Norm
PVG §2Schlagworte
Zulässigkeit bloßer Informationen (Sachverhaltsdarstellung) an andere DG-Organe; Information der DienstbehördeRechtssatz
Im Lichte dieser Rechtslage erfolgte die Information der Dienstbehörde durch den ZA mit Schreiben vom 18. Oktober 2018, es sei dem ZA im Rahmen seiner Akteneinsicht aufgefallen, dass beide Bewerber um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz die in der Bekanntmachung geforderten Voraussetzungen (FüLG3 oder gleichwertige Ausbildung) nicht erfüllen, in gesetzmäßiger Geschäftsführung, weil damit keine Anregung zum Tätigwerden bzw. eine Anregung iSd § 9 Abs. 4 PVG verbunden war und somit nicht in die Rechte des zuständigen DA eingegriffen wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der ZA zur Akteneinsicht unzuständig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019