RS Vwgh 2019/7/24 Fr 2019/01/0011

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z2
VwGG §38 Abs3 Z3

Rechtssatz

Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VwGG hat unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle des Verwaltungsgerichts ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010011.F01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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