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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M R in U, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. April 2019, 405- 10/671/1/9-2019, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung vom 29. November 2018 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit fünf näher beschriebenen Glücksspielgeräten an einem näher bezeichneten Tattag schuldig erkannt, da diese Gesellschaft zumindest an diesem Tag verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an deren Spieler vom Inland aus hätten teilnehmen können, veranstaltet habe. Es wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafrahmen GSpG fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 6.000,-- (sowie fünf Ersatzfreiheitsstrafe n) verhängt.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 17. April 2019 insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils EUR 3.000,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt wurden; weiters wurde als Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen GSpG bezeichnet, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angepasst und kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Das LVwG traf Feststellungen zur handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers, den auf den Geräten angebotenen Spielen, zur Eigentümerschaft betreffend die Geräte und deren Betrieb sowie zur Beurteilung der vom Revisionswerber behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG. Weiters erläuterte das LVwG seine Beweiswürdigung näher und führte rechtlich u. a. aus, dass die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft als Eigentümerin der Geräte als Veranstalterin der Glücksspiele anzusehen sei. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat sei aus näheren Gründen ausreichend gewesen, der Spruch des Straferkenntnisses nicht unklar. Darüber hinaus erläuterte das LVwG seine Überlegungen zur Strafbemessung.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses aufzuheben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens sowie angesichts der Tatsache, dass sowohl im Straferkenntnis als auch im angefochtenen Erkenntnis zur Beurteilung der vorgeworfenen Veranstaltereigenschaft Feststellungen zur Eigentümerschaft betreffend die Geräte und zur Frage, auf wessen Rechnung die Geräte betrieben wurden, enthalten sind, wird jedoch nicht konkret dargelegt, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass die revisionswerbende Partei ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. VwGH 21.12.2018, Ra 2018/17/0224, mwN, sowie VwGH 21.6.2018, Ra 2017/17/0368, zu den erforderlichen Feststellungen).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170063.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019