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10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;Norm
BezügeG 1972 §35 Abs1 idF 1981/351;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 29. Dezember 1993, Zl. 100.134/6-I/6/93, betreffend Ruheversorgungsbezug nach dem Bezügegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gehört als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Bezügegesetz (BezG) an.
Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Bundesregierung war er von 1981 bis 1988 als Vorsitzendenstellvertreter bzw. als Vorsitzender des Vorstandes der Creditanstalt-Bankverein (= CA-BV) tätig.
Nach Vollendung seines 55. Lebensjahres machte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 15. Juli 1993 seinen Pensionsanspruch nach dem BezG als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bundesregierung - auf Grund ihres Beschlusses vom 21. Dezember 1993 - wie folgt ab:
"Gemäß § 35 in Verbindung mit § 39 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 in der geltenden Fassung, gebührt Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1993 ein monatlicher Versorgungsbezug in der Höhe von 80 v.H. von 200 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 (S 126.572,80).
Da auch ein Anspruch auf Einkünfte gemäß § 38 lit. g leg. cit. (Ruhebezug als ehemaliges Vorstandsmitglied der Creditanstalt-Bankverein) besteht, ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß flüssigzumachen, um das der gemäß § 38 lit. g gebührende Bezug hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezugs zugrundegelegt wurde.
Da die sonstigen Einkünfte gemäß § 38 lit. g des Bezügegesetzes die Höhe des der Ruhebezugsbemessung zugrundegelegten Bezugs überschreiten, ruht die Auszahlung des Ruhebezugs zur Gänze."
Zur Begründung wird nach Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 BezG, nach dem Mitgliedern der Bundesregierung auf Antrag monatliche Ruhebezüge gebühren, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens vier Jahre betragen hat, im wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers sei von einer Funktionszeit als Bundesminister von 10 Jahren und 9 Monaten auszugehen gewesen. Diese Berechnung habe auf der Grundlage des Endbezuges eines Bundesministers (200 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6) zu erfolgen. Der Ruhebezug eines solchen Organwalters betrage nach § 37 BezG nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsausübung 50 v. H. des erwähnten Bezuges und erhöhte sich für jedes weitere Jahr der Funktionsausübung um 6 v. H., dürfe jedoch 80 v. H. des genannten Bezuges nicht überschreiten.
Gemäß § 38 lit. g BezG sei, wenn neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 BezG der Anspruch auf einen "Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer" bestimmter Unternehmungen bestehe, ein Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszubezahlen, in dem der gemäß § 38 lit. g leg. cit. gebührende Bezug hinter dem Bezug zurückbleibe, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt worden sei. Solche Unternehmungen seien insbesondere Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe, die vom
Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten
Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt seien, oder "sonstige Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausübten oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt sei".
Die Unternehmung CA-BV sei in der Anlage zum Bundesgesetz über die Verstaatlichung von Unternehmungen, BGBl. Nr. 168/1946, angeführt und damit von diesem Gesetz umfaßt. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Pensionsanspruches aus dieser Tätigkeit mit 2. Februar 1988 sei der Bund überdies mit mehr als 50 v. H. an der CA-BV beteiligt gewesen. Auf Grund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorstandsmitglied der CA-BV beziehe er einen Ruhebezug. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die CA-BV unter die Bestimmungen des § 38 lit. g BezG zu subsumieren sei. Dies sei aus folgenden Gründen der Fall:
Zum einen könne den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers, wonach § 38 lit. g BezG nicht zur Anwendung gelangen könne, weil zum Zeitpunkt des Anfallstages der Pension der Kürzungstatbestand dieser Bestimmung bezüglich der CA-BV nicht mehr vorliege, nicht gefolgt werden, weil die CA-BV nach wie vor in der Anlage I des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, an erster Stelle genannt sei. Zum anderen könne dem auch deshalb nicht gefolgt werden, weil bei der Anwendung des § 38 lit. g BezG als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Anrechnung jener Zeitpunkt anzusehen sei, zu dem der Anspruch (die Anwartschaft) auf Ruhebezug entstanden sei. Dies deswegen, weil die Auslegung des § 38 lit. g BezG im Sinn verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (und zwar insbesondere des Gleichheitssatzes sowie des Grundrechtes auf freie Erwerbstätigkeit) jedenfalls verfassungskonform vorzunehmen sei. Eine Auslegung, die auf den Zeitpunkt des Pensionsanfalles und nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Pensionsanspruches (der Pensionsanwartschaft) abstelle, wäre verfassungsrechtlich problematisch. Erwerbe jemand nämlich einen Pensionsanspruch aus einer gänzlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit bei einer Unternehmung, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Pensionsanspruches nicht unter diese Bestimmung falle und somit nicht zu einem Anspruch auf Leistungen aus einer öffentlichen Funktion führe, und verlöre er diesen später nur deshalb, weil der Staat die Mehrheit am Unternehmen erwerbe, so würde in die Ansprüche des Einzelnen in verfassungsrechtlich problematischer Weise eingegriffen werden. Eine solche Auslegung hätte zur Konsequenz, daß ein in einem privaten Arbeitsverhältnis erworbener Pensionsanspruch unter der auflösenden Bedingung stehe, daß der Staat irgendwann die Mehrheit an diesem Unternehmen erwerbe. Eine solche Konstruktion liefe, weil der relevante Umstand vom Betroffenen nicht vorhergesehen und daher auch nicht einkalkuliert werden könne, auf einen im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verpönten verfassungswidrigen "Eingriff in wohlerworbene Rechte" hinaus (vgl. insbesondere VfSlg. 11.309 und 11.665). Man könne nämlich im Hinblick auf diese Judikatur davon ausgehen, daß ein politischer Funktionär, der einen Pensionsanspruch aus einer gänzlich privaten Tätigkeit erworben habe, ein politisches Amt im Vertrauen auf seine künftige wirtschaftliche Situation (Auszahlung beider Pensionen) ausübe.
Die Eingangsworte des § 38 lit. g BezG "Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ..." bezögen sich im übrigen darauf, daß eine bestimmte, bei einem Ruhegenuß notwendigerweise in der Vergangenheit liegende Tätigkeit die für die Anwendung der Bestimmung maßgebende Voraussetzung darstelle. Ein bei der CA-BV erworbener Pensionsanspruch bleibe daher für immer ein bei einem Unternehmen, das dem Verstaatlichungsgesetz unterliege, erworbener Pensionsanspruch. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt des Anfalles der Pension allenfalls eine Beteiligung seitens des Bundes mit wenigstens 50 v. H. an der CA-BV nicht mehr gegeben gewesen sei, könne nichts an dieser Beurteilung ändern.
Der Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliges Vorstandsmitglied der CA-BV sei daher bei der Bemessung des Ruhebezuges als Bundesminister zu berücksichtigen. Da der Ruhebezug als ehemaliges Vorstandsmitglied die Höhe des Bezuges überschreite, der der Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung zugrunde gelegt worden sei, ruhe die Auszahlung zur Gänze.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof und machte die Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz, und zwar durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, auf die Unverletzlichkeit des Eigentums und auf die Erwerbsfreiheit geltend.
Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. Juni 1997, B 288/94-12, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Die Begründungsausführungen des Verfassungsgerichtshofes - soweit dem für das vorliegende Verfahren Bedeutung zukommt und auf das Wesentlichste zusammengefaßt - besagen, die Kürzungsregel des § 38 BezG ermögliche zwar - trotz einer lang andauernden Pensionsbeitragsleistung - eine Kürzung der "Ministerpension" bis auf Null; das für die Kürzung des Ruhebezuges maßgebliche Höchstausmaß sei mit einem Aktivbezug eines Bundesministers aber so hoch angesetzt, daß dem von der Kürzungsregelung Betroffenen jedenfalls eine Pension in der Höhe des Aktivbezuges eines Bundesministers verbleibe. Der Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe eines Aktivbezuges eines Bundesministers gleiche schließlich auch die Tatsache aus, daß der Ruhegenußberechtigte 11 Jahre lang Pensionsbeiträge bezahlt habe und schließlich - ohne Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten Pensionsbeiträge - keinen Ruhegenuß erhalte. Diese "verlorenen" Pensionsbeiträge dienten letztlich der Deckung der Pensionslasten aller nach dem Bezügegesetz Anspruchsberechtigten.
Unter Abwägung dieser mit der Kürzungsregelung des § 38 BezG verbundenen Effekte sei der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Kürzung noch nicht jene Intensität erreicht habe, die zur Gleichheitswidrigkeit führe. Aus dem Grund der Überschreitung der dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz und das Bezügebegrenzungs-BVG gezogenen Grenzen bestünden daher keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften.
Dann setzte sich der Verfassungsgerichtshof mit der im § 38 lit. g BezG geregelten Minderung des Ruhebezugsanspruches auseinander und gelangte nach Darstellung der historischen Entwicklung und der Materialien zu dieser Bestimmung zu dem Ergebnis, es sei die erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Nationalrates und der Bundesregierung dann einer Kürzung zu unterwerfen, wenn sie mit anderen Einkünften aus öffentlichen Mitteln zusammentreffen. Diese Systemvorstellung treffe auch auf § 38 lit. g BezG zu, der die Rechtsfolge der Minderung des Ruhebezugsanspruches an vier Fälle von Einkünften aus bestimmten Funktionen in Unternehmen, und zwar
1.) die von den Verstaatlichungsgesetzen erfaßt seien, 2.) in denen der Bund bei der Organkreation mitwirke, 3.) an denen der Bund wenigstens zur Hälfte beteiligt sei und 4.) die Mitgliedschaft im Generalrat der Österreichischen Nationalbank, knüpfe.
Zur Erreichung dieses Zweckes normiere der Gesetzgeber - lasse man den vierten Anspruchsminderungsfall außer Betracht - zunächst eine Schwelle, ab der Einkünfte aus öffentlichen Mitteln vorlägen. Er habe diese Schwelle rechtstechnisch im zweiten und dritten Fall einer Anspruchsminderung zwar konkret geregelt, doch habe diese Schwelle, ab der jedenfalls eine Anrechenbarkeit auf den Ruhebezug vorgenommen werden müsse, nach der Absicht des Gesetzgebers, aber auch darüber hinaus, nämlich grundsätzlich zu gelten. Unterhalb dieser Schwelle für die Zurechnung von Unternehmen zum Einflußbereich des Bundes solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anspruchsminderung gar nicht stattfinden. Zusätzlich wähle der Gesetzgeber - verweisungstechnisch - eine taxative Aufzählung bestimmter Unternehmungen, und zwar jener, die durch Gesetz zur Gänze ins Bundeseigentum übertragen worden seien. Eine vor dem Hintergrund der Entwicklung der Vorläuferbestimmungen des Bezügegesetzes und vor allem auch deren Zweck vorgenommene systematische Interpretation des § 38 lit. g BezG führe somit zu einem - schließlich auch vom Gebot der verfassungskonformen Auslegung gesetzlicher Bestimmungen vorgeschriebenen - Ergebnis, welches auch den vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Verweis auf das erste Verstaatlichungsgesetz im § 38 lit. g BezG als nicht verfassungswidrig erscheinen lasse. Die Wendung "... vom (ersten) Verstaatlichungsgesetz ... erfaßt" bedeute nach dem bereits Gesagten nämlich nichts anderes als: In der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz aufgezählt und in der Folge entweder
1.
nicht veräußert oder
2.
in einem solchen Maß und unter solchen Bedingungen veräußert, daß die vorher erwähnte, vom Gesetzgeber im § 38 lit. g BezG normierte Schwelle nicht erreicht werde; das bedeute, daß diese Unternehmung - nach dem Zweck der Anspruchsminderungsregelung des Bezügegesetzes - einer dominierenden Einflußnahme seitens des Bundes weiter unterworfen bleibe.
In der Frage, welcher Zeitpunkt für das Zutreffen der Kürzungsregelung maßgebend sei, habe der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, das diesbezügliche Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung widerspreche entweder dem Art. 18 B-VG oder müsse zu einer Auslegung führen, daß der Zeitpunkt des Pensionsanfalles maßgeblich sei.
Wie bereits dargestellt, sei es Absicht des Gesetzgebers gewesen, Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Nationalrates und der Bundesregierung dann einer Kürzung zu unterwerfen, wenn sie mit anderen Einkünften aus öffentlichen Mitteln zusammen anfielen. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 38 lit. g dritter Anwendungsfall BezG, wonach es u.a. dann zu einer Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung komme, wenn dieser mit einem Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes von Unternehmen mit dominierender Einflußnahme des Bundes zusammentreffe, komme es daher darauf an, aus welchen Mitteln der Ruhegenuß stamme. Werde der Ruhegenuß aus öffentlichen Mitteln des Bundes bezahlt, komme es zur Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung. Stamme der Ruhegenuß nicht aus öffentlichen Mitteln, so sei die erwähnte Kürzungsbestimmung des § 38 lit. g BezG nicht anzuwenden. Lege man § 38 BezG dieses Verständnis zugrunde, so habe der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgehen dürfen, daß die während der Tätigkeit in einer Unternehmung mit dominierendem Einfluß des Bundes angesparten Pensionsanwartschaften - auch im Fall einer späteren Privatisierung dieses Unternehmens - die öffentliche Hand belasten würden, sei es dadurch, daß entweder Rückstellungen in der Zeit vor der Privatisierung vorgenommen worden seien oder daß sich die zu erwartende Verpflichtung zur Leistung des Ruhegenusses auf die Bewertung des Unternehmens und damit kaufpreismindernd - und im Effekt wieder zu Lasten öffentlicher Mittel - ausgewirkt habe. Daraus folge aber auch, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, § 38 lit. g BezG sei durch das Bezügebegrenzungs-BVG deshalb nicht gedeckt, weil die CA-BV zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung nicht mehr der Kontrolle des Rechnungshofes unterlegen sei, ins Leere gehe, weil die CA-BV im Anwartschaftszeitraum (1981 bis 1988) jedenfalls der Kontrolle des Rechnungshofes unterlegen sei (per 31. Dezember 1988 habe das Beteiligungsausmaß des Bundes an der CA-BV von dem für die Einflußnahme auf die Gesellschaft und damit auch für die Rechnungshofkontrolle gemäß Art. 126 b Abs. 2 B-VG maßgebenden stimmberechtigten Kapital noch immer 77,8 v. H. betragen).
Die unter den Aspekten des Gleichheitssatzes und des Art. 18 Abs. 1 B-VG vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers gegen § 38 lit. g BezG seien daher nicht zutreffend; im Verfassungsgerichtshof seien verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsvorschrift auch sonst nicht entstanden.
Abschließend verneinte der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und führte aus: Die Bundesregierung habe - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - denkmöglicherweise davon ausgehen können, daß der Ruhegenuß des Beschwerdeführers als Vorsitzender des Vorstandes der CA-BV aus öffentlichen Mitteln bezahlt werde, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob die öffentlichen Mittel hiefür während eines Zeitraumes zurückgestellt worden seien, in dem der Bund einen dominierenden Einfluß auf die CA-BV gehabt habe, oder ob sich die Pensionslast bei einer Privatisierung in Form einer Kaufpreisminderung auswirke. In beiden Fällen werde der Ruhegenuß nämlich zu Lasten öffentlicher Mittel ausbezahlt. Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Ruhebezug nach dem Bezügegesetz als dem öffentlichen Recht zugehörig überhaupt vom Schutzumfang dieses Grundrechtes erfaßt sei.
Auch die Freiheit der Erwerbsbetätigung sei nicht verletzt, weil die Kürzungsregel, die dem Beschwerdeführer im übrigen während der gesamten Dauer seiner öffentlichen Funktionen bekannt gewesen sei, unter Umständen ein Motiv dafür sein könne, eine bestimmte Erwerbsbetätigung nicht auszuüben, aber keinen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, sondern nur eine "Reflexwirkung" darstelle.
Das Verfahren habe auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen sei es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden sei.
Die dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde wurde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzt. Der Beschwerdeführer verlangt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat im Vorverfahren die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes (insbesondere §§ 1 ff) dadurch verletzt, daß ihm diese Bezüge ohne gesetzliche Deckung und insbesondere ohne Deckung durch den dazu herangezogenen § 38 BezG ruhend gestellt worden seien; er sei durch unrichtige Anwendung dieser Normen, insbesondere von § 38 lit. g BezG, verletzt.
In Ausführung des Beschwerdepunktes und anknüpfend an die Verfassungsgerichtshof-Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es sei durch das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis klargestellt, daß die Wendung "... vom (ersten) Verstaatlichungsgesetz ... erfaßt" im § 38 lit. g BezG bedeute: In der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz aufgezählt und in der Folge entweder nicht veräußert oder nur in einem solchen Maß und unter solchen Bedingungen veräußert, daß die weiters in der genannten Bestimmung normierte Schwelle nicht erreicht werde; das bedeute, daß die betreffende Unternehmung - nach dem Zweck der Anspruchsminderungsregel des Bezügegesetzes - einer dominierenden Einflußnahme seitens des Bundes unterworfen bleibe. Damit könne nur gemeint sein, daß der Bundesanteil am betreffenden Unternehmen mindestens 50 % betragen müsse.
Hinsichtlich sämtlicher Anknüpfungstatbestände im § 38 lit. g BezG werde die Gegenwartsform verwendet. Einkünfte der betreffenden Unternehmungen bewirkten nur dann das Ruhen von Bezügen nach dem Bezügegesetz, wenn die für sie genannten Erfordernisse erfüllt seien, in bezug auf den maßgebenden dritten Anknüpfungstatbestand, wenn die entsprechende Bundesbeteiligung gegeben "ist". Anders gesagt, der Gesetzeswortlaut erfordere die "Gleichzeitigkeit" von dominierender Bundesbeteiligung und ruhend zu stellenden Bezügen; ein Ruhen von Bezügen nach dem Bezügegesetz trete nur insoweit ein, als gleichzeitig Einkünfte von Unternehmungen bezogen würden, für welche die Voraussetzung der dominierenden Bundesbeteiligung erfüllt sei.
Demgegenüber habe die belangte Behörde ihrem Bescheid die Rechtsansicht zugrunde gelegt, daß das Gesetz die qualifizierte Bundesbeteiligung nur für die Zeit des Erwerbes der Pensionsanwartschaft am betreffenden Unternehmen verlange. Es könne keinen Zweifel daran geben, daß der sprachlich richtige Ausdruck für einen solchen Regelungsinhalt zu lauten gehabt hätte: "... an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt war".
Der Beschwerdeführer setzt sich dann weiters mit der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform bezeichneten Interpretation der Kürzung der Ruhebezüge, "wenn sie mit anderen Einkünften aus öffentlichen Mitteln" zusammenträfen, auseinander und meint, daß diese Interpretation nicht als allein verfassungsmäßig zutreffend bezeichnet worden sei. Gesetzen dürfe nicht interpretativ von Fall zu Fall ein unterschiedlicher Regelungsinhalt unterstellt werden. Wie eine Norm grundsätzlich zu interpretieren sei, hänge daher nicht nur von den Gegebenheiten des einzelnen Falles ab, über den gerade zu entscheiden sei, sondern es müsse auch auf abweichende Konstellationen Bedacht genommen werden, auf die das Gesetz in anderen Fällen anzuwenden sein werde. Das stehe in Übereinstimmung damit, daß der Gesetzgeber allgemeine Regeln schaffe, nicht eine Einzelfallentscheidung vornehme und im übrigen so gut wie nie die Details irgendeines Einzelfalles kenne, auf die das Gesetz Anwendung zu finden habe. Hinsichtlich der nach Gesetzesschaffung entstehenden Einzelfälle sei eine solche Kenntnis nicht einmal möglich. Das bedeute für den Beschwerdefall, daß § 38 lit. g BezG nicht in einem Fall entsprechend der verfassungsgerichtlichen Auffassung über die Maßgeblichkeit der Anwartschaftszeit und in einem anderen Fall etwa entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers über die Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunktes interpretiert werden dürfe. Daher genüge nicht der Befund, daß die eine oder die andere Interpretation ein befriedigendes Ergebnis bringe. Maßgeblich sei vielmehr, welche Interpretation hinsichtlich des Gesamtspektrums der Anwendungsfälle als tragfähig erscheine, denn nur diese Interpretation entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, da dieser eben gleichfalls nur das Gesamtspektrum im Auge gehabt haben könne und nicht den Einzelfall. Daß der Beschwerdeführer Pensionsanwartschaften bei der CA-BV erworben habe, als dieses Bankinstitut noch zumindest zu mehr als 75 v. H. im Bundeseigentum gestanden sei, sei demgemäß für die generelle Regelungsinterpretation nicht von entscheidender Bedeutung. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes würden zwei wesentliche Lücken aufweisen. Wenn die Rechtfertigung für die Ruhensbestimmungen - die im Ergebnis einer Anrechnung gleichkämen - darin bestehe, daß die Unternehmenspension "zu Lasten öffentlicher Mittel" finanziert werde, so erhebe sich die Frage, was hinsichtlich des Privatanteiles bis zum Extremfall zu gelten habe, daß das Unternehmen tatsächlich dem gesetzlichen Mindesterfordernis entsprechend nur zu 50 v. H. dem Bund gehöre. Die weitere Frage betreffe die zeitliche Komponente und laute, was für den Fall einer Privatisierung (Sinken des Bundesanteiles) im Zeitraum des Erwerbes der Pensionsanwartschaften zu geschehen habe. Diese Frage habe der Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht erörtert (wird näher ausgeführt).
Der Beschwerdeführer anerkennt dann, daß der Verfassungsgerichtshof die Regelung als ausreichend bestimmt gewertet habe. Der Gesetzgeber sei vor der Alternative gestanden, eine komplizierte kasuistische Abgrenzung nach den verschiedenen Möglichkeiten der zeitlichen und beteiligungsmäßigen Relationen vorzunehmen oder eine Regelung zu treffen, welche zwar im Sinne der Absicht, die der Verfassungsgerichtshof geglaubt habe, erschließen zu können (Herkunft der Mittel für die Pension von der öffentlichen Hand), Abstriche von der Einzelfallgerechtigkeit vornehme, aber einfach und leicht zu vollziehen sei. Der Gesetzgeber könnte etwa gemeint haben, daß die preisliche Auswirkung eines Pensionsanspruches bei Unternehmensveräußerung in Relation zu einem sehr großen Gesamtrahmen vernachlässigbar gering sein könne und daß andererseits durch die Privatisierung durch die Pensionsberechtigten eine Verschlechterung eintrete, sodaß es ihm sowohl als gesetzestechnisch zweckmäßig, wie als gesetzesteleologisch ausreichend erschienen sei, einfach darauf abzustellen, ob zum jeweiligen Zeitpunkt des Anspruches auf Bezüge nach dem Bezügegesetz die dominierende Bundesbeteiligung am pensionsgewährenden Unternehmen gegeben gewesen sei oder nicht. Dafür spreche auch der Umstand, daß die gegenständliche Regelung zweifellos im Zusammenhang mit der "Privilegiendiskussion" zu sehen sei. Auch wenn dieser die Sachlichkeit nur in einem begrenzten Rahmen zugestanden werden könne, müsse ihr Einfluß auf die Gesetzgebung in Rechnung gestellt werden. In diesem Sinne liege es nahe, daß der Gesetzgeber es als entscheidend weniger problematisch angesehen habe, wenn neben einem Bezug nach dem Bezügegesetz auch Einkünfte von einem Unternehmen bezahlt würden, an dem die öffentliche Hand zwar einmal dominierend beteiligt gewesen sei, das jedoch unterdessen bereits privatisiert sei. Hinzukomme schließlich noch, daß der Gesetzgeber mit der Statuierung der Mindestbeteiligung des Bundes eine detailgenaue-kasuistische Regelung getroffen habe. Es würde im Widerspruch dazu stehen, andererseits zu unterstellen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, er habe es der Vollziehung überlassen wollen, nach irgendwelchen Gesichtspunkten der "Angemessenheit" oder "Billigkeit" - obgleich er keines dieser Worte verwende - selbst eine Abgrenzung für die Anwendbarkeit der Ruhensbestimmungen zu "(er)finden". Seinem Wortlaut entsprechend sei § 38 lit. g BezG daher dahingehend zu interpretieren, daß nur insoweit ein Ruhen von Bezügen nach dem Bezügegesetz eintrete, als andererseits Einkünfte aus einem Unternehmen bezahlt würden, an welchem gleichzeitig der Bund mit mindestens 50 v. H. beteiligt sei. Davon ausgehend hätte entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers dahingehend entschieden werden müssen, daß ein Ruhen seines Ruhegenusses nach dem Bezügegesetz als Folge der ihm von der CA-BV vertragsgemäß geleisteten Pension nicht eintrete. Die gegenteilige Entscheidung der belangten Behörde stelle sich zwar nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, erweise sich aber ausgehend von der richtigen Gesetzesinterpretation als einfach gesetzwidrig.
Der Beschwerdeführer bekämpft demnach nur den zweiten und dritten Absatz des Spruches insoweit, als mit diesem verfügt wird, daß die Einkünfte (Ruhegenuß) des Beschwerdeführers als ehemaliges Vorstandsmitglied der CA-BV auf seinen Ruhebezug als Regierungsmitglied anzurechnen sind und - da der Ruhegenuß aus der Banktätigkeit höher ist als der der Bemessung zugrunde gelegte Ministerbezug des Beschwerdeführers, über den mit Abs. 1 abgesprochen worden ist (über die Relation wurden keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen getroffen, das Faktum aber außer Streit gestellt) - die Auszahlung des Ruhebezuges nach dem Bezügegesetz zur Gänze ruht.
Die im Hinblick auf die Aussagen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall rechtlich zunächst noch strittige Frage ist, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einfachgesetzlich rechtswidrig darauf abgestellt hat, daß es sich bei der CA-BV im Zeitraum des Erwerbs der Pensionsanwartschaft des Beschwerdeführers um eine Unternehmung im Sinne des § 38 lit. g BezG gehandelt hat. Die Beschwerde meint, daß die vom Verfassungsgerichtshof gewählte und als verfassungskonform bezeichnete Interpretation im angefochtenen Bescheid noch nicht bedeute, daß nicht einfachgesetzlich richtigerweise bei Anwendung des § 38 lit. g BezG auf die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt des konkreten Anspruches auf Ruhegenuß gemäß § 35 Abs. 1 BezG, also mit Erreichen des 55. Lebensjahres des Beschwerdeführers und mit Antragstellung, abzustellen gewesen wäre, insbesondere weil der Gesetzgeber ja im § 38 lit. g BezG die Präsensform verwendet habe.
Nach § 35 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 351/1981, gebühren - soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt - den Mitgliedern der Bundesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
§ 38 lit. g BezG, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 612/1983, lautet:
"§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf
...
g) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
...
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis k genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen."
Für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Aufrechnung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers als ehemaliges Vorstandsmitglied der CA-BV im Verhältnis zu den Ruhebezügen als Regierungsmitglied - nur dies wird vom Beschwerdeführer bekämpft - ist es bedeutungslos, ob diese Aufrechnung nach § 38 lit. g BezG auf Basis des ersten oder des dritten Tatbestandes erfolgt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem vorher auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis - wie dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - ausgesprochen, daß es der erkennbare Wille des historischen Gesetzgebers des Bezügegesetzes gewesen sei, den Ruhebezug, der auf Grund des § 35 Abs. 1 BezG gebührte, dann einer Kürzung zu unterziehen, wenn dieser mit anderen Einkünften aus öffentlichen Mitteln zusammentreffe. Wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdefall unbestritten, ein Ruhegenuß aus der Tätigkeit in einem Unternehmen gebühre, das im Sinne des § 38 lit. g BezG überwiegend im Eigentum des Bundes gestanden und später privatisiert worden sei, so werde eine Pension, auch wenn sie vom zum Zeitpunkt der Leistung der Pension bereits "privatisierten Unternehmen" getragen werde, doch aus öffentlichen Mitteln geleistet, weil bereits zum Zeitpunkt, als das Unternehmen noch im staatlichen Einfluß gestanden sei, Pensionsrückstellungen hätten vorgenommen werden müssen bzw., falls dies nicht getan worden sei, diese Belastungen den Wert des Unternehmens minderten, und der Bund beim Verkauf des Unternehmens einen entsprechend geringeren Erlös erzielt hätte. Bei den dann von einem "privaten Unternehmen" geleisteten Zahlungen handle es sich daher zumindest mittelbar um Einkünfte zu Lasten öffentlicher Mittel.
Diese Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes hält der Verwaltungsgerichtshof auch im Rahmen der einfachgesetzlichen Auslegung für zutreffend. Es ist daher davon auszugehen, daß der Wille des Gesetzgebers bei der Neuregelung der Politiker(Pensions)bezüge grundsätzlich und insbesondere mit § 38 lit. g BezG darauf gerichtet war, Doppelbezüge zu Lasten öffentlicher Mittel im Kompetenzbereich des Bundes durch Aufrechnung betraglich zu beschränken bzw. über eine bestimmte Grenze hinaus überhaupt zu verhindern.
Abgesehen davon ist weiters hinsichtlich des für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunktes zu bedenken, daß § 38 lit. g BezG auf die im Sinne der Norm anspruchsbegründende Tätigkeit in den in der Regelung umschriebenen Unternehmungen abstellt. Auch dies deutet darauf hin, daß für die Frage der Aufrechnung maßgebend ist, daß die anspruchsbegründende Tätigkeit bei einem solchen Unternehmen erbracht wurde und nicht, daß es sich um Zahlungen eines in dieser Bestimmung umschriebenen Unternehmens handelt. Die im § 38 lit. g umschriebene Tätigkeit bei einem solchen Unternehmen wird bei einem "Ruhegenuß" wohl zwangsläufig immer in der Vergangenheit gelegen sein. Also ungeachtet dessen, daß der Gesetzgeber im § 38 lit. g BezG die Präsensform verwendet, zeigen diese Überlegungen, daß der Wille des Gesetzgebers in der Frage der Anrechnung auch eine vergangenheitsorientierte Betrachtung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse bei den genannten Einrichtungen gebietet. Damit erweist sich die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Interpretation, nämlich daß ein Ruhegenußanspruch, der auf Grund der Tätigkeit bei einem im § 38 lit. g BezG genannten Unternehmen erworben wurde, auch bei einer Änderung der Rechts- oder Beteiligungsverhältnisse an diesem Unternehmen eine mit Ruhebezugsansprüchen nach § 35 Abs. 1 BezG aufrechenbare Leistung bleibt, als zutreffend. Dafür spricht weiters, daß der Beschwerdeführer bei Antritt seiner Tätigkeit in dem genannten Unternehmen in Kenntnis dieser schon in Kraft befindlichen Regelung gewesen sein muß. Die damals gegebene Anwendbarkeit ist auch aus heutiger Sicht unbestritten, sodaß bei einer solchen Interpretation keine Verletzung des Vertrauensschutzes zu gewärtigen ist.
Die vom Beschwerdeführer - ausgehend von der sowohl im § 35 Abs. 1 als auch im § 38 lit. g BezG verwendeten Präsensform - angestellten Überlegungen führten dementgegen zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen. Denn der Anspruch auf Auszahlung des Ruhebezuges nach § 35 Abs. 1 BezG wäre dann unter Beachtung des § 38 lit. g BezG, insbesondere des dritten Tatbestandes, von dem aleatorischen Element abhängig, daß sich die Beteiligungsverhältnisse in einem solchen Unternehmen während des gesamten hypothetischen Anspruchszeitraumes bis zum Zeitpunkt der Bemessung des Ruhebezuges nicht entscheidend ändern. Ein Anspruchsberechtigter nach dem Bezügegesetz, der gleichzeitig einen Anspruch auf Ruhegenuß aus einer im § 38 lit. g BezG umschriebenen Tätigkeit bei einem Privatunternehmen in Gesellschaftsform erworben hat, müßte während der Dauer seines hypothetischen Anspruches, also jedenfalls bis zur Bemessung des Ruhebezuges, immer gewärtig sein, bei einer mehr oder minder zufälligen Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine Aufrechnung hinnehmen zu müssen.
Die Umschreibung der im § 38 lit. g BezG genannten Unternehmen bzw. Einrichtungen ist daher - ungeachtet der Verwendung der Präsensform in der gesetzlichen Regelung - unter Mitberücksichtigung des erkennbaren Willens des historischen Gesetzgebers (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes) so zu deuten, daß die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen zur Zeit der dort geleisteten Tätigkeit maßgebend sind.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, was zu geschehen habe, wenn der Bundesanteil im Zeitraum des Erwerbes der Ruhegenußanwartschaft bei einer solchen Einrichtung unter 50 % falle, ist nicht zu lösen, weil diese Sachlage im Beschwerdefall nicht gegeben ist.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120244.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009