RS Pvak 2019/1/9 A16-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

PVG §9
PVG §10
PVG §10a
PVG §12
PVG §14
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Recht auf Akteneinsicht; amtswegiges Vorgehen der PVAB; Prüfung von Amts wegen

Rechtssatz

Nach § 10a PVG steht jedem Mitglied eines zuständigen PVO das Recht auf Akteneinsicht zu, sofern die Kenntnis der jeweiligen Akteninhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 PVG erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat der ZA bei der Dienstbehörde Akteneinsicht beantragt, obwohl die Diskussion im ZA zu TOP 11 der ZA-Sitzung vom 12. September 2018 aufgrund der Wortmeldung von D ergeben hatte, dass aufgrund der Einigung zwischen dem für die konkrete Personalangelegenheit zuständigen DA und dem zuständigen DL von keiner Zuständigkeit des ZA auszugehen sei. Diese Missachtung der nach PVG zwingenden Voraussetzung gegebener Zuständigkeit für die Beantragung von Akteneinsicht steht mit dem verfassungs- und einfachgesetzlich abgesicherten Datenschutzinteresse der betroffenen Bediensteten in diametralem Widerspruch. Sie zieht somit wesentliche Folgen nach sich und belastet die Geschäftsführung des ZA insoweit mit Rechtswidrigkeit und war die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA in diesem Punkt von Amts wegen festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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