Norm
JGG §34 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut (des § 34 Abs 2 Z 1 JGG) ist angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks dahin zu verstehen, dass die (darin normierte) Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132693Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019