RS OGH 2019/5/28 10ObS42/19b

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Norm

KBGG §27 Abs4
VO (EG) 883/2004 Art68 Abs3
VO (EG) 987/2009 Art7

Rechtssatz

Die in § 27 Abs 4 KBGG geforderte Entscheidungsreife nach rechtskräftiger Klärung von Vorfragen ist im Sinn der Vorgaben des Art 68 Abs 3 VO (EG) 883/2004 und Art 7 der DurchführungsVO (EG) 987/2009 unionsrechtskonform (einschränkend) dahin zu verstehen, dass mit der Entscheidung über die Gewährung (oder Nichtgewährung) eines allfälligen vorläufigen Unterschiedsbetrags nicht so lange zugewartet werden kann, bis der prioritär zuständige Träger über die vergleichbare Familienleistung und deren Höhe endgültig entschieden hat. Nach fruchtlosem Verstreichen der zweimonatigen Frist zur Stellungnahme des prioritär zuständigen Trägers hat der Sozialversicherungsträger innerhalb von sechs Monaten einen positiven oder negativen Bescheid über die (vorläufige) Leistungspflicht zur Erbringung eines etwaigen Unterschiedsbetrags zu erlassen, sofern er nicht das Kinderbetreuungsgeld wie beantragt faktisch erbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132682

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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