TE OGH 2019/7/5 4Ob103/19d

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Veröffentlicht am 05.07.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und
die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers C***** T*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. Dr. M***** A***** als Masseverwalter im Schuldenregulierungs-verfahren über das Vermögen der O***** S***** (AZ 19 S 40/16b des Bezirksgerichts Fürstenfeld), *****, 2. O***** S*****, wegen Duldung (Streitwert 6.900 EUR), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. April 2019, GZ 7 R 12/19i-22, mit dem der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Februar 2019, GZ 7 R 12/19i-15, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte zur Sicherung seines Anspruchs auf Anmerkung eines Bestandrechts und einer Mietzinsvorauszahlung im Grundbuch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Erstbeklagten als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren der Zweitbeklagten sowie gegen die Zweitbeklagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Gegner ab.

Einen dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht hinsichtlich des Erstbeklagten nicht Folge und hinsichtlich der Zweitbeklagten hob es den Beschluss gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als nichtig auf und wies den Sicherungsantrag zurück.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhob der Kläger hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung einen Rekurs und hinsichtlich der Entscheidung gegenüber dem Erstbeklagten einen Revisionsrekurs.

Das Rekursgericht wies den Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurück, weil es die Abweisung des Sicherungsantrags ohne Anhörung des Erstbeklagten bestätigt hatte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Rekurs ist zulässig, weil sich die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies. Diesfalls gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO noch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; ein solcher Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0044005 [T9]; RS0112633; RS0044507 [T9, T10]; RS0044547).

2.1. Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß § 402 Abs 2 EO unzulässig ist (vgl RS0012260). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T8]; 4 Ob 63/14i).

2.2. Jedenfalls unzulässige Rekurse sind bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Übersieht dieses den Rechtsmittelausschluss, hat das Rekursgericht dies nachzuholen (RS0044025; 4 Ob 132/17s). Da die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht somit zu Recht erfolgte, ist dem Rekurs nicht Folge zu geben.

3. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 40, 50 ZPO.

Textnummer

E125737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00103.19D.0705.000

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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