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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B M in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. März 2019, Zl. LVwG-700440/2/ER, betreffend Übertretung des Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - die Revisionswerberin zweier Übertretungen des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, für schuldig erkannt; über sie wurden zwei Geldstrafen von jeweils Euro 100,-- verhängt. 2 Die dagegen gerichtete Revision ist nach § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig: Danach ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Geldstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.
3 Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weil nach der Strafbestimmung des genannten Gesetzes Geldstrafen von maximal 500,-- Euro, nicht aber Freiheitsstrafen verhängt werden dürfen, und tatsächlich nur zwei Geldstrafen in einem 400,-- Euro nicht übersteigenden Betrag verhängt wurden.
4 Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 4. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030077.L00Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019