TE OGH 2019/6/27 6Ob18/19v

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. H*****gesellschaft mbH, *****, 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegnerin B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Gestattung gemäß § 62 Abs 3 AktG, über die Revisionsrekurse der Antragsgegnerin sowie der weiteren Einschreiter 1. A*****-GmbH, *****, 2. Dipl.-Ing. C*****, 3. H*****, 4. N*****, 5. DI E*****, alle vertreten durch Dr. Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH, Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH und Mag. Johannes Joven, Rechtsanwalt, alle in Villach, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. November 2018, GZ 4 R 124/18i-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juli 2018, GZ 5 Fr 903/18v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs der Erst- bis Fünfteinschreiter gegen Punkte II.1. und II.2. des angefochtenen Beschlusses wird nicht Folge gegeben. Soweit der Revisionsrekurs der Erst- bis Fünfteinschreiter gegen Punkt I. der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, wird er zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin sowie die Erst- bis Fünfteinschreiter sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstantragstellerin deren mit 4.141,22 EUR (darin enthalten 690,20 EUR USt) und der Zweitantragstellerin deren mit 511,84 EUR (darin enthalten 85,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1.905.000 EUR, das in 190.500 auf Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht zerlegt ist. Die Antragsgegnerin betreibt das Schigebiet N*****.

Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin von 56.233 (29,52 % des Grundkapitals), die Zweitantragstellerin von 7.267 (3,81 % des Grundkapitals) dieser Namensaktien. Der auf die Einlagen eingeforderte Betrag ist eingezahlt.

Alleingesellschafterin der Erstantragstellerin ist die H***** AG, eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA).

Die Übertragung von Namensaktien der Antragsgegnerin bedarf gemäß II.4.4. der Satzung der Zustimmung der Gesellschaft. Gemäß Punkt V.26.2.e) bedarf die Zustimmung zur Übertragung der Aktien einer Mehrheit von mehr als drei Viertel des bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals. In Ansehung von zwei Aufsichtsratsmitgliedern steht der Erstantragstellerin und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der vinkulierten Namensaktien ein Nominierungsrecht zu (Punkt IV.10.6. der Satzung). Auf Basis eines Syndikatsvertrags vereinbarten die Aktionäre, dass die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in Entsprechung des satzungsgemäßen Nominierungsrechts derart erfolgt, dass die durch die jeweils Berechtigten nominierten Personen gewählt werden müssen. Neben den Antragstellerinnen sind noch weitere 14 Aktionäre in einem im Einzelnen festgestellten Ausmaß an der Antragsgegnerin beteiligt. Darunter sind die Land K***** Beteiligungen GmbH mit einem Anteil von 33,33 % des Grundkapitals, die N*****-Liftgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: NLG) mit einem Anteil von 1,48 % des Grundkapitals, die Hotel G***** W***** GmbH (im Folgenden: HGWG) mit einem Anteil von 0,38 % des Grundkapitals, die F***** Gesellschaft mbH mit einem Anteil von 1,48 % des Grundkapitals (im Folgenden: FSG) und die fünf Einschreiter mit Anteilen am Grundkapital von insgesamt 25,87 %.

In der Hauptversammlung am 16. 3. 2018, bei der 96,14 % des Grundkapitals vertreten war, beantragten die Antragsteller die Zustimmung zur Übertragung ihrer Aktien an die S***** GmbH (im Folgenden: die Erwerberin). Für diesen Antrag stimmten die Antragsteller, die Land K***** Beteiligungen GmbH, die NLG, die HGWG und die FSG. Dies entsprach 72,82 % der abgegebenen Stimmen. Die fünf Einschreiter stimmten mit zusammen 26,90 % der abgegebenen Stimmen dagegen.

Die am 18. 1. 2018 im Firmenbuch eingetragene Erwerberin hat (nach einer mit Vertrag vom 15. 3. 2018 erfolgten Abtretung von Anteilen) drei Gesellschafter, und zwar die NLG mit einem Geschäftsanteil von nunmehr 50 %, die HGWG mit einem Geschäftsanteil von 25 % sowie eine weitere Gesellschafterin (25 %). Ihr Unternehmensgegenstand ist die Beteiligung an der Antragsgegnerin sowie damit im Zusammenhang stehende Geschäfte.

Die Antragsgegnerin, die NLG und eine weitere Seilbahngesellschaft arbeiteten bereits bisher auf Basis einer Vereinbarung vom 30. 6. 2014 dergestalt zusammen, dass ein gemeinsamer Außenauftritt als „S***** N*****“ (im Folgenden: Seilbahnpartnerschaft) erfolgt. Im Innenverhältnis wird das Gebiet ihrer Investitionen in Lift- und Seilbahnanlagen hinsichtlich Errichtung und Betrieb abgegrenzt; die Verrechnung erfolgt nach der Frequenz bei den einzelnen Aufstiegshilfen. Weiters bestehen Regelungen über Verwaltungs- und Abrechnungsvorgänge, Schibusse, Kassenöffnungszeiten, Tarifansätze, Pistenpräparierung und Ähnliches sowie über Ausgleichszahlungen und die Einstimmigkeit der Beschlüsse im Rahmen der Seilbahnpartnerschaft.

Die Antragstellerinnen beantragten, ihnen gemäß § 62 Abs 3 AktG jeweils die Übertragung ihrer auf Namen lautenden Stückaktien an der Antragsgegnerin an die Erwerberin zu gestatten, und zwar der Erstantragstellerin ihrer 56.233, der Zweitantragstellerin ihrer 7.267 auf Namen lautenden Stückaktien.

Sie bringen vor, die Erstantragstellerin habe sich gemäß ihrem gesetzlichen Verwertungsauftrag (§ 3 Abs 1 GSA) seit 2010 intensiv bemüht, ihre Aktien an der Antragsgegnerin zu verwerten. Bisherige Verkaufsbemühungen seit dem Jahr 2010 seien an der erforderlichen Mehrheit gescheitert. Auch die Zweitantragstellerin habe die Zustimmung zum Verkauf ihrer Aktien im Jahr 2012 nicht erhalten. Die Erstantragstellerin habe ihre Aktien auch den Mitaktionären zum Kauf angeboten, was jedoch an einer soliden Finanzierungsbestätigung gescheitert sei.

Im gegenständlichen Verkaufsverfahren sei die Erwerberin als Bestbieterin hervorgegangen. Ohne Ersetzen der Zustimmung durch das Gericht müssten die Aktien zu einem geringeren Preis an einen anderen Bieter verkauft werden, wobei ungewiss sei, ob die Mitaktionäre diesen Bieter akzeptieren würden.

Wirtschaftliche Eigentümer der in der Erwerberin zusammengeschlossenen Bietergemeinschaft seien H***** und F*****. Die Bietergemeinschaft sei mit der Antragsgegnerin bereits auf mehreren Ebenen – im Einzelnen dargestellt – verbunden. Mit der Bietergemeinschaft dringe damit kein fremder neuer Gesellschafter in den Aktionärskreis der Antragsgegnerin ein, sondern würden bestehende (mittelbare) Aktionäre und Partner ihre Kooperation mit der Antragsgegnerin und ihren Aktionären verstärken. Die wirtschaftlichen Eigentümer der Erwerberin hätten in der Vergangenheit beträchtliche Investitionen in die Entwicklung der Region um das Schigebiet N***** getätigt; die Bietergruppe habe für den Fall des Erwerbs der Aktien weitere Investitionen, insbesondere den Ausbau der Bettenkapazitäten sowie den Ausbau und die Modernisierung der Liftanlagen, angekündigt. Die Verweigerung der Zustimmung sei persönlichen Befindlichkeiten einzelner (mittelbarer) Aktionäre geschuldet. Dies sei zur Verweigerung der Zustimmung nicht ausreichend.

Ein wichtiger Grund im Sinn des § 62 Abs 3 AktG für die Verweigerung der Zustimmung liege nicht vor. Weder sei die Antragsgegnerin eine „Familiengesellschaft“, noch drohe ein „Abverkauf ins Ausland“. Ein Verlust von Beteiligungsrechten der Aktionäre sei nicht zu befürchten, weil nur eine Minderheitsbeteiligung veräußert werde und die Erwerberin dem bestehenden Syndikatsvertrag beitrete. Auch drohe keine Konzernierung. Vielmehr könne durch die Veräußerung eine Blockadesituation gelöst werden, die sich aus dem Ausstiegswillen der Antragstellerinnen ergebe.

Der Vorstand der Antragsgegnerin brachte in seiner Stellungnahme vor, die Antragsgegnerin stehe mit anderen Liftgesellschaften vor Ort in Konkurrenz, die sich im Eigentum der Familien S***** und Mag. K***** befänden. Die Antragsgegnerin und die anderen Liftgesellschaften würden zwar gemeinsam am Markt auftreten und Umsätze erzielen, intern bestehe aber ein Wettbewerbsverhältnis. Die Konkurrenzsituation betreffe insbesondere die Neuerrichtung und Erweiterung von Liftanlagen innerhalb der örtlich begrenzten Verhältnisse. Die Antragsgegnerin müsse mit den konkurrierenden Liftunternehmen – die auch Aktionäre der Antragsgegnerin seien – regelmäßig Vertragsverhandlungen führen. Dies sei aktuell dadurch erleichtert, dass die Verhandlungen nicht innerhalb der Antragsgegnerin stattfänden, sondern in der S***** GmbH & Co OG. Über die Erwerberin würden die konkurrierenden Unternehmen ihre Aktionärsstellung innerhalb der Antragsgegnerin maßgeblich stärken, dies insbesondere durch das Nominierungsrecht für zwei Aufsichtsratsmitglieder. Damit werde ein seit Jahren für die Antragsgegnerin und alle Aktionäre vorteilhaftes Kräfteverhältnis gestört.

Neben der Erwerberin sei auch die T*****, a.s. (im Folgenden: TMR), eine slowakische Gesellschaft, an den Anteilen der Antragsgegnerin interessiert. Diese könne aufgrund von Synergieeffekten mit den von ihr in Osteuropa betriebenen Schigebieten einen beträchtlichen Kundenstock für das von der Antragsgegnerin betriebene Schigebiet erschließen. Die Antragstellerinnen gäben dem Angebot der Erwerberin nur deshalb den Vorzug, weil diese einen höheren Kaufpreis biete.

Im Weiteren bestehe ein persönliches Spannungsverhältnis zwischen einer der maßgebenden Personen innerhalb der Erwerberin, H*****, und dem größten privaten Aktionär der Antragsgegnerin. Relevant sei aber vor allem die zu erwartende Änderung der Unternehmensphilosophie im Hinblick auf die nachhaltige Eigenkapitalisierung der Antragsgegnerin. So verlange H***** einen Nachlass von 20 % auf Schikarten, die in den von ihm betriebenen und zu errichtenden Hotels verkauft würden, was eine für die Antragsgegnerin wirtschaftlich nicht tragbare Einnahmenminderung bedeuten würde. Schließlich sei der Abtretungsvertrag der Antragstellerinnen mit der Erwerberin nicht offengelegt worden.

Die fünf im Kopf dieser Entscheidung genannten weiteren Einschreiter erstatteten ebenfalls eine Stellungnahme und beantragten, ihnen jeweils einzeln „Parteistellung zuzuerkennen“ sowie die Anträge auf Gestattung der Übertragung der Aktien abzuweisen.

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 25. 6. 2018 Stellungnahmen mehrerer Aktionäre vor und sprach sich für die Beiziehung sämtlicher Aktionäre als Parteien aus. Dem Antrag auf Gestattung der Übertragung hält sie im Wesentlichen das Konkurrenzverhältnis zu den in der Seilbahnpartnerschaft zusammengeschlossenen Liftunternehmen und die Gefahr des Informationsabflusses an diese entgegen. Sie befürwortet einen Anteilsverkauf an die TMR.

Das Erstgericht gab den Anträgen auf Gestattung der Übertragungen statt und wies den Antrag der Einschreiter, ihnen Parteistellung zuzuerkennen, zurück.

Es verneinte die Parteistellung der Einschreiter mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesellschaftsvertrag kein individuelles Zustimmungs- oder Ablehnungsrecht der Aktionäre vorsehe und nach § 62 Abs 3 AktG nur der Vorstand zu hören sei. Unabhängig von der Parteistellung der Aktionäre habe es aber sämtliche dem Gericht vorgelegten Argumente inhaltlich berücksichtigt.

Im Weiteren verneinte das Erstgericht einen der Übertragung entgegen stehenden wichtigen Grund. Auch wenn der Verwertungsauftrag der Erstantragstellerin im vorliegenden Verfahren keine Rolle spiele, sei das Interesse des Aktionärs an der Veräußerung seines Anteils zu beachten. Ein Informationsabfluss durch die von der Erwerberin in den Aufsichtsrat nominierten Personen könne zwar nicht mit Sicherheit verhindert werden, davon könne aufgrund der bestehenden Verschwiegenheits- und Treuepflichten aber auch nicht von Vornherein ausgegangen werden. Eine Änderung der Kräfteverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin sei jedenfalls zu erwarten, weil weder die Erwerberin noch die TMR institutionelle Anleger wie die Antragstellerinnen seien. Persönliche Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Personen hätten für die Entscheidung keine Relevanz. Die zahlreichen beteiligten Personen und Unternehmen handelten bereits bisher in weiten Bereichen einheitlich im Sinn der Antragsgegnerin, in anderen Bereichen als Konkurrenten. Daran werde sich auch in Zukunft nichts ändern. Insgesamt sei eine Schädigung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Vielmehr hätten sowohl die Erwerberin als auch die TMR die Absicht, ihre Leistungen zum Wohl der Antragsgegnerin und der Region einzubringen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge (Spruchpunkt I.). Es gab dem gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung gerichteten Rekurs der Einschreiter mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Antrag abgewiesen werde (Spruchpunkt II.1.), und wies den Rekurs der Einschreiter gegen die Gestattung der Übertragung zurück (Spruchpunkt II.2.).

Es erklärte den Revisionsrekurs gegen sämtliche Beschlusspunkte für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung weder zur Parteistellung der (ablehnenden) Aktionäre, noch zur Auslegung des wichtigen Grundes gemäß § 62 Abs 3 AktG vorliege.

Zur Parteistellung der Einschreiter führte es aus, die Befugnisse der Aktionäre würden grundsätzlich in der Hauptversammlung ausgeübt; diese sei als Organ der Gesellschaft nicht parteifähig. Im Verfahren gemäß § 62 Abs 3 AktG seien dem einzelnen Aktionär keine Beteiligungsrechte eingeräumt; das Gericht habe nur den Vorstand zu hören. Das Zustimmungsrecht stehe der Hauptversammlung als Organ und nicht den einzelnen Aktionären zu. Die Rechtsprechung zur verneinten Parteistellung der Aktionäre im Firmenbuchverfahren sei daher auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar sei es in der GmbH zulässig, im Gesellschaftsvertrag die Zustimmung aller oder einzelner Gesellschafter zur Übertragung vinkulierter Geschäftsanteile vorzusehen, weshalb in einem solchen Fall dem einzelnen Gesellschafter Parteistellung analog § 77 GmbHG zukomme. Ein derartiger Fall sei hier aber nicht zu beurteilen. Dass in der Ermessensentscheidung gemäß § 62 Abs 3 AktG eine allfällige Schädigung der Aktionäre zu berücksichtigen sei, begründe kein individuelles Beteiligungsrecht. Der mögliche Schaden der Aktionäre liege in der Wertminderung ihrer Aktien, was nur ein wirtschaftliches Interesse begründe. Da das Erstgericht über die Parteistellung der Einschreiter inhaltlich abgesprochen habe, liege eine Abweisung, nicht Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung vor. Der dagegen erhobene Rekurs der Einschreiter sei nicht berechtigt; ihr Rekurs gegen die Gestattung der Übertragung sei mangels Rekurslegitimation zurückzuweisen.

§ 62 Abs 3 AktG solle dem einzelnen Aktionär die Möglichkeit geben, auch ohne Zustimmung der Gesellschaft aus wichtigem Grund auszuscheiden. Dem Charakter der Aktiengesellschaft als „klassische“ Kapitalgesellschaft entspreche eine möglichst ungehinderte Übertragbarkeit der Mitgliedschaft. Allerdings sei das Veräußerungsinteresse des Aktionärs durch die Vinkulierung zurückgestuft. Der Umfang der Bindung („wichtiger Grund“) sei durch Auslegung zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall bestehe keine vertragliche Festlegung des wichtigen Grundes. Ob ein Konsens der Gründungsaktionäre bestehe, vinkulierte Aktien nicht an Konkurrenzunternehmen zu übertragen, sofern dadurch eine Sperrminorität überschritten werde oder diesen ein Entsendungsrecht zukäme, müsse nicht entschieden werden. Die Antragsgegnerin berufe sich nämlich gar nicht darauf, dass schlechthin kein Konkurrenzunternehmen Aktien erwerben dürfe, sondern lehne nur die Erwerberin ab.

Mit jedem Schifahrer, den die Antragsgegnerin gewinne, steigere sich auch die Frequenz der Betriebe der an der Erwerberin beteiligten Gesellschaften. Es bestehe daher keine ausschließende Konkurrenz. Zudem bestehe bereits eine Zusammenarbeit über die Seilbahnpartnerschaft. Die Antragsgegnerin könne sich daher die Auseinandersetzung mit unternehmerischen Vorstellungen über die Entwicklung des Schigebiets jedenfalls nicht ersparen. Die Erwerberin selbst sei als Beteiligungsgesellschaft kein Konkurrenzunternehmen. Auch wenn man den Einfluss der wirtschaftlich Beteiligten auf die Erwerberin und – über das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat – auf die Antragsgegnerin berücksichtige, liege insgesamt kein solches Konkurrenzverhältnis vor, das für jedermann einsichtig einen Ablehnungsgrund darstelle. Die Verweigerung der Zustimmung müsse aufgrund objektiver Kriterien vorhersehbar sein. Das sei bei der Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf nur an bestimmte Konkurrenzunternehmen nicht der Fall.

Es sei nicht Aufgabe des Außerstreitverfahrens, unternehmerische Planungen zu überprüfen oder Prognoseentscheidungen über die Gewinnsteigerung im Fall der einen oder anderen Beteiligungsvariante abzugeben. Abstrakt betrachtet sei anzunehmen, dass den Gesellschaftern der Erwerberin das Wohl der Antragsgegnerin ebenso ein Anliegen sei wie der TMR. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergäben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Schädigung der Aktionäre, der Gläubiger oder der Gesellschaft. Es handle sich vielmehr um bloße Befürchtungen, die sich bei der TMR ebenso verwirklichen könnten, da die Antragsgegnerin deren zukünftige Personalstruktur nicht beeinflussen könne. Insgesamt sei in Abwägungen mit den Verkaufsinteressen der Antragstellerinnen kein wichtiger Grund im Sinn des Gesetzes gegeben.

Dagegen richten sich die Revisionsrekurse der Antragsgegnerin sowie der weiteren Einschreiter, mit denen sie jeweils die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Antragsabweisung anstreben; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Einschreiter wenden sich darüber hinaus gegen die Verneinung ihrer Parteistellung. Die Antragstellerinnen beantragen, die Revisionsrekurse zurückzuweisen, hilfsweise, ihnen nicht Folge zu geben.

Die Revisionsrekurse der Antragsgegnerin und der weiteren Einschreiter sind aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin

1.1. Gemäß § 62 Abs 2 AktG kann die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung gibt der Vorstand, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Ist nach der Satzung die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig, so ist gemäß § 62 Abs 3 AktG, falls die Zustimmung versagt wird, dem Aktionär bei Nachweis der Einzahlung des auf die Einlage eingeforderten Betrags vom Gericht die Übertragung der Aktie zu gestatten, wenn kein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann. Das Gericht hat vor der Entscheidung den Vorstand zu hören. Ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, dass sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte.

1.2. Soweit die Satzung den Inhabern bestimmter Aktien das Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat einräumt (§ 88 Abs 1 AktG), muss es sich gemäß § 88 Abs 2 AktG um vinkulierte Namensaktien handeln.

Der Zweck der Vinkulierung von Namensaktien, mit denen ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat verbunden ist, wird insbesondere in der Sicherung des Einflusses der Gesellschaft auf die Zusammensetzung der Gruppe der Entsendungsberechtigten gesehen (Jud/Hauser, Die Vinkulierung von Namensaktien als Instrument der konzernrechtlichen Eingangskontrolle, NZ 1995, 121 [123]; vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² § 88 Rz 7).

2.1. Die Satzung kann die Kompetenz zur Zustimmung zur Übertragung (etwa) der Hauptversammlung übertragen (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 36). Die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung steht in der Folge ausschließlich dem berufenen Gesellschaftsorgan zu (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 39).

2.2. Im vorliegenden Fall knüpft Punkt II.4.4. der Satzung die Übertragung der Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft. Zur Erteilung der Zustimmung ist gemäß Punkt V.26.2.e) der Satzung die Hauptversammlung berufen, die darüber mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen entscheidet.

3.1. § 62 Abs 2 und 3 AktG knüpfen die Verweigerung der Zustimmung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Gläubiger ist zusätzlich zu prüfen (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 60; Zib, Zur Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Aktien, FS Straube [2009] 249 [257]).

Nach einhelliger Ansicht setzt die Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung eine Abwägung der Interessen der Gesellschaft mit jenen des veräußerungswilligen Aktionärs voraus (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² § 62 Rz 24; Zib in FS Straube 250; vgl Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 60; zu § 77 GmbHG Fantur/Zehetner, Vinkulierte Geschäftsanteile, ecolex 2000, 428 [430 f]). Allerdings ist bei vinkulierten Aktien nur das Interesse des Aktionärs, seine Aktien überhaupt verkaufen zu können, geschützt, nicht aber das Interesse am Verkauf an einen bestimmten Dritten (Zib in FS Straube 257).

3.2. Das Vorliegen eines wichtigen, der Zustimmung entgegenstehenden Grundes wird übereinstimmend in jenen Fällen bejaht, in denen Anteile nicht voll einbezahlt sind, der veräußerungswillige Aktionär Nebenleistungen erbringt, die von einem Dritten nicht erbracht werden können, oder in denen die Übertragung an einen Erwerber erfolgen soll, der beabsichtigt, der Gesellschaft Schaden zuzufügen (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² § 62 Rz 24; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 3/126; Brix, Handbuch Aktiengesellschaft [2014] Rz 6/17 [fehlende Einzahlung und Schädigungsabsicht]). Die bloß drohende Schädigung der Gesellschaft soll in der Regel keinen ausreichenden Grund darstellen (Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Rz 3/126); nach anderer Ansicht reicht die realistische Möglichkeit einer Schädigung zur Verweigerung der Zustimmung aus (Zib in FS Straube 256, 258). Da diese Frage eine Prognoseentscheidung betrifft, wird es im Einzelnen auf die Substantiiertheit des befürchteten Schadenseintritts ankommen.

3.3. Die Literaturmeinungen zum Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 62 Abs 3 AktG sind davon geprägt, dass manche Autoren eine strengere, andere eine großzügigere Auslegung befürworten.

3.3.1. Micheler (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² § 62 Rz 24 ff) betont, der Gesetzgeber schreibe mit dem wichtigen Grund einen objektiven Maßstab vor. Bei der Entscheidung spiele der mit dem Anteil verbundene Einfluss auf die Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf Geschäftsführungsbefugnisse und den Zugang zu vertraulichen Unterlagen, eine Rolle. Der Einfluss auf die Gesellschaft sei etwa dann angesprochen, wenn eine Mehrheitsbeteiligung, eine Sperrminorität oder sonst eine Beteiligung veräußert werde, die – etwa durch ein Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat – faktisch einen großen Einfluss auf die Gesellschaft verschaffe. Allein die erwartete Änderung der Geschäftspolitik durch den neuen Aktionär bedeute aber noch keine Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre, da die wirtschaftliche Entwicklung bei unterschiedlichen Geschäftsstrategien nicht verlässlich vorhersehbar sei. Die Vinkulierung sei auch nicht geeignet, den Aktionärskreis auf bestimmte Aktionäre (Familienmitglieder, regional verwurzelte oder mittelständische Aktionäre) einzuschränken, weil einem solchen Bestreben die kapitalistische Natur der Aktiengesellschaft entgegenstehe. Der Gesetzgeber schütze auch nicht die ideellen Interessen der Aktionäre an der Aufrechterhaltung von Firmentraditionen. Den (diesbezüglichen) Interessen der Gesellschaft werde vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass sie gemäß § 62 Abs 3 Satz 3 AktG die Möglichkeit habe, einen anderen passenden Käufer zu finden.

3.3.2. Haberer/Zehetner (in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 56) sprechen sich gegen eine zu restriktive Auslegung des wichtigen Grundes aus, die dazu führe, dass eine Verweigerung der Zustimmung kaum je in Betracht komme. Ihrer Ansicht nach können mit der Vinkulierung Zwecke wie der Schutz vor dem Eindringen missliebiger Personen oder von Konkurrenten oder die Erhaltung des Charakters als Familienunternehmen verfolgt werden. Bereits eine mögliche, noch nicht konkret drohende Schädigung bilde einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung. Eine solche könne angenommen werden, wenn ein Konkurrent eine Beteiligung von zumindest 10 % erwerben wolle.

3.3.3. Zib (in FS Straube 249) leitet aus den dem Gesetz zu entnehmenden Zwecken der Vinkulierung ab, dass damit ein flexibles Instrument zur Steuerung des Aktionärskreises geschaffen werden sollte, das bereits bei realistischer Möglichkeit einer Schädigung eingreife. Unter dem Aspekt der konzernrechtlichen Eingangskontrolle sei ein wichtiger Grund iSd § 62 AktG in der Regel bei Erwerb oder Erreichen einer Sperrminorität von 25 % plus einer Aktie anzunehmen. In einem solchen Fall sei die Verweigerung der Zustimmung grundsätzlich geboten. Ob der Erwerber ein Konkurrent der Gesellschaft sei, sei hiefür nicht von Bedeutung. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Erreichen einer Sperrminorität von 25 % plus einer Aktie bestehe nur dann eine Ausnahme, wenn Veräußerer und Erwerber Nichtunternehmer seien, der Erwerber keine Beteiligungsabsichten, sondern bloße Kapitalanlagezwecke verfolge oder die Interessen von Alt- und Neuaktionär gleich gelagert seien (Zib in FS Straube 259 f).

Unterhalb der Grenze von 25 % plus einer Aktie drohe zwar nicht der Verlust der Unabhängigkeit der Gesellschaft. Die Gesellschaft könne aber durch die Hereinnahme eines Konkurrenten bedroht sein, weil dieser sie durch die missbräuchliche Ausübung seiner Aktionärsrechte lähmen könne. Beim Erwerb von 10 % plus einer Aktie durch einen Konkurrenten sei daher ein zumindest abstraktes Schädigungspotential zu bejahen. Eine realistische Schädigungsgefahr sei anzunehmen, wenn dem geplanten Beteiligungserwerb des Konkurrenten kein plausibles Kooperationskonzept zugrunde liege. Der Gesellschaft könne eine Kooperation zudem nicht einseitig aufgedrängt werden. Verweigere die Hauptversammlung die Zustimmung zur Übertragung, trage dies die Verneinung eines sachlichen Beteiligungsgrundes in sich (Zib in FS Straube 261 f). Sei ein Mitbewerber hingegen bereits Aktionär, könne er bis zur Grenze des Erwerbs zusätzlicher Minderheitsrechte nicht vom Erwerb weiterer Aktien abgehalten werden (Zib in FS Straube 265). Schließlich könne sich die Schädigungsgefahr auch aus abweichenden Zielsetzungen des Mitbewerbers ergeben (Zib in FS Straube 263 f).

3.3.4. Brix sieht einen wichtigen Grund in einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die mit den Interessen der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger unvereinbar sei, so etwa die Bildung neuer Sperrminoritäten, nicht hingegen die Nichtzugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (Familie, Gruppe) oder der Ausbau der bereits bestehenden Beteiligung eines Konkurrenten (Handbuch Aktiengesellschaft Rz 6/17; vgl OLG Wien 28 R 122/01v, NZ 2002/155, 372).

4.1.1. Die korrespondierende Bestimmung des § 77 GmbHG – die ausweislich der Materialien in § 62
AktG sinngemäß übernommen werden sollte (301 BlgNR 10. GP 68) – knüpft die Gestattung der Übertragung durch das Gericht daran, dass „ausreichende Gründe“ für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und die Übertragung – wie dies auch in § 62 Abs 3 AktG vorgesehen ist – ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.

4.1.2. Aus dem abweichenden Wortlaut (ausreichende anstatt wichtiger Gründe) wird die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen den Beurteilungsmaßstäben abgeleitet (Schopper in Gruber/Harrer, GmbHG² § 77 Rz 4; Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 77 Rz 14; ohne Differenzierung etwa Reich-Rohrwig, Übertragung vinkulierter Anteile, ecolex 1994, 757 ff). Im Wesentlichen werden aber die gleichen Umstände als berücksichtigungsbedürftig identifiziert wie bei der Aktiengesellschaft.

4.1.3. Als der Übertragung entgegenstehende „ausreichende“ Gründe gemäß § 77 GmbHG werden beispielhaft das Bestehen von durch einen Dritten nicht erfüllbaren Nebenleistungsverpflichtungen, das gesellschaftsvertragliche Erfordernis besonderer Voraussetzungen oder Eigenschaften des Erwerbers, die Veräußerung an einen Konkurrenten, die Gefahr der Konzernierung oder ein Imageverlust durch das Ausscheiden der Unternehmerfamilie genannt (Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 77 Rz 16; Schopper in Gruber/Harrer, GmbHG² § 77 Rz 4; vgl Artmann/Karollus, Zur Auslegung einer Vinkulierungsklausel – individuelles Zustimmungsrecht, Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht und mittelbare Anteilsverschiebung, GesRZ 2001, 64 [65]).

4.2.1. Die deutsche Parallelbestimmung des § 68 dAktG unterscheidet sich insofern von der österreichischen Rechtslage, als das Gesetz die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschaft nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig macht (vgl Bayer in MünchKomm zum Aktiengesetz5 § 68 Rz 76; Merkt in Hirte/Mülbert/Roth, Großkommentar AktG5 § 68 Rz 409). Darüber hinaus kann die Zustimmung der Gesellschaft nur klageweise im streitigen Verfahren durchgesetzt werden (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 5).

4.2.2. Zu den inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung wird vorrangig auf die Satzung, subsidiär auf das Gesetz verwiesen (Merkt in Hirte/Mülbert/Roth, Großkommentar AktG5 § 68 Rz 380). Bei Fehlen satzungsmäßiger Vorgaben ist die Entscheidung über die Zustimmung oder Verweigerung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Bayer in MünchKomm zum Aktiengesetz5 § 68 Rz 72, 76; Merkt in Großkommentar AktG5 § 68 Rz 401 ff; Bezzenberger in Schmidt/Lutter, AktG Kommentar³ § 68 Rz 30). Dabei seien in erster Linie das Wohl der Gesellschaft auf der einen und die berechtigten Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs auf der anderen Seite zu berücksichtigen (Bayer in MünchKomm AktG5 § 68 Rz 72; Merkt in Großkommentar AktG5 § 68 Rz 407).

4.2.3. Betont wird, dass sich die zu beachtenden Gesichtspunkte weder abschließend auflisten lassen noch scharf voneinander abgrenzbar sind (Merkt in Großkommentar AktG5 § 68 Rz 406). Insbesondere lasse sich nicht generell-abstrakt festlegen, welche Bedeutung der Bewahrung der Unabhängigkeit der Aktiengesellschaft im Rahmen der Abwägung zukomme (Merkt in Großkommentar AktG5 § 68 Rz 416). Als berücksichtigungswürdiges Interesse könne auch ins Gewicht fallen, den Charakter als Familiengesellschaft zu bewahren, zu große Einzelbeteiligungen zu vermeiden und konzernfrei zu bleiben, ebenso der Wunsch nach Kontinuität der Geschäftspolitik, oder auch, ob der Aktienerwerber persönlich oder geschäftlich in den Mitgliederkreis passe (Merkt in Großkommentar AktG5 § 68 Rz 31).

5.1. Das Oberlandesgericht Wien verneinte zu 28 R 122/01v (NZ 2002, 372) einen der Zustimmung entgegenstehenden Grund, in dem die Änderung der Beteiligungsverhältnisse um rund 0,1 % nicht zu einer ins Gewicht fallenden Erhöhung des gesellschaftsrechtlichen Einflusses des in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft stehenden Erwerbers führte. Zu 28 R 189/09h (GeS 2011, 112) wurde ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen aus dem in der Satzung verankerten Einstimmigkeitsprinzip abgeleitet.

5.2. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Gestattung der Übertragung gemäß § 62 Abs 3 AktG liegt nicht vor.

6.1. Nach Ansicht des Senats ist für die Beurteilung eines Antrags auf Gestattung der Übertragung gemäß § 62 Abs 3 AktG von folgenden Grundsätzen auszugehen:

6.2.1. § 62 Abs 3 AktG ermöglicht dem veräußerungswilligen Aktionär, sich trotz Vinkulierung ohne Zustimmung der Gesellschaft von dieser zu lösen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen, der Gestattung entgegenstehenden Grundes hat ein Ausgleich zwischen den Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs und jenen der Gesellschaft stattzufinden.

6.2.2. Sofern die Satzung die Umstände festlegt, die als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gelten, sind vorrangig die darin zum Ausdruck kommenden Interessen der Gesellschaft zu beachten. Ob darüber hinaus zugunsten der Gesellschaft weitere Umstände in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, ist gegebenenfalls durch Auslegung der Satzung zu ermitteln. Eine Konkretisierung der zugunsten der Gesellschaft zu beachtenden Interessen kann auch durch einen in der Satzung festgelegten Vinkulierungszweck erfolgen, soweit dieser über den allgemeinen Zweck der Schaffung einer langfristig nutzbaren Kontrollmöglichkeit hinausgeht (vgl Merkt in Großkommentar AktG5 § 68 Rz 412). Auch in jenen Fällen, in denen die Vinkulierung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist es nicht ausgeschlossen, über die mit dieser Verpflichtung verfolgten Zwecke hinaus weitere Interessen der Gesellschaft in die Beurteilung einzubeziehen (aA Merkt in Großkommentar AktG5 § 68 Rz 413 mwN, allerdings ohne überzeugende Begründung, können doch zu den gesetzlichen Zwecken auch privatautonom verfolgte Zwecke hinzutreten).

6.2.3. Liegt keine gesellschaftsvertragliche Determinierung des wichtigen Grundes vor, sind zugunsten der Gesellschaft der mit der Beteiligung verbundene Einfluss sowie eine aus der Motivenlage der prospektiven Erwerberin resultierende Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen umfassend zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass die Veräußerung einer Sperrminorität zu beurteilen ist, führt nicht ohne Beachtung weiterer Umstände zur Verweigerung der Gestattung. Eine als wahrscheinlich zu erwartende Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ist in die Beurteilung einzubeziehen. Eine abschließende Aufzählung der zu berücksichtigenden Gründe ist nicht möglich.

6.2.4. Insgesamt kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 62 Abs 3 AktG nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden. Auch die Beurteilung, ob eine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ausreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist, um einer Gestattung entgegenzustehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab.

7.1. Im vorliegenden Fall verfügt bereits die Erstantragstellerin über eine Sperrminorität von mehr als 25 % der Anteile. Der geplante zusätzliche Erwerb der Aktien der Zweitantragstellerin fällt mangels Überschreitens einer relevanten Beteiligungsschwelle nicht wesentlich ins Gewicht. Entscheidend ist hier daher nicht eine Verschiebung der Kräfteverhältnisse durch den erstmaligen Erwerb einer Sperrminorität durch einen Aktionär, sondern die Vorbehalte gegen die Person der prospektiven Aktionärin.

7.2. Der zentrale Vorbehalt gegen die Erwerberin liegt darin, dass sie im Eigentum von Konkurrenten der Antragsgegnerin stehe. Befürchtet wird eine Schwächung der Verhandlungsposition der Antragsgegnerin in der Seilbahnpartnerschaft gegenüber der zu 50 % an der Erwerberin beteiligten NLG. Darüber hinaus bestehen Vorbehalte gegen H*****, einen der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der Erwerberin, aufgrund seiner Forderung nach einem Preisnachlass auf Liftkarten.

7.3. Das Rekursgericht hat bereits herausgearbeitet, dass im vorliegenden Fall eine komplexe Gemengelage der Interessen der Antragsgegnerin und ihrer Aktionäre, sowie der an der Erwerberin beteiligten Gesellschafter vorliegt. Dies ergibt sich daraus, dass die einzelnen Unternehmen typischerweise auch von einer durch die Investitionen anderer Unternehmer gesteigerten Attraktivität des Urlaubsorts profitieren, gleichzeitig aber bestrebt sind, ihren eigenen Anteil an dem durch den Tourismus erwirtschafteten (gesteigerten) Gewinn gegenüber den anderen Unternehmen zu erhöhen. Daraus lässt sich ein nicht nur von Konkurrenz, sondern auch von einem Interessengleichklang geprägtes Verhältnis ableiten. Dies gilt insbesondere auch für das Verhältnis der Antragsgegnerin zu der an der Seilbahnpartnerschaft beteiligten NLG. Auch zwischen diesen Gesellschaften besteht ein Interessengleichklang insofern, als jede Steigerung der Zahl der Wintersportler allen am Verbund beteiligten Liftgesellschaften zugute kommt.

7.4. Vor dem Hintergrund einer derartigen Interessenlage scheidet eine ausschließlich auf die Beteiligungshöhe abstellende Ablehnung der Gestattung aus. Ein Anteilserwerb durch ein Konkurrenzunternehmen, dem mangels schlüssigen Kooperationskonzepts typischerweise eine Schädigungsabsicht zu unterstellen wäre, liegt nicht vor. Zu verweisen ist vielmehr auf den für den Fall der Gestattung der Übertragung abgeschlossenen Syndikatsvertrag vom 1. 3. 2018 zwischen der Erwerberin und vier weiteren Aktionären, die zusammen mit der Erwerberin einen Anteil von 70,01 % am Grundkapital der Antragsgegnerin auf sich vereinen würden. Die darin festgelegten strategischen Ziele betreffen die Weiterentwicklung der Tourismuswirtschaft in der Region und insbesondere auch die (in Punkt 3.1. lit l des Syndikatsvertrags angesprochene) „Optimierung der wirtschaftlichen Entwicklung“ der Antragsgegnerin. Auch vor dem Hintergrund dieser von der Erwerberin mitgetragenen Ziele ist den Ausführungen des Rekursgerichts zuzustimmen, wonach die Forderung nach verbilligten Liftkarten als ein einzelner – im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin zudem nicht notwendig durchsetzbarer – Aspekt der Vorstellungen von der zukünftigen Geschäftspolitik der Antragsgegnerin anzusehen ist, der alleine noch keinen verlässlichen Anhaltspunkt für einen der Gestattung entgegenstehenden wichtigen Grund oder für eine Schädigung der Antragsgegnerin, ihrer Aktionäre oder ihrer Gläubiger erkennen lässt.

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher nicht Folge zu geben.

Zum Revisionsrekurs der weiteren Einschreiter

1. Die Einschreiter sind im Rahmen der Prüfung, ob sie dem Verfahren als Parteien beizuziehen sind oder nicht, rechtsmittellegitimiert (vgl RS0006641 [T27]; RS0006793 [T7]; 16 Ok 3/11; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 259).

2.1. Die Entscheidung über die gerichtliche Gestattung gemäß § 62 Abs 3 AktG erfolgt nach § 14 AktG im Außerstreitverfahren (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 58; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 3/128).

2.2. Im Außerstreitverfahren haben gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, materielle Parteistellung.

Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss (RS0123028). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RS0123027; Rechberger in Rechberger, AußStrG² § 2 Rz 10). Für die Ausformung des Begriffs der rechtlich geschützten Stellung kommt es auf das konkrete Verfahren und dessen Zwecke an (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 54; vgl RS0123027 [T5] = 6 Ob 119/16t). Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll (RS0123028 [T2]). Die wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch eine Reflexwirkung der Entscheidung sind von § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht erfasst (RS0123028 [T7]).

3.1. Das Gericht entscheidet über die Gestattung der Übertragung nur auf Antrag. Da die Zustimmung im Fall der unbegründeten Ablehnung seitens der Gesellschaft vom Gericht ersatzweise dem übertragungswilligen Aktionär zu erteilen ist, muss dieser – und nicht etwa der Erwerber – als Antragsteller auftreten (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 57 f).

3.2. Unstrittig kommt daher dem übertragungswilligen Aktionär Parteistellung zu. Parteistellung hat darüber hinaus die Gesellschaft, die zur Erhebung des Rekurses gegen die Gestattung der Übertragung durch das Gericht legitimiert ist (vgl Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 62; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 3.128). Deren Parteistellung ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht die Übertragung der Aktien trotz Versagung der notwendigen Zustimmung der Gesellschaft gestatten kann, die Gerichtsentscheidung sohin im Ergebnis die Zustimmung der Gesellschaft ersetzt.

3.3. Gemäß § 62 Abs 3 Satz 2 AktG hat das Gericht vor der Entscheidung den Vorstand zu hören, wobei die Stellungnahme auch dann dem Vorstand zusteht, wenn die Zustimmung kraft Satzung einem anderen Organ obliegt (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 61; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht² Rz 3.128; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG² § 62 Rz 31). Dadurch sollen die Tatsachengrundlagen für die Interessenabwägung vervollständigt werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 77 Rz 4). Der Vorstand hat die verbleibenden Altgesellschafter vom Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu verständigen und ihre Argumente bei Gericht einzubringen (Reich-Rohrwig, ecolex 1994, 759).

Eine Parteistellung der Aktionäre wird in der Literatur zu § 62 Abs 3 AktG hingegen nicht vertreten.

4.1.1. Die Einschreiter leiten ihre Rechtsmittellegitimation zunächst daraus ab, dass das Gericht die Entscheidung eines von ihnen repräsentierten Aktionärsquorums ersetzte. Sie begründen die unmittelbare Beeinflussung ihrer rechtlich geschützten Stellung sohin damit, dass die gerichtliche Entscheidung eine ihnen zukommende Zustimmungsbefugnis ersetze. Dies ist jedoch nicht der Fall.

4.1.2. Gemäß § 62 Abs 2 AktG kann die Zustimmung zur Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden, bzw verlangt § 88 Abs 2 AktG die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung für den Fall der Einräumung eines Entsendungsrechts zugunsten des Inhabers bestimmter Aktien. Erforderlich ist sohin – wie dies auch Punkt II.4.4. der Satzung der Antragsgegnerin vorsieht – die Zustimmung der Gesellschaft, nicht die Zustimmung einzelner oder einer bestimmten Mehrheit oder Minderheit der Aktionäre.

4.1.3. Die Zustimmung erteilt, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, der Vorstand. Das Gesetz lässt eine Übertragung der Zustimmungskompetenz sohin ausdrücklich zu. In Betracht kommen eine Übertragung an die Hauptversammlung, an den Aufsichtsrat oder an mehrere Organe gemeinsam (Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 36). Ob eine Übertragung an einzelne Aktionäre zulässig ist (vgl die Nw der ablehnenden hM bei Haberer/Zehetner in Artmann/Karollus, AktG6 § 62 Rz 38), muss im vorliegenden Fall nicht abschließend erörtert werden, weil derartiges in der Satzung der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Deren Punkt V.26.2.e) weist die Zuständigkeit zur Übertragung von Aktien vielmehr der Hauptversammlung zu, die mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel des anwesenden Grundkapitals zu entscheiden hat.

4.1.4. Die Einschreiter streben an, jeweils einzeln als Partei dem Verfahren beigezogen zu werden. Eine ihnen jeweils individuell zukommende Kompetenz zur Zustimmung der Übertragung von Aktien, die vom Gericht ersetzt würde, ist ihnen aber von der Satzung der Antragsgegnerin nicht eingeräumt. Aus der Zuweisung der Willensbildung der Gesellschaft an die Hauptversammlung ergibt sich daher keine Parteistellung einzelner Aktionäre.

4.1.5. Es kann offen bleiben, ob anderes für jene Fälle gilt, in denen die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller oder einzelner Gesellschafter geknüpft ist (vgl Fantur/Zehetner, ecolex 2000, 429 f; Karollus/Artmann, GesRZ 2001, 65); eine derartige Konstellation ist hier nämlich nicht zu beurteilen.

4.2.1. Die Einschreiter leiten ihre Parteistellung im Weiteren aus der in § 62 Abs 3 AktG vorgesehenen Prüfung einer Schädigung der übrigen Aktionäre ab.

4.2.2. Der Zweck des Verfahrens zur gerichtlichen Gestattung liegt darin, dem ausscheidungswilligen Aktionär die Möglichkeit der Übertragung seiner Aktien auch ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl 301 BlgNR 10. GP 68 iVm den Materialien zu § 77 GmbHG, abgedruckt bei Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 77 Rz 5). Eine Schädigung der verbleibenden Aktionäre ist zwar in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen; die Abwehr von Schäden der Aktionäre durch einen Wechsel in der Gesellschafterstellung bildet aber nicht den Zweck des Verfahrens gemäß § 62 Abs 3 AktG. Die Schädigung der Altaktionäre durch einen Wertverlust ihrer Aktien infolge eines Aktionärswechsels ist vielmehr – wie bereits vom Rekursgericht ausgeführt – eine bloße Reflexwirkung, die zudem allein eine wirtschaftliche Betroffenheit nach sich zieht. Dies reicht zur Begründung der Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht aus.

4.3. Die Einschreiter stehen schließlich auf dem Standpunkt, ohne Parteistellung sei die Wahrung ihrer Interessen im Verfahren nicht gewährleistet. Das ändert nichts daran, dass nicht jegliches Interesse – insbesondere nicht ein bloß wirtschaftliches Interesse – die Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG begründet.

5. Dem Revisionsrekurs der Einschreiter gegen die Ablehnung ihrer Parteistellung sowie gegen die Zurückweisung ihres Rekurses war daher nicht Folge zu geben.

Mangels Parteistellung war der von ihnen erhobene Revisionsrekurs gegen die Gestattung der Übertragung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Die Antragstellerinnen waren mit ihrer Rechtsverfolgung gegenüber der Antragsgegnerin und den weiteren Einschreitern erfolgreich. Sie haben in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auch auf die mangelnde Parteistellung der Einschreiter hingewiesen. Der Ausspruch der Solidarhaftung der Antragsgegnerin und der Einschreiter gründet sich im Hinblick auf den ihnen gegenüber denknotwendig einheitlichen Ausgang der Sachentscheidung auf eine analoge Anwendung des § 46 ZPO (vgl 6 Ob 244/11t mwN). Der Kostenersatzanspruch der Antragstellerinnen besteht jeweils im Umfang ihrer wertmäßigen Beteiligung am Verfahren (vgl Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.361). Daher entfallen rund 89 % des Kostenersatzanspruchs von insgesamt 4.653,06 EUR auf die Erstantragstellerin, rund 11 % auf die Zweitantragstellerin.

Textnummer

E125678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00018.19V.0627.000

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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