbehörde zu treffende Personalmaßnahme eine Versetzung gemäß § 20 Oö. StGBG gewesen. Dem LVwG wäre es diesfalls freilich wegen Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens verwehrt, selbst eine Versetzung auszusprechen; es hätte vielmehr (bei Vorliegen eines Wechsels der Organisationseinheit) den Verwendungsänderungsbescheid ersatzlos zu beheben.
21 Das LVwG führte zur Frage der Änderung der Organisationseinheit lediglich aus, dass die Aufgaben zweier Abteilungen unter Zuordnung zusätzlicher Aufgaben anderer Organisationseinheiten in einer "neuen" Abteilung zusammengeführt worden seien sowie, dass das Verhältnis von 1:4 der (unstrittigen) Budget- und Personalzahlen "zugunsten der Abteilung KI" nichts daran ändere, dass die Identität der Abteilung KI nicht fortbestehe.
22 Aus dieser - offenbar nicht mehr als 25 % betragenden - Veränderung von Maßzahlen der Abteilung KI (alt) durch Schaffung der Abteilung BK allein folgt nun jedoch gerade nicht, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Organisationseinheit der Revisionswerberin und damit auch ihres Arbeitsplatzes bewirkt hat. Die Annahme einer Änderung des "Arbeitsumfanges" um mehr als 25 % bleibt unbegründet. 23 Da es das LVwG aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht mehrfach unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen, liegt insoweit jeweils ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
25 Auf Basis der bislang getroffenen Feststellungen wäre die Organisationsänderung nicht geeignet, die getroffene Personalmaßnahme zu rechtfertigen. Damit kann es derzeit auch dahinstehen, ob die Organisationsänderung überhaupt rechtmäßig verfügt (kundgemacht) wurde. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine Kundmachung der GEMag 2017 im Amtsblatt nicht stattgefunden habe, kann es derzeit auch dahinstehen, ob und inwieweit es sich bei der GEMag 2017 überhaupt um eine (Rechts-)Verordnung handelt, welche nach den Regeln des § 65 Abs. 2 StW als solche kundzumachen war (vgl. dazu nämlich VfSlg. 4698/1964, sowie VwGH 21.9.1988, 87/03/0031, mwH). 26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 2. Juli 2019
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120014.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019