Norm
EO §35 Abs3 Satz2Rechtssatz
Die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen gilt dann nicht, wenn der Unterhalt ? auch für die Vergangenheit ? neu bemessen wird. Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132683Im RIS seit
05.08.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021