Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Zustimmungspflichtige Maßnahme; Aussetzung der Maßnahme; Diensteinteilung; DienstplanRechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des PVG ex 1967 ist unter „Dienstplan“ (§ 48 BDG 1979, § 20 VBG) die grundsätzliche Diensteinteilung, wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive, zu verstehen und nicht auch die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten oder an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welche letztere zu den Dienstaufträgen zählt. Nach § 48 BDG 1979 ist ein Normaldienstplan zu erstellen, in dem die regelmäßige Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten grundsätzlich möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen ist (vgl. dazu näher § 48 Abs. 2a BDG 1979). Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen (vgl. dazu näher § 48 Abs. 4 BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:B8.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019