TE Vwgh Beschluss 2019/7/15 Ra 2019/18/0268

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Veröffentlicht am 15.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2019, Zl. I405 2217867-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Ägyptens und stellte am 12. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Verfolgung durch die Muslimbruderschaft zu befürchten, weil er sich geweigert habe, für diese zu arbeiten, und er sich zudem in Ägypten mit einer Christin verlobt habe

2 Mit Bescheid vom 25. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Das BVwG erachtete das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aus diversen Gründen als nicht glaubwürdig. Es seien insbesondere seine Angaben betreffend seine angebliche Verlobte christlichen Glaubens vage und knapp geblieben. So sei er unter anderem zunächst nicht in der Lage gewesen, den Nachnamen seiner Verlobten zu nennen, und er habe überlegen müssen, aus welchem Dorf diese stamme. In der Folge habe er (danach befragt, wie die Muslimbruderschaft davon Kenntnis erlangt habe, dass die Verlobung mit einer Christin erfolgt sei) hingegen angegeben, die Muslimbruderschaft habe aufgrund des Nachnamens seiner Verlobten, welcher "Antonio" laute, erfahren, dass diese Christin sei. Als weiteren Aspekt berücksichtigte das BVwG im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen, dass es laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ägypten vom 15. März 2019 einem Muslim nach islamischen Vorschriften ohnehin erlaubt sei, eine Christin zu heiraten.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausschließlich geltend gemacht, das BVwG habe amtswegigen Ermittlungspflichten nicht entsprochen. Es habe die gesetzliche Lage zu interreligiösen Eheschließungen erforscht, ohne sich aber mit den Meinungen und Ansichten auseinander zu setzen, die Extremisten zu diesem Thema verträten. Im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens hätte das BVwG erkennen müssen, dass es islamische Glaubensrichtungen gebe, die eine Heirat mit einer Christin verbieten würden.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Zulässigkeitsbegründung zielt darauf ab, einen Begründungsstrang der beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit dem Argument zu bekämpfen, dass extremistische Gruppierungen islamische Vorschriften abweichend von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation auslegten bzw. islamische Glaubensrichtungen bestünden, die zur interreligiösen Eheschließung restriktivere Ansichten verträten. Dabei übersieht sie aber, dass das Gericht im Hinblick auf die persönlichen Angaben des Revisionswerbers - aufgrund einer am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - auch davon ausging, dass die behauptete Verlobung mit einer Christin nicht glaubhaft sei. Schon aus diesem Grund zeigt das Zulässigkeitsvorbringen, wonach ein einzelnes Element der gerichtlichen Beweiswürdigung auf unzureichenden Ermittlungen zur Interpretation islamischer Ehevorschriften beruhe, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. 10 Im Übrigen erfolgten durch den Revisionswerber weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiierte Ausführungen, dass jene Gruppierung, die ihn in Ägypten nach seinen Angaben wegen einer geplanten Eheschließung mit einer Christin verfolge, die erstmals in der Revision angesprochenen Meinungen und Ansichten bezüglich islamischer Ehevorschriften vertrete.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180268.L00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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