Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei I*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. C*****, vertreten durch Mag. Oliver Rößler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. April 2019, GZ 16 R 22/19b-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Hinweis auf die (angebliche) „Einheit der Rechtsordnung“ vermag die Revisionswerberin keine Rechtsverletzung der Vorinstanzen aufzuzeigen: Die Diversion im Strafverfahren ist nicht mit einer Feststellung der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten verbunden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung folgt aus einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens daher keine Bindungswirkung für einen folgenden Zivilrechtsstreit (Höllwerth in Fasching/Konecny3 § 191 ZPO Rz 42 mwN). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren mit eingehender Begründung trotz des Umstands, dass sich der Beklagte zu der Tat „bekannt“ hat, die von der Klägerin behaupteten Verletzungshandlungen als nicht erwiesen ansahen, liegt darin ausschließlich ein der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogener Vorgang der Beweiswürdigung. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Textnummer
E125714European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00118.19Z.0627.000Im RIS seit
05.08.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019