Norm
EO §39 Abs1Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 70 Abs 2 EO ist das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132686Im RIS seit
05.08.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021