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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über den Fristsetzungsantrag der N A, geboren am 2. September 1979, in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag, in Stattgebung des Fristsetzungsantrages in der Sache selbst zu erkennen und dem Beschwerdeantrag der Antragstellerin stattzugeben, wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 27. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Antragstellerin, einer irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27. April 2018. 2 Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die am 6. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangte. 3 Mit dem am 15. Mai 2019 beim BVwG eingebrachten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten, als "Fristsetzungsantrag gem. Art. 132 B-VG und § 38 VwGG" bezeichneten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, "der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung dieses Fristsetzungsantrages - nach Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zur Erlassung des Erkenntnisses/Beschlusses - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen und meinem Beschwerdeantrag stattgeben."
4 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht, während die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art. 132 Abs. 3 B-VG) entscheiden.
5 Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof ist dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0219, Rn. 13, mwN). So hat ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 VwGG unter anderem das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle des Verwaltungsgerichts ist - anders als nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen.
6 Im Gegensatz dazu strebt die Antragstellerin mit dem von einem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz ausdrücklich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst an. Eine solche Entscheidung kann mit einem Fristsetzungsantrag nicht erreicht werden.
7 Eine Umdeutung des Begehrens dahingehend, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des BFA vom 27. April 2017 eine Frist zu setzen, kommt selbst unter Bedachtnahme auf die Bezeichnung des Schriftsatzes als "Fristsetzungsantrag gem. Art. 132 B-VG und § 38 VwGG" angesichts der unmissverständlichen, von ihrem anwaltlichen Rechtsvertreter verfassten Formulierung nicht in Betracht.
8 Der Antrag, in der Sache selbst zu erkennen und dem Beschwerdeantrag der Antragstellerin stattzugeben, war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010011.F00Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019