Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung; DienstplanRechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ua in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0299, festgestellt hat, ergibt sich aus § 48 BDG 1979, dass der konkrete Bedarf bezüglich der Erfüllung von Aufgaben, deren Besorgung einer Arbeitsstätte zugewiesen ist, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplanes für diese Organisationseinheit ist. In Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen sowie an welchen Tagen und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist. Diese generelle Entscheidung (allgemeiner Dienstplan) ist dann bezüglich der zugewiesenen Bediensteten konkret durch individuelle Dienstplananordnungen umzusetzen, was wiederum für die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten von Bedeutung sein kann, setzt doch z.B. die Qualifizierung einer Dienstleistung als Überstunde voraus, dass der Beamte diese außerhalb seiner Normaldienstzeit erbracht hat. Für die generelle sowie die individuellen Entscheidungen iZm der Dienstplanung ist der Dienststellenleiter nach § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B8.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019