RS OGH 2019/5/23 3Ob50/19b

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Norm

EO §39 Abs1
EO §70 Abs2

Rechtssatz

In analoger Anwendung des § 70 Abs 2 EO ist das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/19b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 50/19b
    Bem: so im Ergebnis schon 6 Ob 718/94 (T1); Veröff: SZ 2019/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132686

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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