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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z2Rechtssatz
Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VwGG hat unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle des Verwaltungsgerichts ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010011.F01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019