RS Pvak 2019/1/9 A16-PVAB/18

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

PVG §2
PVG §9
PVG §10
PVG §12
PVG §14

Schlagworte

Zulässigkeit bloßer Informationen (Sachverhaltsdarstellung) an andere DG-Organe; Information der Dienstbehörde

Rechtssatz

Im Lichte dieser Rechtslage erfolgte die Information der Dienstbehörde durch den ZA mit Schreiben vom 18. Oktober 2018, es sei dem ZA im Rahmen seiner Akteneinsicht aufgefallen, dass beide Bewerber um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz die in der Bekanntmachung geforderten Voraussetzungen (FüLG3 oder gleichwertige Ausbildung) nicht erfüllen, in gesetzmäßiger Geschäftsführung, weil damit keine Anregung zum Tätigwerden bzw. eine Anregung iSd § 9 Abs. 4 PVG verbunden war und somit nicht in die Rechte des zuständigen DA eingegriffen wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der ZA zur Akteneinsicht unzuständig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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