Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch PICHLER RECHTSANWALT GMBH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Rainer Santner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 8.080,89 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2019, GZ 15 Ra 6/19y-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land, zu dem sie zuletzt in den Jahren 1997 bis 2001 in einem Dienstverhältnis gestanden hatte, für das Schuljahr 2014/2015 erfolglos um eine Vertragslehrerstelle im Sinne des Landesvertragslehrpersonengesetzes als Haupt- oder Mittelschullehrerin an einer öffentlichen Haupt- oder Mittelschule.
Ihr wegen der Nichteinstellung erhobenes Klagebegehren auf Zahlung eines Verdienstentgangs von 8.080,89 EUR und Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Folgeschäden wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
1.1 Die Rechtsmittelwerberin begründet die Zulässigkeit ihrer gegen das Berufungsurteil gerichteten außerordentlichen Revision damit, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den „Voraussetzungen“ vorliege, „unter welchen die Vergabevorschriften und der Gleichheitssatz bei der Beurteilung von potentiellen Stellenbewerbungen von Gebietskörperschaften zu beurteilen“ seien, und dass das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, der Dienstgeber könne bei einer das Stellenangebot überschreitenden Anzahl gleich qualifizierter Bewerber die benötigten Dienstnehmer auswählen und die restlichen übergehen, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche.
1.2 Damit zeigt die Klägerin allerdings schon deshalb keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil sie die zentrale Beurteilung des Berufungsgerichts übergeht. Demnach fehlte ihr die gemäß § 2 Abs 2 lit j Landesvertragslehrpersonengesetz iVm § 4 Abs 1 Z 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ein Ernennungserfordernis bildende persönliche Eignung zur Ausübung des Lehrerberufs, sodass die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung bzw die Versagung einer Wiedereinstellung sachlich gerechtfertigt war. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts stützt sich unter anderem auf die Feststellungen, dass die Klägerin während ihrer vergangenen Lehrtätigkeiten für das beklagte Land trotz mehrfacher Ermahnungen wiederholt und massiv Schulkinder (etwa als „Brillenschlange“) beleidigt, gedemütigt („Wie oft bist du hocka blieba?“; „Da kommt die Schlampe ja wieder!“) und in einer Art und Weise angeschrien hat, dass die Kinder nach dem Unterricht weinend nach Hause kamen und nicht mehr in die Schule gehen wollten. Weiters steht fest, dass sie erteilten Weisungen nicht nachgekommen ist, insbesondere eine vereinbarte außerschulische psychologische Beratung mit Supervisionscharakter trotz eines ausdrücklichen Dienstauftrags nicht wahrgenommen hat, und schließlich, dass durch die Vorfälle das Vertrauen des Dienstgebers in ihre pädagogisch korrekte Erziehungs- und Unterrichtsarbeit derart nachhaltig zerstört wurde, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen wurde.
1.3 Gegen diese die Klageabweisung selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0043338; RS0118709) wendet sich die Klägerin nur mit der Behauptung, dass mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorgänge nicht dazu geeignet seien, die Absage an sie sachlich zu begründen. Mit dem Argument des Berufungsgerichts, dass sie nichts Stichhältiges vorgebracht hat, wonach sich ihre in den festgestellten Vorfällen zum Ausdruck kommende Haltung gegenüber Schülern bis zum Bewerbungszeitpunkt geändert habe, sondern sie vielmehr nach wie vor jedwede Verantwortung dafür den Schülern, Eltern und der Schulbehörde zuweist und ihre damaligen Verfehlungen nicht einsieht, setzt sich die Klägerin nicht auseinander (s RS0043654 [T14]). Damit vermag die Klägerin aber keine Bedenken an der Entscheidung des Berufungsgerichts zu wecken.
2. Da es auf die von der Rechtsmittelwerberin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht ankommt, bedarf es auch nicht des in diesem Zusammenhang von ihr angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.
3. Im Übrigen behauptet die Klägerin – wie schon im Berufungsverfahren – das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel zu den Vorgängen der Jahre 1986 bis 2001. Wenn – wie hier – zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die von der Rechtsmittelwerberin gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]). Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0042903 [T1, T2, T7, T8, T10], RS0069246 [T1, T2] uva).
4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.
Textnummer
E125756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00043.19K.0724.000Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019