TE Vwgh Beschluss 2019/7/15 Ra 2019/18/0132

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Veröffentlicht am 15.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H F, vertreten durch Mag. Rudolf Augustin, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2019, Zl. W107 2162644- 1/19E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 30. Dezember 2015 internationalen Schutz und brachte zusammengefasst vor, er sei Soldat der afghanischen Armee gewesen und sei deshalb von den Taliban verfolgt worden bzw. fürchte, bei Rückkehr nach Afghanistan wiederum verfolgt zu werden. 2 Mit Bescheid vom 22. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 4 Begründend schenkte es dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aus näher dargestellten Gründen keinen Glauben, verneinte ausgehend davon eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber bei Rückkehr in den Herkunftsstaat und lehnte mit näherer Begründung (Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat) auch die Gewährung von subsidiärem Schutz ab. Gleichzeitig wurde die Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber bestätigt. 5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das BVwG habe eine (qualifiziert) mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, sodass im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof notwendig sei. Obwohl der Revisionswerber einen Dienstausweis der afghanischen Armee habe vorlegen können, habe das BVwG dieses Faktum nicht zum Anlass genommen, sein Vorbringen für glaubhaft zu halten, obwohl dies bei richtiger Beweiswürdigung zwingend angezeigt gewesen wäre. Zudem weiche die Entscheidung des BVwG von der - nicht näher angeführten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es für die Fällung einer Rückkehrentscheidung bei gesunden männlichen Personen notwendig sei, dass neben einer Ausbildung auch Berufserfahrung vorliege, um eine Eingliederung in einer fremden Stadt trotz fehlendem familiären Rückhalt möglich zu machen. Der Revisionswerber sei aber im Militärdienst gestanden und verfüge über keine zivile Berufserfahrung.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7 Im vorliegenden Fall hat das BVwG in einer ausführlichen Beweiswürdigung dargelegt, warum es dem Vorbringen des Revisionswerbers, von den Taliban wegen seiner militärischen Tätigkeit verfolgt worden zu sein, keinen Glauben schenkte. Dass der Revisionswerber einen Dienstausweis der "Afghan National Army" vorgelegt hatte, belegt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zwingend die behaupteten Verfolgungshandlungen durch die Taliban, weshalb es der Revision auch nicht gelingt darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre und damit eine revisible Rechtsfrage begründen würde (vgl. zum diesbezüglichen Prüfmaßstab etwa VwGH 6.11.2017, Ra 2018/18/0213, mit weiteren Nachweisen).

8 Soweit die Revision in Zweifel zieht, dass der Revisionswerber sich in einer der vom BVwG angesprochenen afghanischen Städte wieder ansiedeln könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der (nunmehr 22-jährige gesunde) Revisionswerber nach den unbekämpften Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, er über eine zwölfjährige abgeschlossene Schulbildung verfügt, mit den Gepflogenheiten in Afghanistan bestens vertraut ist und dort bereits selbständig gelebt hat. Dass ihm nach den Erwägungen des BVwG eine innerstaatliche Fluchtalternative insbesondere in Mazare Sharif zur Verfügung stehe, ist am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden (vgl. etwa VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0079).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180132.L00

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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