Norm
StGB §201 Abs2 Fall4Rechtssatz
Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall einer durch die Tat bewirkten besonderen Erniedrigung des Opfers erst durch deren Unterstellung auch unter den jeweiligen Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 vierter Fall, § 201 Abs 2 vierter Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132689Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020