RS OGH 2019/5/21 14Os112/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2019
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Norm

StGB §146

Rechtssatz

Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 112/18d
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 112/18d
    Beisatz: Die bloße Äußerung, die Liegenschaften würden sich über zukünftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, ist nicht tatbestandsmäßig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132690

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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