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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des P A, in K, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2019, Zl. G310 2215222- 2/6E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichte s (BVwG) vom 24. April 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Jänner 2019 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers sei seiner Kontrollpflicht betreffend der rechtzeitigen Übermittlung der Beschwerde an die richtige Einbringungsstelle nicht nachgekommen, zumal weder dem Rechtsanwalt noch dem Rechtsanwaltsanwärter bei der behaupteten Kontrolle der verfassten Beschwerde deren unrichtige Adressierung und dementsprechende Übermittlung an das BVwG aufgefallen sei. Dies stelle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Rechtsvertreters dar. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa jüngst VwGH 22.2.2019, Ra 2019/01/0054, Rn. 8, mwN).
7 Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Revision im Zulässigkeitsvorbringen, wonach der Fehler bei der Einbringung der Beschwerde nach der Kontrolle des Schriftsatzes durch den Rechtsvertreter passiert sei und es dem Geschäftsbetrieb eines Rechtsanwalts nicht zumutbar sei, jedes Schriftstück nach Kontrolle und Absenden erneut im Hinblick auf die korrekte Einbringung zu kontrollieren, nicht auf.
8 Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Frage, ob rein manipulative Tätigkeiten von einer Kanzleikraft auch tatsächlich und richtig durchgeführt bzw. ausreichend überwacht wurden. Vielmehr liegt der Einbringung der Beschwerde entgegen § 12 VwGVG beim BVwG statt beim BFA und somit der Versäumung der Beschwerdefrist die unrichtige Bezeichnung der Einbringungsstelle am Beschwerdeschriftsatz, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/18/0006), zugrunde. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende rechtliche Beurteilung ein eigenes Verschulden an der Verspätung der Beschwerde anzulasten, dessen Qualifikation als nicht nur minderer Grad des Versehens nicht unvertretbar ist.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010215.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019