TE Vwgh Beschluss 2019/7/3 Ra 2019/03/0078

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Veröffentlicht am 03.07.2019
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Index

27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17
RAO 1868 §49
RAO 1868 §50
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir §12 Abs6
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Wr §12 Abs6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. H F, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. April 2019, Zl. VGW-162/045/12606/2017-9, betreffend eine Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 wies das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) - in Bestätigung eines mit Vorstellung angefochtenen Bescheides der Abteilung I des Ausschusses der RAK Wien vom 6. Mai 2016 - den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien "Zusatzpension" gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension ab. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Begründend stützte es sich - wie schon die RAK Wien - auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wonach die auch fallbezogen geltend gemachte freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG keinen Befreiungsgrund von Beitragszahlungen begründe.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, das zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes sei einerseits unrichtig und werde andererseits vom Verwaltungsgericht falsch angewendet, weil sich der gegenständliche Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt (nämlich betreffend den Zeitpunkt der Begründung der Weiterversicherung) von jenem des Vorerkenntnisses unterscheide.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Das Verwaltungsgericht hat sich in der vorliegenden Entscheidung auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, gestützt, das zu § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B ergangen ist. Da die im gegenständlichen Fall relevante Norm des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien Teil B: Zusatzpension mit jener im entschiedenen Fall wortgleich ist, können die im zitierten Judikat angestellten Erwägungen auch fallbezogen herangezogen werden.

7 Im hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG zwar um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung handelt, die Einbeziehung in diese aber nicht (wie in § 12 Abs. 6 der Satzung gefordert) "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" stattfindet; vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines (freiwilligen) Antrags des Versicherten, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 6 der Satzung wird dadurch nicht erfüllt.

8 Auch im vorliegenden Fall beruft sich der Revisionswerber darauf, aufgrund einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG von der Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung der RAK Wien befreit zu sein; eine Sichtweise, die vom Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf das zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis zu Recht nicht geteilt wurde.

9 Wenn die Revision vermeint, der gegenständliche Sachverhalt sei mit jenem, der dem höchstgerichtlichen Erkenntnis zugrunde lag, nicht vergleichbar, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht beizupflichten. Die wiedergegebenen Überlegungen des Höchstgerichts, welche eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht zulassen, sind unabhängig davon anzuwenden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Weiterversicherung gestellt worden ist. Sie knüpfen vielmehr an die Auslegung des Befreiungstatbestandes des § 12 Abs. 6 der Satzung an. Die Kritik des Revisionswerbers am angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes selbst gibt keinen Grund, davon abzugehen, zumal sie keine sachlichen Argumente anführt, die eine geänderte Beurteilung rechtfertigen könnten.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030078.L00

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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