RS OGH 2019/6/25 11Os60/19m, 13Os71/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Norm

StGB §28
StGB §61
StGB §67
StGB §207a Abs3

Rechtssatz

Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts können - weil sie eine strafbare Handlung bilden - nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen.

Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung (als Tatobjekt des § 207a Abs 3 erster Satz StGB) und besitzt er sie anschließend, wird diese  - eine strafbare Handlung begründende - eine Tat demnach bis zu dem Zeitpunkt begangen (§ 67 Abs 1 StGB), in dem der Besitz endet.

Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 60/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 60/19m
  • 13 Os 71/19v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2019 13 Os 71/19v
    Beisatz: Nur: Alternative - also rechtlich gleichwertige - Tatbestandsvarianten können nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132692

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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