RS OGH 2019/7/15 14Ns40/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Norm

JGG §34 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut (des § 34 Abs 2 Z 1 JGG) ist angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks dahin zu verstehen, dass die (darin normierte) Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132693

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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