TE Vwgh Beschluss 2019/7/4 Ra 2019/03/0077

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Veröffentlicht am 04.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B M in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. März 2019, Zl. LVwG-700440/2/ER, betreffend Übertretung des Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - die Revisionswerberin zweier Übertretungen des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, für schuldig erkannt; über sie wurden zwei Geldstrafen von jeweils Euro 100,-- verhängt. 2 Die dagegen gerichtete Revision ist nach § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig: Danach ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Geldstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.

3 Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weil nach der Strafbestimmung des genannten Gesetzes Geldstrafen von maximal 500,-- Euro, nicht aber Freiheitsstrafen verhängt werden dürfen, und tatsächlich nur zwei Geldstrafen in einem 400,-- Euro nicht übersteigenden Betrag verhängt wurden.

4 Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 4. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030077.L00

Im RIS seit

13.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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