Norm
StPO §61 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine - notwendige Verteidigung begründende (§ 61 Abs 1 Z 1 StPO) - Anhaltung in Strafhaft anstelle in Untersuchungshaft iSd § 173 Abs 4 erster Satz StPO ist nur dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne aufschiebende Bedingung) beantragt und der Richter - nach Vernehmung des Beschuldigten - mit Beschluss ausgesprochen hat, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StPO) vorliegen, hievon aber Abstand genommen wird, weil deren Zwecke aber auch durch gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132696Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020