Norm
Geo §183 Abs1Rechtssatz
Eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit ist nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen. Dementsprechend wurde mit der GeO?Novelle 1999, BGBl II 1999/69, § 511 Abs 2 GeO, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv?Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben. § 183 Abs 1 und 3 sowie § 509 Abs 1 Z 3 GeO wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert. Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc?Sachen sind seither nur mehr in das Nc?Register einzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132677Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022