Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen B***** und andere Verurteilte wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten Nader N***** C***** gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 1. April 2019, GZ 25 Hv 12/19f-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Nader N***** C***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 21. März 2019, GZ 25 Hv 12/19f-40, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (2./a./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (2./b./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2./c./) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils erbat sich der Genannte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger eine dreitägige Bedenkzeit (ON 39 S 17).
Der in der Justizanstalt Linz inhaftierte Verurteilte meldete mit – am 27. März 2019 der Justizanstalt überreichtem – Schreiben vom 25. März 2019 gegen das Urteil „das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Schuld“ und „Berufung wegen Strafe“ an (ON 41 S 1 und S 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts die Rechtsmittelanmeldung gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten Nader N***** C***** schlägt fehl.
Gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO hat das Landesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet wurde.
Vorliegend endete die dreitägige Anmeldefrist (§ 284 Abs 1 StPO) gegen das am Donnerstag, den 21. März 2019 verkündete Urteil am Montag, den 25. März 2019 (vgl § 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Für die Frage der Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rechtsmittelanmeldung von Gefangenen ist die Übergabe an einen Wachebeamten oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich (12 Os 140/92; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 2).
Da die mit 25. März 2019 datierte schriftliche Rechtsmittelanmeldung erst am 27. März 2019 der Justizanstalt übergeben wurde, ist sie – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – verspätet.
Daran ändert auch der mit der Frage der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Schreibens in keinem Zusammenhang stehende Einwand des Verurteilten, wonach er in der Hauptverhandlung „Einspruch“ gegen seine Verurteilung erhoben habe und aufgrund des Fehlens eines Dolmetsch der Verhandlung nur teilweise folgen konnte, nichts.
Textnummer
E125724European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00076.19X.0627.000Im RIS seit
05.08.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019