RS OGH 2019/5/23 3Ob50/19b

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Norm

EO §70 Abs2

Rechtssatz

Die Regelung des § 70 Abs 2 EO wurde zwar ausdrücklich nur für den Fall getroffen, dass Bewilligungs- und Exekutionsgericht verschieden sind, sie gilt jedoch sinngemäß auch dann, wenn dies Gerichte zusammenfallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132685

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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