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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Dienstordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 2. Mai 2019, Zl. VGW-171/092/10962/2015-4, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Das Kostenersatzbegehren des Antragstellers war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004, mwN).
Wien, am 7. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019090002.F00Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020