TE Vwgh Beschluss 2019/7/10 Ra 2019/08/0085

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Veröffentlicht am 10.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §8 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des G M in V, vertreten durch Mag. Caterina Ortner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Hirschgasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019, Zl. L503 2211401- 1/18E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 10. September 2018 ab, mit dem gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 38 AlVG ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 31. August 2018 keine Notstandshilfe erhalte.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision vor, dass "die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (W145 2107776-1) bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt und somit die Revision von Rechtsfragen von erheblicher rechtlicher Bedeutung abhängt". Die Weigerung iSd § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG, der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, erfordere auf "subjektiver Tatseite" die Prüfung eines bedingten Vorsatzes und "eine mögliche Rechtfertigung desselben", wozu jedoch bis dato Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf ein ähnliches Vorbringen bereits geantwortet, dass eine Verweigerung jedenfalls dann nicht vorliege, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen könne, dass es sich dabei jedoch nur um Gründe handeln könne, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstünden (vgl. VwGH 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). Dass aber derartige objektive Gründe vorgelegen seien, legt die Revision nicht dar. Soweit die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Hinweis auf das Erkenntnis W145 2107776-1 behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt hat.

7 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird au??erdem vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nicht schon "die Einleitung des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens des (Revisionswerbers) im laufenden Arbeits- und Sozialgerichtsverfahrens" eine Untersuchungseinleitung im Sinn des § 8 Abs. 2 AlVG darstelle. Dass ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem es allenfalls zu einer ärztlichen Klärung der Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit kommt, nicht mit der Einleitung einer ärztlichen Untersuchung gleichzusetzen ist, ist aber eindeutig und bedarf keiner Klärung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Schließlich macht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung noch geltend, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob dem Revisionswerber aus triftigen Gründen zumindest eine Wahlmöglichkeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsterminen für die Untersuchung zukommen müsse. Die Notwendigkeit einer Wahlmöglichkeit kann sich aber nur aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ergeben und ist insoweit einer generellen höchstgerichtlichen Aussage nicht zugänglich. Dass die vorliegende Einzelfallbeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre und deswegen zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu führen hätte, legt die Revision nicht dar.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080085.L00

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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