Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
DienstzuteilungRechtssatz
Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte bzw. VB vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird (§ 39 BDG 1979 bzw. § 6a VBG). Im Fall der Einteilung von Kadersoldaten des Z an andere Organisationseinheiten des ÖBH (z.B. zur Vorbereitung nach Y und zu einem späteren Assistenzeinsatz des ÖBH) handelt es sich um Dienstzuteilungen iSd § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wobei erst die konkret beabsichtigte Dienstzuteilung von Bediensteten an eine andere Dienststelle PVG dem DA schriftlich mitzuteilen ist, was spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns erfolgen muss (§ 9 Abs. 3 letzter Absatz PVG). Aus dem Gesagten folgt, dass erst dann, wenn die beabsichtigten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden sollen, also die vorübergehende Zuteilung von Bediensteten an einen anderen Dienstort konkret beabsichtigt ist, das Mitwirkungsrecht des DA nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG ausgelöst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B8.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019